Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Sachsen 
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körper für Gem Vorstand und Gem#elteste ist 
die gesamte Gem Versammlung. 
SoO 181 20—80. 
IV. Gemeindebeamte. 
9. Gem Beamte im Sinne der Gem Ordnun- 
gen sind, im Gegensatz zu den verfassungsmäßigen 
GemOrganen, nur Personen, die von jenen und 
in Unterordnung unter sie auf Grund eigener Ent- 
schließung durch öffentlich-rechtlichen Akt zum 
Zwecke der Geschäftsführung angestellt werden. 
Anstellungsbehörde ist in KSt der Stadtrat, in 
Kl St der Stadtgemeinderat, in Land Gem der 
Gemeinderat. In Rt kann bezüglich der für die 
Vermögens= und Kassenverwaltung anzustellenden 
Beamten ortsstatutarisch den Stadtverordneten ein 
Widerspruchsrecht eingeräumt werden. Ein gewich- 
tiger Einfluß auf die Bildung des Beamtenkörpers 
ist diesen außerdem dadurch gesichert, daß einmal 
ortsstatutarisch festzustellen ist, welche Personen 
als Beamte („Unterbeamte" in der Sprache der 
NRSt, obgleich ihr Kreis auch Akademiker um- 
faßt) anzusehen sind, und daß außerdem neu zu 
gründende Stellen in dem ihrer Zustimmung 
unterliegenden Haushaltplane erscheinen müssen. 
Bei Besetzung der Stellen sind die Anstellungs- 
behörden beschränkt durch die (im Einverständnis 
sämtlicher deutscher Regierungen beschlossenen, 
in Nr. 31 des Zentralblattes für das Deutsche 
Reich vom Jahre 1899 veröffentlichten) „Grund- 
sätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. 
mit Militäranwärtern“; nach V v. 30. 10. 99 
(GV. 99, 483) sind in Sachsen bis auf weiteres 
Stadt= und Land Gem mit weniger als 3000 
Einwohnern von der Verpflichtung zur Annahme 
von Militäranwärtern befreit. Die Gem Beamten 
sind in RKSt stets Berussbeamte. Ob und inwie- 
weit sie es auch in Kl St und Land Gem sind, be- 
stimmt das Ortsstatut; unterläßt eine Gem Ver- 
tretung trotz wiederholter Aussorderung der Auf- 
sichtsbehörde, das Ortsstatut überhaupt oder in 
genügender Weise aufzustellen (es werden etwa 
bei Feststellung der Berufsmäßigkeit Personen 
zu Unrecht übergangen), so werden die erforder- 
lichen vorläufigen Anordnungen in KlSt durch 
das Min Inn nach Begutachtung der Aussichts- 
behörde, in Land Gem durch die Aussichtsbehörde 
getroffen. Aufsicht und Disziplinargewalt über 
die Gem Beamten übt in den Rét der Stadtrat, 
in Kl t der Bürgermeister, in Land Gem der 
Gem Vorstand; das Disziplinarverfahren gegen 
lebenslänglich angestellte städtische Beamte regelt 
sich in derselben Weise wie das gegen Ratsmit- 
glieder (oben § 4 a). Die berufsmäßigen Beamten 
und ihre Hinterlassenen erhalten aus der Gem- 
Kasse Pension und Unterstützung nach den jeweils 
für Zivilstaatsdiener geltenden Bestimmungen, so- 
weit sie nicht durch ortsgesetzliche Bestimmungen 
günstiger gestellt sind (G zur Abänderung der Be- 
stimmungen in # 95 Abs 3 und &s 105 RStO v. 
29. 4. 06, GVBl 06 S85; G, die Pensionsbe- 
rechtigung der berufsmäßigen Gem Beamten in 
  
