Offiziere und Unteroffiziere — Oldenburg 15
Mit Ausnahme der Oberdeck-, Deck- und Vize-
deckr und einiger UrKlassen im Heere bezeichnen
die vorstehenden Dienstgrade auch die Dienst-
stellung. Die Dienststellung wird bei den Ange-
hörigen dieser Ausnahmen anders bezeichnet (vgl.
Org.-Best. Anl. 2).
Hinsichtlich der Unterordnung gilt:
a) Sämtliche O sind Vorgesetzte aller U.
b) Sämtliche U sind Vorgesetzte aller Mann-
schaften, die nicht URang haben.
Jc) Zwischen den einzelnen Dienstgraden der
U besteht an sich kein Unterordnungsverhältnis,
jedoch ist einer Reihe von U in bestimmter Dienst-
stellung die Eigenschaft eines Vorgesetzten be-
stimmten anderen U gegenüber ausdrücklich bei-
gelegt worden. So ist z. B. im Heere der Feld-
webel der Vorgesetzte aller U der Kompagnie.
Die Unterordnungsverhältnisse sind in dieser Be-
ziehung in der Marine naturgemäß wesentlich
verwickelter als die im Heere (vgl. Org.-Best. 8 15).
4. Hinsichtlich der besonderen Pflichten gilt auch
für die U das im 1& 5 Ausgeführte,
5. Bezüglich der Folgen der Pflichtverletzung
ist ebensowenig besonderes zu bemerken.
6. Das Diensteinkommen heißt bei den Ober-
deck-, Deck= und VizedeckO und einigen Kate-
gorien von U in dem Heere wie bei den O „Ge-
halt“; bei den übrigen U dagegen „Löhnung"“.
7. Für die Beendigung des Dienstverhältnisses
gelten außer den gesetzlichen VorschriftenMSt G,)
die Bestimmungen der Kapitulationen.
2
Literatur: Apel, Die Kal. Gewalt auf dem Ge-
biete des Ehrengerichtsverfahrens, 1906; Arndt, St,
1901; Brand, Rechtl. Natur des O. Dienstes (Diss.),
1905; Dießz, Handwörterbuch des Militärrechts, 1912;
Lecker, Die O. z. D., 1883; Herz, Mil. St GB“, 1908;
Laband", Bd. 4 (1901); Lehmann, Rechtliche Natur
des deutsch. O.Dienstes (Annalen 1907, 541 ff); G. Meyer-
Anschütz 196; Nomen-Rissom, Mil. Stn-#
1912; Rotermund, Kommentar z. MStGB“, 1911;
v. Fircks, Taschenkalender f. d. Heer (erscheint jährlich);
Marinetaschenbuch (erscheint jährlich); Organisat. Bestim-
mungen f. d. Personal des Soldatenstandes in der Kais.
Marine, 1906, mit zahlreichen Deckblättern. Apel.
Shhupation
Schutzgebiete
Oktroi
1 Gemeindeabgaben Band II 118, 130, Mahl-
und Schlachtsteuer
Oldenburg
(Großherzogtum)
Bundesrat 1 Mitglied; Reichstag 3 Abgeordnete.
Größe: 6429 qkm.
(Herzogt. 5385, Lübeck 541, Birkenfeld 503 qkm).
Einwohner 438 856 (auf 1 qkm: 75).
(Herzogt. 391 246, Lübeck 41 300, Birkenfeld
50 496) — auf 1 qkm Herzogt. 73, Lübeck 76,
Birkenfeld 100).
Etat für die Finanzperiode Kalenderjahr 1913:
für das Großherzogtum: 9 805 000 — für das
Herzogtum: 12743 315 4, für das Fürstentum
Lübeck: 114 700 c für das Fürstentum Birken-
feld: 1 141 945 M.
5 1. Berfassungsgeschichte. 3 2. Berhältnis der drei
Gebietsteile zueinander. # 3. Landesherr (Thronfolge und
Stellvertretung). # #4. Der Landtag und die Provinzialräte.
