Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Thüringische Staaten (A. 
Die sächsischen Staaten) 595 
  
Johann Friedrichs zu zahlenden Rente den Erne- 
stinern diejenigen Gebiete wieder einräumten, 
die sie im wesentlichen jetzt besitzen. Im Jahre 
1603 teilte Herzog Johann Wilhelm mit den 
Söhnen seines Bruders Johann Friedrich des 
Mittleren, der infolge der Grumbachschen Händel 
geächtet war, den Besitz in der Weise, daß ihm 
der sogenannte weimarische, diesen der ko- 
burg-gothaische Teil zufiel. Die koburg-gothaische 
Linie starb jedoch schon 1638 aus. Ihre Besitzungen 
fielen an Johann Wilhelms Nachfolger, die sich 
inzwischen in die jüngere weimarische und in die 
altenburgische Linie gespalten hatten. Da später 
(1672) auch die altenburgische Linie wieder aus- 
starb, wurde der Begründer der jüngeren wei- 
marischen, Johann Wilhelms Sohn Johann, der 
Stammvater der heute regierenden 
erne stinischen Häuser. 
Von der koburg-gothaischen Erbmasse erhielt bei 
der Teilung 1640 die (jüngere) weimari- 
sche Linie den gotha# eisenachischen Teil, die 
altenburgische den koburgischen Teil. Die 
drei damals noch lebenden Söhne Johanns von 
Weimar, Wilhelm, Ernst und Albrecht, bildeten 
aus ihren Ländern die drei selbständigen Herzog- 
tümer Weimar, Gotha und Eisenach. 
Albert von Eisenach starb jedoch kinderlos bereits 
1644, und Wilhelm von Weimar und Ernst der 
Fromme von Gotha teilten sich in seine Herrschaft 
ebenso wie 1660 in die ihnen anheimfallenden 
hennebergischen Lande und 1672 in die Besitzungen 
der aussterbenden altenburgischen Linie, die fast 
ganz an Ernst den Frommen fielen. Das von 
Wilhelm gegründete (jüngste) weimarische und 
das von Ernst dem Frommen errichtete gothaische 
Haus bilden noch heute das Ernestinische 
Gesamthaus. 
Das Gothaische Haus, das nunmehr 
außer Teilen von Eisenach und der hennebergischen 
Lande Gotha, Altenburg und Koburg besaß, spal- 
tete sich 1680 in 7 Herzogtümer unter die Söhne 
Herzog Ernst des Frommen. Der älteste Sohn 
bekam Gotha und Altenburg. Die 6 anderen er- 
richteten die Herzogtümer Koburg, Mei- 
ningen, Römhild, Eisenberg, Hild- 
burghausen und Saalfeld. Koburg, 
Eisenberg und Römhild starben nach kurzer Zeit 
aus und wurden unter die übrigen verteilt. Hierbei 
fiel Koburg an Saalfeld. 1825 erlosch auch die 
gotha-altenburgische Linie, und die drei Herzoge 
von Koburg-Saalfeld, Hildburghausen und Mei- 
ningen nahmen durch Vt v. 12. und 15. 11. 1826 
eine Neuverteilung der Länder des 
gothaischen Hauses vor. Der Herzog von Hild- 
burghausen trat sein Gebiet an Meiningen, zum 
Teil an Koburg ab und bekam Altenburg. Der 
Herzog von Koburg-Saalfeld übereignete Saal- 
seld und das koburgische Amt Themar an Meinin- 
gen, dagegen erhielt er zu Koburg noch Gotha. 
So entstanden die drei Speziallinien 
Meiningen, Altenburg und Ko- 
burg-Gotha, die gegenwärtig die gothaische 
Linie des ernestinischen Gesamthauses darstellen. 
+# 2. Verfassungsgeschichte. 
