Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Nachtrag (Kirchliche Vermögensverwaltung, Bayern) 
  
943 
  
3. Die verfügbaren Mittel aus Fonds oder an- 
deren Bestandteilen des OrtsK Vermögens. 
Ueber die Leistungsfähigkeit ist von der K Ver- 
waltung Beschluß zu fassen resp. im Streitfall 
von der Staatsaufsichtsbehörde nach Einvernahme 
der KBehörde der früher sog. Suffiziensbescheid 
zu erlassen (a 15 II), der auch gegen Dritte — 
die übrigens vorher zu hören sind — wirkt und 
nur im Wege der Beschwerde anfechtbar ist (a 
15 III). 
Der noch verbleibende, auch nicht von einem 
Dritten vermöge subsidiärer Verpflichtung be- 
strittene Bedarf ist — vorbehaltlich der Bestim- 
mungen über Grundstocksangriffe und Anlehens- 
aufnahmen (a 32—35) sowie KGemeindedienste 
(à 26—31) — von der KGemeinde durch Kum- 
lagen zu decken (à 13 II). 
Diese Verpflichtung hat übrigens nur die Pfarr- 
gemeinde im Verhältnis zur Pfarrs Stiftung, 
nicht auch im Verhältnis zur Tochtern Stiftung, 
welch letztere lediglich bei der Tochtergemeinde 
Deckung findet (a 13 III). Andererseits besteht 
eine Beitragspflicht der Tochtergemeinde bei Pfarr- 
KBedürfnissen nur nach Maßgabe der Gemein- 
schaft des Bedürfnisses oder Gebrauchs (a 16). 
Ueber die Ortsn Bedürfnisse in verbundenen 
Pfarreien vgl. a 17, in Gesamin Gemeinden 
a 18, im Haupt- und Fernbezirk a 19, an Simul- 
tan a 92. 
Die gesetzliche Pflicht der bürgerlichen Gemcin= 
den in der Pfalz, mit ihren Ueberschüssen zur 
Deckung der Orts Bedürfnisse beizutragen, ist 
beseitigt (a 99). Wohl aber können nach beiden 
Gemeindcordnungen die bürgerlichen Gemeinden 
freiwillige Leistungen beschließen und auch auf 
Gemeindeumlagen nehmen, wobei indes diejieni- 
gen, die im Falle der Deckung des Kultusbedarfs 
durch K- und Kultusumlagen nicht beitragspflich- 
tig wären, ein Ablehnungs-- und Mäßigungsrecht 
haben (a 93). 
b) Die Kirchenumlagen sind prozentuale (a 22 
J. 6). Zuschläge der KGemeinden zu den direk- 
ten Staatssteuern behufs Befriedigung von Orts- 
K Bedürfnissen (a 20 1). 
Allgemein umlagenpflichtig sind 
die Bekenntnisgenossen, welche mit einer direkten 
Staatssteuer veranlagt sind (a 20 II). Bekenntnis- 
fremde physische Personen werden nur auf Grund 
eines gemeinschaftlichen Bedürfnisses resp. Ge- 
brauchs oder auch eines besonderen Rechtsver- 
hältnisses beigezogen (a 20 Abs III, IV IXI, 
XII). Soweit die Steuerveranlagung mehrerer 
natürlicher Personen einheitlich erfolgt und diese 
nicht sämtlich gegenüber derselben K Gemeinde 
umlagenpflichtig sind, ist nur ein ihrem Anteil 
entsprechender Teil der Steueransätze heranzu- 
ziehen. So lange nicht ein anderes erhellt, werden 
gleiche Teile angenommen (a 22 3Z. 2). Bei der 
gemischten Ehe und der Hausgemeinschaft wird 
diese Gleichheit ausnahmslos zugrunde gelegt 
und der Mann resp. Gewalthaber haftet für die 
Umlagen der Frau resp. Kinder (a 22 Z. 3). 
Auch juristische Personen und nichtrechtsfähige 
Vereine sind nunmehr beitragspflichtig, aber nur 
bei Bauumlagen, und niemals in Kon- 
kurrenzverbänden (a 21 1). Befreiungen von der 
Bauumlagenpflicht hat der a 21 III, IV, V vor- 
gesehen. Juristische Personen und nicht rechts- 
fähige Vereine mit kath. resp. prot. Bekenntnis- 
  
