Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung — C. Schiffahrtspolizei) 
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Binnen Sch G S§ 5, 22 ff, 93 Abs 3, 102 Nr. 2, 117 | Binnenschiffahrt Kapitäne, Offiziere des Decks- 
Nr. 2, GewO. — Dienstbücher der Sch Leute auf 
der Elbe: Vorschr. des preuß. HMin v. 4. 5. 54, 
auf dem Rhein: Rheinschiffahrtsakte und V des 
preuß. HMin v. 29. 10. 01; auf der Weser: Add.= 
Akte v. 3. 9. 57 Anl. 4. 
6. Besonderes gilt für Sch zu Fahrten inner- 
halb eines Ortes oder zwischen benachbarten Orten 
für Schiffahrtsbetriebe, die im Anschluß an den 
Eisenbahnverkehr geführt werden und der staat- 
lichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, 
und für Fähranstalten [J)] (Binnen Sch G 131). 
— Ueber Verhältnisse der Flößerei [INI Flöß G v. 
15. 6. 95. 
5 13. Oeffentliche Versicherung. 1. Gegen 
Krankheit ist u. A. versichert: die SchB 
deutscher Seefahrzeuge, soweit sie weder unter 
4 59—62 SeemO noch unter §35 553—553b HGWB 
fällt, sowie die Besatzung von Fahrzeugen der 
Binnenschiffahrt, vorausgesetzt, daß die Beschäf- 
tigung gegen Entgelt erfolgt, und für den Schiffer 
außerdem, daß nicht der regelmäßige Jahres- 
arbeitsverdienst Mk. 2500 an Entgelt übersteigt 
(RVO 165). 
2. Gegen Betriebsunfälle ssuUnfall- 
versicherung] sind versichert u. a.: 
a) Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und 
Betriebsbeamte (diese, wenn ihr Jahresarbeits- 
verdienst Mk. 5000 an Entgelt nicht übersteigt) 
in Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und 
Fährbetrieben, im Schgiehen (Treidelei), im 
Baggereibetrieb und im Halten von Fahrzeugen 
auf Binnengewässern, im Gewerbebetriebe der 
Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wä- 
ger, Messer, Schauer, Stauer, bei Personen= oder 
Güterbeförderungsanstalten (RVO 637, 544). 
b) Personen, die auf deutschen Seefahrzeugen 
als Schiffer, Sch Leute, Maschinisten, Aufwärter 
oder in anderer Eigenschaft zur Sch B gehören 
(Seeleute); ferner Personen, die auf deutschen 
Seefahrzeugen in inländischen Häfen oder auf 
inländischen Kanälen oder Flüssen beschäftigt 
werden, ohne zur Sch B zu gehören, wenn sie 
nicht anderweit auf Grund der RV0O gegen Un- 
fall versichert sind; endlich Personen, die in in- 
ländischen Betrieben schwimmender Docke oder 
ähnlicher Einrichtungen, sowie in inländischen 
Betrieben für den Lotsendienst, für Retten oder 
Bergen von Menschen oder Sachen bei Schiff- 
brüchen, für Bewachen, Beleuchten oder Instand- 
halten von Gewässern beschäftigt sind, die dem 
Seeverkehre dienen (RVO 1046, s. auch 1049, 
1058). — Träger der Versicherung ist insoweit die 
Seeberufsgenossenschaft (RVO 1118). Gewisse 
Kleinbetriebe sind in einer Zweiganstalt vereinigt 
(RNVO 1120). 
c) Gegen Invalidität I(J] und Alter 
sowie zugunsten der Hinterbliebenen ist 
u. a. versichert die Sch B deutscher Seefahrzeuge 
und die Besatzung von Fahrzeugen der Binnen- 
schiffahrt, vorausgesetzt, daß die Beschäftigung 
gegen Entgelt stattfindet, und für den Schiffer 
außerdem, daß nicht sein regelmäßiger Jahres- 
arbeitsverdienst Mk. 2000 an Entgelt übersteigt 
(RV0 1226). 
d) Gegen Berufsunfähigkeit und Alter 
sowie zugunsten der Hinterbliebenen sind 
u. a. aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahr- 
zeuge und aus der Besatzung von Fahrzeugen der 
  
und Maschinendienstes, Verwalter und Verwal- 
tungsassistenten sowie die in einer ähnlich ge- 
hobenen und höheren Stellung befindlichen An- 
gestellten versichert, wenn die Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet und ihr Jahresarbeitsverdienst 
5000 M. nicht übersteigt (Ang VG 1). (J Privat- 
angestelltenversicherung!. 