I. Der erste deutsche Fürst, der die durch a 13 
der Bundesakte übernommene Verpflichtung zur 
Einführung einer landständischen Verfassung er- 
füllte, war Karl August von Sachsen-Weimar. Er 
vereinbarte 1816 mit der Deputation der alten, 
  
durch die Konstitution von 1809 vereinigten 
Stände der drei Landschaften Weimar, Eisenach 
und Jena eine Verfassung, die am 5. 5. 1816 als 
„Grundgesetz über die landständische Verfassung 
des Großherzogtums Sachsen-Weimar- 
Eisenach“ veröffentlicht wurde. Dieses Grund- 
gesetz regelte allerdings nicht die Gesamtheit der 
staatsrechtlichen Verhältnisse des Landes, sondern 
beschränkte sich auf die Ordnung der Rechtsver- 
hältnisse des Landtags. Auch das geltende „Revi- 
dierte Grundgesetz“ v. 15. 10. 50 steht auf dem- 
selben Boden. Es hat seitdem nur einen Nach- 
trag v. 27. 3. 78, betreffend Zusammensetzung des 
Staatsgerichtshofs (S 5) erhalten. Die Bestim- 
mungen über die Bildung des Landtages 
waren in Vorbereitung des revidierten Grundge- 
setzes aus der Verfassung ausgeschieden und zu 
einem gesonderten Wahl G v. I7. 11. 48 zusam- 
mengestellt worden. An die Stelle dieses Wahl- 
gesetzes sind die G v. 6. 4. 52 und 17. 7. 06 ge- 
treten. Auch sie wurden aufgehoben durch das 
gegenwärtig geltende Wahl G v. 10. 4. 09. Ueber 
die Domänen verhalten sich der Landtagsabschied 
von 1854 und die V v. 4. 5. desselben Jahres. 
II. Das Herzogtum Meiningen hatte am 
4. 9. 1824, das Herzogtum Hildburghausen schon 
am 19. 3. 1818 und Koburg-Saalfeld am 8. 2. 1821 
eine Verfassung erhalten. Nach dem Anfall des 
Hauptteils von Hildburghausen und des Landes 
Saalfeld kam ein gemeinsames Grund G v. 23. 8. 
1829 zustande, das am 30. 10. 1830 mit dem Zu- 
sammentritt des ersten Landtags in Kraft trat. 
Es ist durch eine Reihe von Gesetzen abgeändert 
und ergänzt worden. Vor allem bezüglich der 
Finanzverwaltung durch G v. 27. 4. 31 (das Fi- 
nanzwesen), 9. 6. 79 und 20. 2. 94 (Verwaltung 
der Einnahmen und Ausgaben), 26. 3. 89 (Ver- 
äußerung und Erwerbung von Bestandteilen des 
Staatsvermögens) und 9. 3. 96, Vermögen des 
herzoglichen Hauses betreffend; bezüglich der Do- 
mänen durch Gesetze von 1831, 1846, 1848, 1854 
und das jetzt in Kraft befindliche G v. 20. 7. 71; 
bezüglich der Bildung und Tätigkeit des Land- 
tags durch Gesetze von 1848 und 1853 und durch 
das gegenwärtig geltende Wahl G v. 24. 4. 73. 
III. In Altenburg ist am 29. 4. 31 ein 
Grundgesetz veröffentlicht worden, das in vielen 
Punkten durch die spätere Gesetzgebung abge- 
ändert ist, aber noch heute in Kraft steht. Auf das 
Finanzwesen bezieht sich das Abänderungs G v. 
21. 10. 48, auf die landschaftliche Initiative bei 
der Gesetzgebung die G vom gleichen Datum und 
v. 16. 9. 50. Die Bestimmungen des Grundge- 
setzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten 
wurden, abgesehen von mehreren wieder aufge- 
hobenen Gesetzen, modifiziert durch das Patent 
v. 31. 5. 70, das seinerseits wieder in bezug auf die 
Wahlperiode, auf die Wahl von Stellvertretern, 
auf die aktive und passive Wahlberechtigung usw. 
durch Gv. 2. 5.72, 22. 10. 73, 10. 2. 75, 15. 1. 90, 
4. 1. 04 und 29. 3. 09 abgeändert worden ist. Die 
Geschäftsordnung des Landtags ist v. 23. 12. 58, mit 
Nachtrag v. 27. 10. 68. Die Rechtsverhältnisse der 
Domänen sind durch G v. 29. 4. 70 geordnet. 
IV. Während das Herzogtum Koburg zu- 
sammen mit Saalfeld schon am 8. 2. 1821 eine 
Verfassung erhalten hatte, wurde eine solche in 
Gotha erst nach der Bewegung von 1848 am 
26. 3. 49 veröffentlicht. 
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