  
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den Städten mit der KlStO sowie in den Land- 
Gem betr., v. 30. 4. 90/30.4.06 GVBl 90 S66 
und 06 S 86). Im übrigen ist die Ordnung der 
Rechtsverhältnisse der Gem Beamten den einzelnen 
Gem selbst überlassen; eine landesgesetzliche Re- 
glung wird eifrig erstrebt. Vermögensrechtliche 
nsprüche aus dem Dienstverhältnis, insbesondere 
solche auf Besoldung, Unterstützung, Ruhegehalt, 
gehören vor das Verw Gericht; dabei sind die Ent- 
scheidungen der Disziplinar= und VerwBehörden 
insoweit maßgebend, als sie einen Beamten aus 
seinem Amte entfernen, zeitweilig oder dauernb 
in den Ruhestand versetzen, vorläufig seines Dien- 
stes entheben oder mit Vermögensstrafen belegen 
(Güber die Verwechtspflege v. 19. 7. 00 #l1; 
Gl 1900 S 486). Wie schon bemerkt, (§ 3a 
und § 8 unter 1 a) können Gem Beamte nicht zu- 
gleich Mitglieder der Gem Vertretung sein. 
REtO 11 104, 105, 46; AlSt O art. IV ##8; RLSÖO 
1# 69, 70, 37. 
10. Staatsaufsicht. 1. Dem Rechte der Gem, 
sich selbst zu verwalten, entspricht die Pflicht, die 
Verwaltung ordnungsmäßig auszuüben und sich 
zur Ausübung dauernd fähig zu erhalten. An der 
Ersüllung dieser Pflicht hat der Staat naturgemäß 
das größte Interesse, und er sucht sie zu sichern, 
indem er sich ein gewisses dem Umfange nach in 
den Gem Ordnungen genau begrenztes „Ober- 
aussichtsrecht“, das teils als Ueberwachung, teils 
als Mitwirkung erscheint, vorbehält. Anlangend 
die staatliche Ueberwachung, so ist sie darauf ge- 
richtet, daß die Besugnisse der Gem und ihrer 
Organe nicht überschritten werden, daß das 
Stammvermögen erhalten und eine ungerecht- 
fertigte Belastung der Gem mit Schulden ver- 
mieden wird, auch die Tilgung der Schulden stets 
planmäßig erfolgt. Zwecks wirksamer Durch- 
führung der Aufsicht können jederzeit über die 
Vermögensverhältnisse der Gem, über die Er- 
süllung der GemObliegenheiten und die Ge- 
schäftsführung der Gem Organe Auskünfte und 
Nachweisungen verlangt, an Ort und Stelle die 
  
nüötigen Erörterungen angestellt und gegebenen- 
falls Ordnungsstrafen über Mitglieder der Gem- 
Vertretungen, die ihre Pflicht verletzen, verhängt 
werden. Unterläßt eine Gem die ihr obliegenden 
und im öffentlichen Interesse nötigen Leistungen 
und Einrichtungen, insbesondere die Beschaffung 
der erforderlichen Mittel, so kann die Aufsichts- 
behörde sie dazu anhalten und bei Erfolglosigkeit 
das Nötige auf Kosten der Gem ausführen, auch 
die ersorderlichen Mittel als Ausgaben in den 
Haushaltplan eintragen und ihre Aufbringung, 
eventuell durch Ausschreiben von Gem Anlagen, 
anordnen und vollziehen. Anlangend die Mit- 
wirkung des Staates bei bestimmten Angelegen- 
heiten (Genehmigung von Ortsstatuten und -Ge- 
setzen, von Aenderungen des GemBezirks, Be- 
stätigung der Wahl der Bürgermeister, der Gem- 
Vorstände und ihrer Stellvertreter usw.), so ist 
sie bezüglich der hier interessierenden Fälle be- 
reits bei deren Darstellung mit erwähnt worden. 
Aufsichtsbehörde ist, soweit für einzelne 
Angelegenheiten nicht eine andere Behörde (z. B. 
das Min Inn für die Genehmigung von Orts- 
statuten in Städten) bestimmt ist, für die RSt 
der Kreishauptmann, in gewissen Fällen unter 
Zuziehung des im G, die Organisation der Be- 
hörden für die innere Verwaltung betr., v. 21. 4. 
73 (GVBl 73 S 275 f) bezeichneten Kreisaus- 
schusses, in 2. Instanz das Min Inn, für die Kl t 
und Land Gem der Amtshauptmann, in gewissen 
Fällen unter Zuziehung des im Organisations- 
gesetz bezeichneten Bezirksausschusses, in höhe-
	        
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