  
gepräge werden zu den Bauumlagen mit dem 
vollen Betrag, aber nur für die eigene KGe- 
meinde herangezogen (a 22 Z.4), während Bau- 
umlagepflichtige ohne Bekenntnisgepräge von 
beiden K Gemeinden in Anspruch genommen wer- 
den können, aber von jeder nur zu dem Bruch- 
teil, der dem Anteil des Bekenntnisses an der Ge- 
samteinwohnerzahl der einschlägigen bürgerlichen 
Gemeinde entspricht (Z. 5). Besteht z. B. die Ge- 
meinde aus 700 Katholiken und 3000 Prote- 
stanten, so kommt das Steuersoll der Bauum- 
scgeosflichtigen mit 700% resp. mit 300 in An- 
#lag. 
Die Ausscheidung der KUmlagen auf die ver- 
schiedenen in Betracht kommenden KMGemeinden 
je nach den verschiedenen Steuergattungen ist 
dem Umlagengesetz nachgebildet (a 20 Abs VIffg. 
Ueber Beginn und Ende der Kumlagenpflicht 
vgl. a 20 V. 
Neue Umlagen und Umlagenerhöhungen wer- 
den in der Pfalz von der K Verwaltung allein 
(àa 101 III), sonst von der K Verwaltung unter 
Zustimmung der K Gemeindebevollmächtigten oder 
durch die KGemeindeversammlung beschlossen 
(a 23 II; über die besondere Stellung der Höchst- 
besteuerten vgl. Abs III) und bedürfen aufsichts- 
rechtlicher Genehmigung (a 23). Ueber das Be- 
schwerde= und Anfechtungsrecht vgl. a 23 IV, V, 
VGHG a 10, 3 13, über die Einhebung KoO 
à 24, 25. 
III. Die ortskirchlichen Bertretungskörper 
I. Eine Kirchen verwaltung soll in 
Pfarr-, Gesamt= und unter Umständen auch in 
Tochtergemeinden; sie kann in Tochter= und Mut- 
tergemeinden sowie in Nebenn für bestimmte 
Pfarrsprengelteile errichtet werden (a 36). Die 
Gesamt-Kirchenverwaltung besteht 
aus 2—8 geistlichen Mitgliedern, die aus ihrer 
Mitte den Vorstand bestellen und 3 mal so vicl 
gewählten weltlichen Mitgliedern (K Verwaltern): 
a 37 II. Die Kirchenverwaltung besteht 
aus dem Pfarrer resp. seinem Stellvertreter als 
Vorstand (vgl. a 38) und 2—12 gewählten K Ver- 
waltern (a 37 1). Der Abgeordnete der politischen 
Gemeinde (oben S 530) ist gefallen. Ueber die 
Simultann Verwaltung vgl. a 91, 101 V. Das 
Amt der KVerwaltungsmitglieder ist ein Ehren- 
amt (über Entschädigungen vgl. a 37 V). Ueber 
Notstandsfälle vgl. a 39, 40. Die Pfalz kennt 
keine Pflicht, K Verwalter zu werden oder zu 
bleiben (a 100 11); im rechterhein. Bayern gibt 
es gesetzliche Austrittsgründe (a 41 1). Ueber Ent- 
lassung vgl. a 41 IV, über die verwaltungsgericht- 
liche Zuständigkeit vgl. a 96 b. 
Ueber die K Verwaltungswahlen vgl. a 42—52 
sowie die KWahlO v. 20. 10. 12; über den Wir- 
kungskreis der K Verwaltung vgl. a 53—62 (Etat 
und Jahresrechnung a 60—62)] und über den 
Geschäftsgang a 63—64. 
Werden durch protestantisches K Gesetz die K- 
Verwaltungen auch mit den K Vorstands= oder 
innerkirchlichen Aufgaben betraut (a 103—105), 
so wird für die K Verwaltungen der Pfalz und in 
den reformierten Gemeinden des rechtsrhein. 
Bayern die Bezeichnung Presbyterium und Pres- 
byter Platz zu greifen haben, und es soll dann die 
kirchliche Aberkennung der Wahlstimmberechtigung
	        
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