Schiffahrt (B. Schiffsbesatzung — C. Schiffahrtspolizei)
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Binnen Sch G S§ 5, 22 ff, 93 Abs 3, 102 Nr. 2, 117 | Binnenschiffahrt Kapitäne, Offiziere des Decks-
Nr. 2, GewO. — Dienstbücher der Sch Leute auf
der Elbe: Vorschr. des preuß. HMin v. 4. 5. 54,
auf dem Rhein: Rheinschiffahrtsakte und V des
preuß. HMin v. 29. 10. 01; auf der Weser: Add.=
Akte v. 3. 9. 57 Anl. 4.
6. Besonderes gilt für Sch zu Fahrten inner-
halb eines Ortes oder zwischen benachbarten Orten
für Schiffahrtsbetriebe, die im Anschluß an den
Eisenbahnverkehr geführt werden und der staat-
lichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind,
und für Fähranstalten [J)] (Binnen Sch G 131).
— Ueber Verhältnisse der Flößerei [INI Flöß G v.
15. 6. 95.
5 13. Oeffentliche Versicherung. 1. Gegen
Krankheit ist u. A. versichert: die SchB
deutscher Seefahrzeuge, soweit sie weder unter
4 59—62 SeemO noch unter §35 553—553b HGWB
fällt, sowie die Besatzung von Fahrzeugen der
Binnenschiffahrt, vorausgesetzt, daß die Beschäf-
tigung gegen Entgelt erfolgt, und für den Schiffer
außerdem, daß nicht der regelmäßige Jahres-
arbeitsverdienst Mk. 2500 an Entgelt übersteigt
(RVO 165).
2. Gegen Betriebsunfälle ssuUnfall-
versicherung] sind versichert u. a.:
a) Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und
Betriebsbeamte (diese, wenn ihr Jahresarbeits-
verdienst Mk. 5000 an Entgelt nicht übersteigt)
in Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und
Fährbetrieben, im Schgiehen (Treidelei), im
Baggereibetrieb und im Halten von Fahrzeugen
auf Binnengewässern, im Gewerbebetriebe der
Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wä-
ger, Messer, Schauer, Stauer, bei Personen= oder
Güterbeförderungsanstalten (RVO 637, 544).
b) Personen, die auf deutschen Seefahrzeugen
als Schiffer, Sch Leute, Maschinisten, Aufwärter
oder in anderer Eigenschaft zur Sch B gehören
(Seeleute); ferner Personen, die auf deutschen
Seefahrzeugen in inländischen Häfen oder auf
inländischen Kanälen oder Flüssen beschäftigt
werden, ohne zur Sch B zu gehören, wenn sie
nicht anderweit auf Grund der RV0O gegen Un-
fall versichert sind; endlich Personen, die in in-
ländischen Betrieben schwimmender Docke oder
ähnlicher Einrichtungen, sowie in inländischen
Betrieben für den Lotsendienst, für Retten oder
Bergen von Menschen oder Sachen bei Schiff-
brüchen, für Bewachen, Beleuchten oder Instand-
halten von Gewässern beschäftigt sind, die dem
Seeverkehre dienen (RVO 1046, s. auch 1049,
1058). — Träger der Versicherung ist insoweit die
Seeberufsgenossenschaft (RVO 1118). Gewisse
Kleinbetriebe sind in einer Zweiganstalt vereinigt
(RNVO 1120).
c) Gegen Invalidität I(J] und Alter
sowie zugunsten der Hinterbliebenen ist
u. a. versichert die Sch B deutscher Seefahrzeuge
und die Besatzung von Fahrzeugen der Binnen-
schiffahrt, vorausgesetzt, daß die Beschäftigung
gegen Entgelt stattfindet, und für den Schiffer
außerdem, daß nicht sein regelmäßiger Jahres-
arbeitsverdienst Mk. 2000 an Entgelt übersteigt
(RV0 1226).
d) Gegen Berufsunfähigkeit und Alter
sowie zugunsten der Hinterbliebenen sind
u. a. aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahr-
zeuge und aus der Besatzung von Fahrzeugen der
und Maschinendienstes, Verwalter und Verwal-
tungsassistenten sowie die in einer ähnlich ge-
hobenen und höheren Stellung befindlichen An-
gestellten versichert, wenn die Beschäftigung ihren
Hauptberuf bildet und ihr Jahresarbeitsverdienst
5000 M. nicht übersteigt (Ang VG 1). (J Privat-
angestelltenversicherung!.
