86 Gemeinde (III.
rer Instanz der Kreishauptmann und das Min-
nn.
dun Wie in 3 5 dargestellt, sind gewisse Gem-
Organe außer mit der reinen Gem Verwaltung
auch noch mit der Erledigung staatlicher Geschäfte
betraut. Der Stadtrat in RöSt, der Bürger-
meister in Kl St und der Gem Vorstand in Land-
Gem bilden, wie dort bemerkt, zugleich „das ört-
liche Organ der Staats= und Bezirksverwaltung,
soweit nicht andere Behörden dazu bestimmt
sind“. In dieser Eigenschaft stehen jene Organe
schlechthin unter staatlicher Aufsicht. Aufsichts-
behörden sind dieselben wie oben, doch tritt in
Ansehung der Polizeiverwaltung in RöSt (mit
Ausnahme der exemten Städte Dresden, Leipzig,
Chemnitz, Zwickau, Plauen) an Stelle des Kreis-
hauptmanns der Amtshauptmann (Organisa-
tions S 9 G, das Ausscheiden der Stadt Gem
Plauen und Zwickau aus den Bezirksverbänden
pp. betreffend, v. 30. 4. 06, GVl 90).
RötO 15 131—135, KltOa VI, RLGO 1193—97.
Literatur: I. Kommentare: v. Bosse, Die
Revidierte Städteordnung, 1898; Ders., Die Revidierte
Landgemeindeordnung, 1905. II. Lehrbücher: Rö-
mer, Staatsrecht und Statistik des Kurfürstentums Sach-
sen, 1788 (II, 819 ff); Haubold, Lehrbuch des Kal
Sächs. Privatrechts, 1820 (18 408 f, 445 f); Weiße,
Lehrbuch des Kal Sächs. Staatsrechts, 1824 (18 116 fg,
173 f ).; Leuthold, Das Sächs. VerwMeccht, 1878
(1 14, 15); Fricker, Grundriß des Staatsrechts des Kgr
Sachsen, 1891 (#1 13); O. Mayer, Das Staatsrecht des
Kgr. Sachsen, 1909 (#/ 32, 33). III. Rechtsprechung,
Abhandlungen, Zeitschriften, Statistik:
Jahrbücher des Kgl Sächs. Oberverwaltungsgerichts (seit
1902); G. Häpe, Verfassung und Verw OXrganisation der
Städte i. Kgr. Sachsen (in den Schriften des Vereins für
Sozialpolitik, 120. Bd., 1. Heft, 1905); E. Merkel, Der
Gem Beamte, ein Abriß des sächs. Verfassungs- und Verw-
rechts mit besondrer Berücksichtigung des Gem Verwaltungs-
rechts, 1909; Sächs. Wochenblatt für Verwaltung und Po-
lizei (1906 eingegangen); Fischers Z für Praxis und Gesetz-
gebung der Verwaltung (38 Bände bis 1911); 8 des Kal
Sächs. Statistischen Landesamts (57. Jahrg.).
Sevffartb.
D. Württemberg
m 1. Geschichtliches — Gemeindeeinteilung. J 2. Or-
ganische Vertretung der Gemeinden im allgemeinen.
8 3. Organisation im einzelnen. # 4. Gemeindebeamte.
1 5. Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung. 3 6. Zu-
sammengesetzte Gemeinden und Teilgemeinden.
z 1. Geschichtliches — Gemeindeeinteilung.
1. Die Verhältnisse der Gem sind zuerst in der
Kommun v. 1. 6. 1758 in allgemeinen Umrissen
und sodann zusammenfassend geregelt worden
im Verwdikt v. 1. 3. 1822, das bis in die neueste
Zeit für eine weitverzweigte Gesetzgebung den
Stamm gebildet hat. Eine neue Grundlage schuf
die am 1. 12. 07 in Kraft getretene GemO v.
28. 7. 06, deren Hauptbedeutung in sachlicher
Hinsicht in der Aufhebung der Lebenslänglichkeit
der Ortsvorsteher, in formaler Hinsicht in der
Zusammenfassung des geltenden Rechts besteht.