L Das Ministerium. 3 6. Staatsgerichtshof. 7. Justiz.
4.8. Allgemeine Landesverwaltung. 1 9. Berwaltungs-
gerichtsbarkeit. 5 10. Kompetenzkonflikte. 14 11. Spe-
btalbehörden der Berwaltung. 14 12. Selbstverwaltung.
!* 13. Beamte. 1 14. Staat und Kirche.
#1. Verfassungsgeschichte. Das olden bur-
gische Staatswesen hat seinen Ursprung ge-
nommen von einer Grasschaft im nordwestlichen
Deutschland, wo die Hunte sich in die Weser er-
ießt, im Grenzgebiet des sächsischen und friesi-
chen Stammes. Der Sturz Heinrichs des Löwen
befreite die Grafen von O. von der Unterordnung
unter die sächsische Herzogsgewalt (1180). Der
Landesherr Anton I., der auch die Reformation
einführte, wurde als erster mit seinen Grafschaften
O. und Delmenhorst von Kaiser Karl V. belehnt.
1676 kam das dänische Königshaus, dessen Mannes-
stamm seit Christian I. (1448) der oldenb. Dynastie
entsprossen war, in den Besitz der oldenburg.
Stammlande und blieb darin bis 1773. In diesem
Jahre erwarb die auf den russischen Kaiserthron
gelangte ältere Linie des Hauses Holstein-Gottorp,
ie selbst aus dem oldenb. Gesamthause hervor-
gegangen war, von Dänemark gegen den Verzicht
auf ihren Anteil an den Herzogtümern Schleswig-
lstein die oldenburgischen Grasschaften, über-
trug sie aber auf die jüngere sog. „.Bischöflich-
Lübeckische“ Linie, „um ihr zu einem anständigen
Etablissement zu verhelfen“. Durch kaiserl. Diplom
v. 29. 12. 1774 wurden für diese jüngere Linie
von Holstein-Gottorp die Grasschaften O. und
Delmenhorst zu einem Herzogtum des Reichs
und fürstlichen Thronlehen vereinigt. Seitdem
bildeten die Stammlande der Dynastie ein Herzog-
tum im Besitze des heute noch regierenden oldenb.
Spezialhauses Schleswig-Holstein = Gottorp-O.
Durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803
gewann dieses Haus definitiv das aufgehobene
Bistum Lübeck, in dem schon seit 1586 stets ein
Mitglied des Hauses Holstein-Gottorp zum Fürst-
bischof gewählt war. Das in ein weltliches Für-
stentum verwandelte Bistum blieb aber nach Ver-
fassung und Verwaltung vom Herzogtum getrennt.
Dagegen wurden gleichzeitig O. überwiesene Be-
zirke, nämlich das hannoversche Amt Wildeshausen
und die früher fürstbischöflich münsterischen Aemter
Vechta und Cloppenburg mit dem Herzogtum
vereinigt. Vom 14. 10. 1808 bis 13. 12. 1810
gehörte O. mit Lübeck zum Rheinbund, von 1810
bis zum 1. 12. 1813 waren die Lande dem fran-
zösischen Kaiserreich einverleibt. Durch Zession
v. 18. 4. 1818 bekam O. die Herrschaft Jever, die
nach dem Aussterben von Anhalt-Zerbst der
Zarin Katharina II. und ihren russischen Erben
zugefallen war. Andere Gebietserwerbungen
verschaffte O. der Wiener Kongreß. Einmal mußte
Hannover zur besseren Abrundung von O. durch
Vt v. 4. 2. 1817 einen Distrikt mit 5000 Seelen
abtreten, außerdem wurde durch einen Vtiv.
9. 4. 1817 O. von Preußen ein Distrikt von 20 000
Seelen im ehemaligen französischen Saardeparte-
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