— —
C. Schiffahrtspolizei
1. Allgemeines. 1 2. Seetüchtigkeit, Einrichtung, Aus-
rüstung. ## 3. Beladung. # 4. Bemannung. 3 5. Schiffs-
papiere. #1 6. Seeunfalluntersuchung. 5 7. Verklarung.
8. Schiffsmeldewesen. 1 9. Besonderheiten. 3 10. Binnen-
schiffahrt. 5 11. Telegraphenanlagen. 4 12. Gesundheits-
polizei.
&+ 1. Allgemeines. Der Sch Betrieb untersteht
im allgemeinen ebensowenig wie der Sch Bau
verwaltungsrechtlicher Genehmigung oder Be-
aufsichtigung. Vielmehr läßt das deutsche Recht
es im allgemeinen bei der privatrechtlichen Haftung
der am Sch Betriebe Beteiligten bewenden (vgl.
insbesondere HGB 485, 486, 511 ff, 559). Nur
in einigen Beziehungen bestehen verwaltungs-
rechtliche Besonderheiten, die, dogmatisch nicht
immer genau, unter dem Stichwort „Schiffahrts-
polizei“ zusammengefaßt werden müssen. —
§6#l 1—9 handeln von der Seeschiffahrt, § 10 von
der Binnenschiffahrt, §5 11, 12 von beiden. —
Ueber Zwangslotsen K Lotsen.
5 2. Seetüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung.
Das Sch muß vor Antritt der Reise seetüchtig und
gehörig eingerichtet und ausgerüstet sein (HG B
513). Seetüchtigkeit ist die Fähigkeit des Sch,
die gewöhnlichen, in der Regel unvermeidlichen
Gefahren der Seefahrt, die es vorhat, zu bestehen
(R 70, 96). Dazu gehört z. B. die Stabilität,
d. h. die Fähigkeit, in ruhigem Wasser in der
Gleichgewichtslage zu verharren und sich wieder
aufzurichten, wenn Wind und Wellen den Sch-
Körper zur Seite gedrückt haben, und zwar bei
KauffahrteiSch mit Ladung oder Ballast (R#
70, 96; Seeuntüchtigkeit im Falle mangelhafter
Beladung RG 25, 105; Lieferung eines seetüch-
tigen Sch an den Befrachter, d. h. eines Sch,
das unter der Bedingung nachfolgender gehöriger
Einrichtung, Ausrüstung, Bemannung und Be-
ladung seetüchtig ist: HOG#B 559). — Zur An-
legung von Dampfkesseln (N Band I, 545)
ist gewerbepolizeiliche ] Genehmigung erforder-
lich, vor Inbetriebnahme gewerbepolizeiliche Un-
tersuchung, ob die Anlage der Genehmigung ent-
spricht (Gew O 24, bei Veränderungen 25; Bek,
betr. allg. poliz. Best. über die Anlage von Sch-
Dampflesseln, v. 17. 12. 08). — Ungenügende
Ausrüstung des Sch mit Proviant und Heil-
mitteln und ungenügende Einrichtung des
Volkslogis machen Kapitän und Reeder
nach §§ 112, 117 Seem O strafbar. — Ist das Sch
nicht seetüchtig oder nicht genügend verprovian-
tiert, so können ein Sch Offizier oder drei Sch Leute
beim Seem ABeschwerde erheben (Seem O 58).
Schiffsbesatzung § 4 IIII. Die ungenügende
Ausrüstung des Sch mit Signalapparaten