— — 
C. Schiffahrtspolizei 
1. Allgemeines. 1 2. Seetüchtigkeit, Einrichtung, Aus- 
rüstung. ## 3. Beladung. # 4. Bemannung. 3 5. Schiffs- 
papiere. #1 6. Seeunfalluntersuchung. 5 7. Verklarung. 
8. Schiffsmeldewesen. 1 9. Besonderheiten. 3 10. Binnen- 
schiffahrt. 5 11. Telegraphenanlagen. 4 12. Gesundheits- 
polizei. 
&+ 1. Allgemeines. Der Sch Betrieb untersteht 
im allgemeinen ebensowenig wie der Sch Bau 
verwaltungsrechtlicher Genehmigung oder Be- 
aufsichtigung. Vielmehr läßt das deutsche Recht 
es im allgemeinen bei der privatrechtlichen Haftung 
der am Sch Betriebe Beteiligten bewenden (vgl. 
insbesondere HGB 485, 486, 511 ff, 559). Nur 
in einigen Beziehungen bestehen verwaltungs- 
rechtliche Besonderheiten, die, dogmatisch nicht 
immer genau, unter dem Stichwort „Schiffahrts- 
polizei“ zusammengefaßt werden müssen. — 
§6#l 1—9 handeln von der Seeschiffahrt, § 10 von 
der Binnenschiffahrt, §5 11, 12 von beiden. — 
Ueber Zwangslotsen K Lotsen. 
5 2. Seetüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung. 
Das Sch muß vor Antritt der Reise seetüchtig und 
gehörig eingerichtet und ausgerüstet sein (HG B 
513). Seetüchtigkeit ist die Fähigkeit des Sch, 
die gewöhnlichen, in der Regel unvermeidlichen 
Gefahren der Seefahrt, die es vorhat, zu bestehen 
(R 70, 96). Dazu gehört z. B. die Stabilität, 
d. h. die Fähigkeit, in ruhigem Wasser in der 
Gleichgewichtslage zu verharren und sich wieder 
aufzurichten, wenn Wind und Wellen den Sch- 
Körper zur Seite gedrückt haben, und zwar bei 
KauffahrteiSch mit Ladung oder Ballast (R# 
70, 96; Seeuntüchtigkeit im Falle mangelhafter 
Beladung RG 25, 105; Lieferung eines seetüch- 
tigen Sch an den Befrachter, d. h. eines Sch, 
das unter der Bedingung nachfolgender gehöriger 
Einrichtung, Ausrüstung, Bemannung und Be- 
ladung seetüchtig ist: HOG#B 559). — Zur An- 
legung von Dampfkesseln (N Band I, 545) 
ist gewerbepolizeiliche ] Genehmigung erforder- 
lich, vor Inbetriebnahme gewerbepolizeiliche Un- 
tersuchung, ob die Anlage der Genehmigung ent- 
spricht (Gew O 24, bei Veränderungen 25; Bek, 
betr. allg. poliz. Best. über die Anlage von Sch- 
Dampflesseln, v. 17. 12. 08). — Ungenügende 
Ausrüstung des Sch mit Proviant und Heil- 
mitteln und ungenügende Einrichtung des 
Volkslogis machen Kapitän und Reeder 
nach §§ 112, 117 Seem O strafbar. — Ist das Sch 
nicht seetüchtig oder nicht genügend verprovian- 
tiert, so können ein Sch Offizier oder drei Sch Leute 
beim Seem ABeschwerde erheben (Seem O 58). 
Schiffsbesatzung § 4 IIII. Die ungenügende 
Ausrüstung des Sch mit Signalapparaten 
 
	        
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