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ment übergeben, das als besonderes Fürstentum
Birkenfel d getrennt von den andern Ländern
verwaltet wurde. Auf Grund des a 34 der Wiener
Kongreßakte nahm der Herzog Paul Friedrich
August bei seinem Reg Antritt durch Patent v.
28. 5. 1829 den Titel eines „Großherzogs“ an. Un-
ter diesem Herrscher geschah im Zusammenhang
mit der Bewegung von 1848 der Eintritt des Groß-
herzogtums in die Reihe der konstitutionellen
Staatswesen, der vom Landesherrn selbst schon
vorher beabsichtigt, aber durch auswärtige Ein-
flüsse gehemmt war. Seltsamerweise hatten die
oldenb. Stammlande niemals eine ständische Ver-
fassung gehabt. Durch Patent v. 10. 3. 48 wurde
ein Vorparlament berufen, das die allgemeinen
Grundsätze für die Verfassung und die Wahlord-
nung für den zu berufenden Landtag mit der
Krone vereinbaren sollte. Am 29. 8. 48 trat der
erste Landtag in O. zusammen und unter dem
18. 2. 49 wurde das von beiden gesetzgebenden
Faktoren vereinbarte Staatsgrundgesetz
publiziert. Auf das Drängen der reaktivierten
Bundesversammlung einigte man sich über eine
Revision der Verfassung, die unter dem 22. 11. 52
als „revidiertes Staatsgrundgesetz“ verkündet
wurde. Unter der Regierung des Großherzogs
Nikolaus Friedrich Peter (1853—1900) wurde
durch eine Vereinbarung mit den Bentinckschen
Agnaten v. 13. 4. 54 die Herrschaft Kniphausen
ein integrierender Bestandteil des oldenb. Staats-
gebiets. Andrerseits wurde durch einen Vt v.
20. 7. 53 im gemeindeutschen Interesse das
Jahdegebiet an Preußen abgetreten. Im Bünd-
nis Vt v. 18. 8. 66 verpflichtete sich O. zur Mit-
wirkung bei der Aufrichtung des Nordd. Bundes
und erhielt von Preußen durch Vt v. 27. 9. 66
zur Abfindung wegen angeblicher Ansprüche des
Großherzogs auf Schleswig-Holstein die Abtre-
tung einiger Bezirke zur angemessenen Arrondie-
rung des Fürstentums Lübeck. Die Verfassung des
Nordd. Bundes wurde durch Patent v. 24. 6. 67
als Landesgesetz publiziert. Durch Abschluß der
Militärkonvention v. 15. 7. 67 ließ O. sein Bundes-
kontingent in der preußischen Armee aufgehen
und übertrug im Vt v. 4. 12.67 dem Bundesprä-
sidium die ihm verbliebenen Anstellungsrechte
gewisser Post= und Telegraphenbeamten. Die
gegenwärtige Regierung des Großherzogs Fried-
rich August brachte namentlich eine Steuerreform,
die Einführung einer Verwerichtsbarkeit, eine
Demokratisierung des Wahlrechts zum Landtag,
Ausgestaltung der Fürstentümer zu Kommu-
nalverbänden und eine Neuordnung des Schul-
wesens.
