Steinbrüche — Stellenvermittlung
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Steinbrüche
Steinbrüche sind gewerbliche Anlagen,
in denen zum Grundeigentum gehörige (nicht berg-
freie) Steine, z. B. Marmor, Schwerspat, Feld-
steine usw., über oder unter Tage ohne oder
mittelst bergbaulichen Betrieb gewonnen werden.
Während im Altertum Marmorbrüche als Berg-
werke galten und den procuratores metallorum
und mutmaßlich dem Regal unterlagen, sind nach
heutigem Rechte überall (auch in Frankreich die
sog. carrières) lediglich rechtlicher Bestandteil des
Grundeigentums und unterstehen dem allgemeinen
Recht. Die Polizei darüber steht, auch wenn sie,
wie z. B. in Rüdersdorf, dem Bergfiskus gehören,
den allgemeinen Pol Behörden zu; sie besitzen
kein Enteignungsrecht, unterliegen nicht der
unbedingten strengen Haftung für Bergschäden
wie die Bergwerke (N1, die darin beschäftigten
Arbeiter sind nicht knappschaftspflichtig (] usw.
Eine Ausnahme machen allein die linksrheinischen
Dachschiefer-, Traß= und Basaltlavabrüche. Diese
sind der Bergpolizei unterworfen, haften unbe-
dingt für die dem Grundeigentum zugefügten
Schäden, haben ein eingeschränktes bergrechtliches
Enteignungsrecht (Gv. 7. 7. 02 GS 255) und
sind schon seit G v. 24. 6. 65 der Knappschafts-
pflicht unterworfen. In der Herrschaft Schmal-
kalden fällt ausnahmsweise der Schwerspat unter
die bergfreien Mineralien und das Berggesetz
(V v. 1. 6. 67 S 770). J auch Arbeiter, ge-
werbliche; Sonntagsarbeit; die Art. über Arbeiter-
versicherung. Arudt.
Stellenvermittlung
I. Die Gewerbeordnung hat die St. nach den
Gesetzen der Gewerbefreiheit jedermann freige-
geben. Unter ihrer Herrschaft entwickelte sich nicht
nur die private St. mit ihren Auswüchsen, sondern
auch die der genossenschaftlichen Organisationen.
Auf der einen Seite waren es Arbeitnehmerge-
nossenschaften, auf der anderen solche von Arbeit-
gebern und insbesondere Innungen, welche sich
den Arbeitsnachweis angelegen sein ließen. Oef-
ters aber tun sich auch beide Organisationen zu
einem gemeinsamen Arbeitsnachweise zusammen.
Jede hat ihre Nachteile und Mißstände, denen die
sog. gemeinnützigen Arbeitsvermittlungen abzu-
helfen bestrebt sind. Bei dem beschränkten Wir-
kungskreis, über den diese sich aber nur erstrecken
können, ist man in neuerer Zeit dazu übergegangen,
öffentliche Arbeitsnachweise ein-
zurichten. In einer großen Anzahl von Gemein-
den sind kommunale Arbeitsnachweisstellen er-
richtet, die sich vielfach zu provinzialen oder Lan-
desverbänden zusammengeschlossen haben. Je
besser sich diese Organisationen ausgestalteten und
je größeren Anklang sie in den beteiligten Kreisen
fanden, mit um so größerem Nachdrucke konnte
man den Uebelständen entgegentreten, welche die
gewerbsmäßige St. und auch vielfach die genossen-
schaftliche mit ihrer Ausbeutung bald der Arbeit-
geber bald der Arbeitnehmer mit sich führten.
War ursprünglich der Gewerbebetrieb der Stel-
lenvermittler nicht konzessionspflichtig gewesen, so
wurde der Konzessionszwang durch die Nov. z.
GewoO v. 30. 6. 00 eingeführt, wonach Versagung
der Erlaubnis bei Befürchtung der Unzuverlässig-
keit auszusprechen war. Dieser Versagungsgrund
wurde aber bald als nicht ausreichend befunden,
und da auch sonstige Bestimmungen im Interesse
des die Stellenvermittler angehenden Publikums
notwendig wurden, wurde die ganze Materie
durch ein Sondergesetz — das St. Gv.
2. 6. 10 — neu geregelt 1).
II. Hiernach ist Stellenvermittler,
wer gewerbsmäßig die Vermittlung eines Ver-
trags über eine Stelle betreibt oder Gelegenheit
zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich zu
diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeit-
nehmern in besondere Beziehungen setzt. Ein
Unterschied, ob es sich um Anstellung für höhere
oder niedere Berufsarten handelt, wird nicht ge-
macht, so daß z. B. ebensowohl Theateragenten
wie Gesindevermieter hierher gehören. «
III. Der Stellenvermittler bedarf zum Gewerbe-
betriebe der, jedoch nicht zeitlich begrenzbaren (§ 14
StG und § 40 GewO), Erlaub nis der zustän-
digen 1Behörde, und zwar in Preußen des
Kreis (Stadt-hausschusses, für Bühnenangehörige
des Bezirksausschusses bezw. im L Pol Bez. Berlin
des Pol Präsidenten (Ausf. V v. 25. 7. 10), in
Bayern der Distriktspolizeibehörde (Bek v. 6. 10.
10), Sachsen der Amtshauptmannschaft oder
des Stadtrats, wenn die Stadt der rev. Städte-
ordnung untersteht, oder PolDirektion bezw. städt.
Pol Behörde (Ausf. V v. 27. 8. 10 und # 1 Ausf. V
z. GewO v. 28. 3. 92), Württemberg und
Baden des Bezirksrats, Hessen des Kreisaus-
schusses und Elsaß-Lothringen des Kreis-
direktors bezw. der staatl. PolVerwaltung. Die Er-
laubnis darf nach richtiger, aber bestrittener, An-
sicht auch juristischen Personen erteilt werden. Die
Versagung der Erlaubnis hat zu erfolgen, wenn
entweder Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-
verlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den
beabsichtigten Gewerbebetrieb oder auf seine per-
sönlichen Verhältnisse dartun, oder wenn ein Be-
dürfnis jnach Stellungsvermittlern nicht vorliegt.
Ein solches ist insbesondere nicht anzuerkennen,
soweit für den Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk
ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis
in vkausreichendem Umfange besteht. Als solchen
öffentlichen Arbeitsnachweis erkennen die Aus-
führungsbestimmungen (vgl. z. B. für Preußen
Min E v. 9. 8. 10) nur solche Arbeitsnachweise an,
die von köffentlichen Korporationen errichtet sind,
nicht auch die gemeinnütziger Vereine. Aber auch
ein öffentlicher Arbeitsnachweis muß gemein-
nütziger Natur sein, was übrigens durch Erhebung
der die Kosten deckenden Gebühren nicht ausge-
schlossen ist.
Ergibt sich aus Handlungen oder Unterlassungen
des Stellenvermittlers seine Unzuverlässig-
keit, so ist die ihm erteilte Erlaubnis zu-
1) Wegen der Mißstände, die sich in der St. für Schiffs-
leute ergeben hatten, die nicht selten durch die Vermittler
(Heuerbaase) ausgenützt wurden, erging das besondere RKu
v. 2. 6. 02 (R#l 205) über die St. für Schiffsleute (1 Schifs.
fahrt S 3601. Dieses ist jedoch durch das St.G v. 2. 6. 10
(( 19) ersetzt. (D. S.)