Aus äußeren Gründen wurden indessen gewisse
Bestimmungen und insbesondere diejenigen über
Organisation)
den persönlichen Gem Verband in das Kodifika-
tionswerk nicht eingeschlossen und so bilden neben
der Verfassungsurkunde und der GemOrdnung
das G über die Gem Angehörigkeit v. 16. 6. 85,
das G v. 8. 8. 03 über die GemBesteuerungs-
rechte, das Körperschaftsforst G v. 19. 2. 02, das
Gv. 5. 9. 05 über die Pensionsrechte der Körper-
schaftsbeamten die derzeitigen gesetzlichen Bestim-
mungen, denen eigentümlich ist die grundsätzliche
rechtliche Gleichstellung der städtischen und länd-
lichen Gem, die Erhaltung eines besonderen
Gem Bürgerrechts und die verfassungsmäßige
Wahrung der Gem als der „Grundlagen des
Staatsvereins“.
Gemeindeeinteilung.
J. Die Gem werden eingeteilt in Gem mit mehr
als 50 000 E. (große Städte), mit mehr als 10 000
bis 50 000 E. (mittlere Städte) und in die übrigen
Gem (kleine Städte und Land Gem), die wieder
in 3 Klassen (Gem von mehr als 4000 bis 10 000 E.,
Gem von mehr als 1000 bis 4000 E., Gem bis
1000 E.) zerfallen. Maßgebend ist das Ergebnis
der 2 letzten Volkszählungen; nach dem Stand
vom 1. Januar 1911 gibt es 2 große Städte (Stutt-
gart und Ulm), 15 mittlere Städte und weitere
1888 Gem. Die Stadteigenschaft verleiht nur
einen gewissen Ehrenvorzug, der in den Titeln
der Gem Beamten sich zeigt, im übrigen bringt
die GemEinteilung einen grundsätzlichen Unter-
schied in der rechtlichen Stellung der Gem nicht
mit sich, sie hat hauptsächlich nur Bedeutung
bezüglich der Zahl und Bczüge der Gem Vertre-
ter, der Bestätigung der Ortsvorsteher, die in
großen Städten dem König, sonst der Kreisregie-
rung zusteht, der Strafbefugnis des Ortsvor-
stehers, und der Art der Ausübung der Staats-
aufsicht.
Ueber zusammengesetzte Gem und TeilGem
vgl. unten § 6.
II. Die Aufteilung des Staatsgebiets in Gem-
Bezirke ist bereits auf Grund des G v. 18. 6. 49
ohne Ausnahme vollzogen worden. Die Bildung
neuer Gem (ebenso wie die Vereinigung mehrerer
Gem) erfordert die Zustimmung der beteiligten
Gem und Genehmigung des Min Inn;z falls jedoch
eine Aenderung der Oberamtsbezirkseinteilung
damit verbunden ist, ein Gesetz. Die Erhebung
einer TeilGem zu einer selbständigen Gem kann
auf Antrag unter bestimmten gesetzlichen Voraus-
setzungen durch den Min Inn verfügt werden.
#5+# 2. Organische Vertretung der Gemeinden
im allgemeinen.
I. Die Vertretung der Gem und die Verwaltung
ihrer Angelegenheiten kommt dem Gemein-
derat mit Hilfe der erforderlichen Gem Beam-
ten zu. Ihm zur Seite steht der Bürger-
ausschuß, der in den gesetzlich bestimmten
Fällen zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen
ist und die doppelte Natur eines Kontrollorgans
und eines in beschränktem Umfang mitverwal-
tenden Organs hat. In diesem Zusammenwirken
zweier besonderer Gem Kollegien in allen
Gem, welche von der Bürgerschaft nach dem-
selben Wahlverfahren aus demselben Personen-
kreis gewählt sind, ist das besondere Merkmal der
württembergischen Gem Verfassung zu erblicken.
Die Vertretung nach außen kommt dem Gem-
Rat allein zu. Neben den Gem Angelegenheiten
hat der GemRat gemäß den gesetzlichen Be-