§+ 2. Das Verhältnis der drei Gebietsteile
zu einander. Im Großherzogtum O. war die
Verschmelzung der drei Landesteile zu einem
einheitlichen Staatsgebiet noch nicht erreicht, als
der Eintritt in das konstitutionelle Staatsleben
geschah und damit der bestehende Rechtszustand
in bezug auf die Trennung der Länder im StE#u#-
seine Anerkennung fand, so daß er sich bis heute
erhalten hat. Obgleich die Verfassung entschieden
die Unteilbarkeit des Staates betont, macht sich
doch die räumliche und historische Trennung der
verschiedenen Gebiete noch soweit in der Verfas-
sung bemerkbar, daß man die drei Gebiete wohl
am besten als „Länder“ in dem technisch-juristischen
Sinne bezeichnet. daß sie zwar erst in ihrer Zu-
sammenfassung ein allen Kriterien des Staates
genügendes Ganze ausmachen, andrerseits aber
doch jedes für sich staatsrechtlich eine andere Rechts-
stellung hat wie bloße Provinzen, die räumlich
getrennt sind. Freilich kennt das rev. StG nur
noch einen beschließenden Landtag. Im-
merhin bestimmt aber a 195, daß die Einkünfte der
drei Landesteile getrennt verwaltet und grund-
sätzlich nur zu den Ausgaben der betr. „Provinz“"
verwendet werden sollen. Nur für gewisse Ge-
samtausgaben des Großherzogtums sollen die
einzelnen Länder beitragen, und zwar nach einem
prozentualen Maßstab, der von 6 zu 6 Jahren
nachgeprüft und unter Berücksichtigung der
Steuerkräfte sowie des Domanialvermögens even-
tuell neu geordnet werden soll. (Gegenwärtig
zahlt das Herzogtum O. 79 ½00, Lübeck. 13% und
Birkenfeld 7 ½00.) Diese Gesamtausgaben sind
in a 195 5+ 4 St G einzeln aufgezählt, mit einer
elausula generalis, nach der alle solche Gegenstände
hinzutreten sollen, die außerdem im Wege der
Gesetzgebung für gemeinsam erklärt werden.
Außer der getrennten Finanzwirtschaft der drei
Landesteile haben aber die Fürstentümer noch
ihre besonderen parlamentarischen Organe, die
weder die Rolle von kommunalen Vertretungen
haben, noch direkt Organe des Gesamtstaates sind.
In diesen sog. „Provinzialräten“ lebt der Ge-
danke des besonderen „Landesparlaments“ für
die Fürstentümer fort. Ohne ihren Beirat dürfen
Gesetze oder Staatsverträge, die allein oder vor-
zugsweise Angelegenheiten der „Provinz“ be-
treffen und nach den Bestimmungen des Ste
der Mitwirkung des Landtags unterliegen, weder
erlassen und abgeschlossen, noch verändert oder
aufgehoben werden. Namentlich sind die Pro-
vinzialräte gutachtlich an der Aufstellung des
Spezialetats für das betr. Fürstentum und an der
Entlastung beteiligt. Außerdem hat der Provin-
zialrat das Recht, in allen die Interessen der Pro-
vinz betreffenden Angelegenheiten Anträge und
Beschwerden auch an die Staatsregierung oder
den Landtag gelangen zu lassen. Erst in aller-
jüngster Zeit sind die Fürstentümer auch zu großen
Kommunalverbänden konstituiert und die Provin-
zialräte fungieren dafür als „Landesausschuß“.
Jeder der 3 Landesteile hat seine besondere
Landeskirche (vgl. 8 14).
z 3. Der Landesherr (Thronfolge, Stellver-
tretung).
I. In der Person des Großherzogs sind alle
Reg Rechte vereinigt, der Großherzog ist selbst un-
verantwortlich, muß sich aber für die Ausübung
seiner obersten Gewalt der Mitwirkung der ober-
sten Staatsbehörde d. h. des Staats Min bedienen
und kann nur unter dessen Mitwirkung seine
Reg Tätigkeit ausüben. Nur die Ernennung und
Entlassung eines Ministers kann ohne Gegenzeich-
nung geschehen. Bei der Gesetzgebung bedarf es
-der Mitwirkung des Landtags, nach erfolgter
Sanktion besteht eine staatsrechtliche Pflicht zur
Publikation, bei Ablehnung eines Gesetzentwurfs
im Parlament muß der Großherzog spätestens im
Landtagsabschied die Gründe für die Ablehnung
erklären. Der Großherzog erläßt die zur Aus-
führung der Gesetze notwendigen Verordnungen,
unter gewissen verfassungsmäßigen Voraussetzun-
gen auch Notverordnungen. Die einzige Schranke
für das die Abolition (7] mitumfassende Begna-