Thüringische Staaten (A.
Die sächsischen Staaten) 595
Johann Friedrichs zu zahlenden Rente den Erne-
stinern diejenigen Gebiete wieder einräumten,
die sie im wesentlichen jetzt besitzen. Im Jahre
1603 teilte Herzog Johann Wilhelm mit den
Söhnen seines Bruders Johann Friedrich des
Mittleren, der infolge der Grumbachschen Händel
geächtet war, den Besitz in der Weise, daß ihm
der sogenannte weimarische, diesen der ko-
burg-gothaische Teil zufiel. Die koburg-gothaische
Linie starb jedoch schon 1638 aus. Ihre Besitzungen
fielen an Johann Wilhelms Nachfolger, die sich
inzwischen in die jüngere weimarische und in die
altenburgische Linie gespalten hatten. Da später
(1672) auch die altenburgische Linie wieder aus-
starb, wurde der Begründer der jüngeren wei-
marischen, Johann Wilhelms Sohn Johann, der
Stammvater der heute regierenden
erne stinischen Häuser.
Von der koburg-gothaischen Erbmasse erhielt bei
der Teilung 1640 die (jüngere) weimari-
sche Linie den gotha# eisenachischen Teil, die
altenburgische den koburgischen Teil. Die
drei damals noch lebenden Söhne Johanns von
Weimar, Wilhelm, Ernst und Albrecht, bildeten
aus ihren Ländern die drei selbständigen Herzog-
tümer Weimar, Gotha und Eisenach.
Albert von Eisenach starb jedoch kinderlos bereits
1644, und Wilhelm von Weimar und Ernst der
Fromme von Gotha teilten sich in seine Herrschaft
ebenso wie 1660 in die ihnen anheimfallenden
hennebergischen Lande und 1672 in die Besitzungen
der aussterbenden altenburgischen Linie, die fast
ganz an Ernst den Frommen fielen. Das von
Wilhelm gegründete (jüngste) weimarische und
das von Ernst dem Frommen errichtete gothaische
Haus bilden noch heute das Ernestinische
Gesamthaus.
Das Gothaische Haus, das nunmehr
außer Teilen von Eisenach und der hennebergischen
Lande Gotha, Altenburg und Koburg besaß, spal-
tete sich 1680 in 7 Herzogtümer unter die Söhne
Herzog Ernst des Frommen. Der älteste Sohn
bekam Gotha und Altenburg. Die 6 anderen er-
richteten die Herzogtümer Koburg, Mei-
ningen, Römhild, Eisenberg, Hild-
burghausen und Saalfeld. Koburg,
Eisenberg und Römhild starben nach kurzer Zeit
aus und wurden unter die übrigen verteilt. Hierbei
fiel Koburg an Saalfeld. 1825 erlosch auch die
gotha-altenburgische Linie, und die drei Herzoge
von Koburg-Saalfeld, Hildburghausen und Mei-
ningen nahmen durch Vt v. 12. und 15. 11. 1826
eine Neuverteilung der Länder des
gothaischen Hauses vor. Der Herzog von Hild-
burghausen trat sein Gebiet an Meiningen, zum
Teil an Koburg ab und bekam Altenburg. Der
Herzog von Koburg-Saalfeld übereignete Saal-
seld und das koburgische Amt Themar an Meinin-
gen, dagegen erhielt er zu Koburg noch Gotha.
So entstanden die drei Speziallinien
Meiningen, Altenburg und Ko-
burg-Gotha, die gegenwärtig die gothaische
Linie des ernestinischen Gesamthauses darstellen.
+# 2. Verfassungsgeschichte.
I. Der erste deutsche Fürst, der die durch a 13
der Bundesakte übernommene Verpflichtung zur
Einführung einer landständischen Verfassung er-
füllte, war Karl August von Sachsen-Weimar. Er
vereinbarte 1816 mit der Deputation der alten,
durch die Konstitution von 1809 vereinigten
Stände der drei Landschaften Weimar, Eisenach
und Jena eine Verfassung, die am 5. 5. 1816 als
„Grundgesetz über die landständische Verfassung
des Großherzogtums Sachsen-Weimar-
Eisenach“ veröffentlicht wurde. Dieses Grund-
gesetz regelte allerdings nicht die Gesamtheit der
staatsrechtlichen Verhältnisse des Landes, sondern
beschränkte sich auf die Ordnung der Rechtsver-
hältnisse des Landtags. Auch das geltende „Revi-
dierte Grundgesetz“ v. 15. 10. 50 steht auf dem-
selben Boden. Es hat seitdem nur einen Nach-
trag v. 27. 3. 78, betreffend Zusammensetzung des
Staatsgerichtshofs (S 5) erhalten. Die Bestim-
mungen über die Bildung des Landtages
waren in Vorbereitung des revidierten Grundge-
setzes aus der Verfassung ausgeschieden und zu
einem gesonderten Wahl G v. I7. 11. 48 zusam-
mengestellt worden. An die Stelle dieses Wahl-
gesetzes sind die G v. 6. 4. 52 und 17. 7. 06 ge-
treten. Auch sie wurden aufgehoben durch das
gegenwärtig geltende Wahl G v. 10. 4. 09. Ueber
die Domänen verhalten sich der Landtagsabschied
von 1854 und die V v. 4. 5. desselben Jahres.
II. Das Herzogtum Meiningen hatte am
4. 9. 1824, das Herzogtum Hildburghausen schon
am 19. 3. 1818 und Koburg-Saalfeld am 8. 2. 1821
eine Verfassung erhalten. Nach dem Anfall des
Hauptteils von Hildburghausen und des Landes
Saalfeld kam ein gemeinsames Grund G v. 23. 8.
1829 zustande, das am 30. 10. 1830 mit dem Zu-
sammentritt des ersten Landtags in Kraft trat.
Es ist durch eine Reihe von Gesetzen abgeändert
und ergänzt worden. Vor allem bezüglich der
Finanzverwaltung durch G v. 27. 4. 31 (das Fi-
nanzwesen), 9. 6. 79 und 20. 2. 94 (Verwaltung
der Einnahmen und Ausgaben), 26. 3. 89 (Ver-
äußerung und Erwerbung von Bestandteilen des
Staatsvermögens) und 9. 3. 96, Vermögen des
herzoglichen Hauses betreffend; bezüglich der Do-
mänen durch Gesetze von 1831, 1846, 1848, 1854
und das jetzt in Kraft befindliche G v. 20. 7. 71;
bezüglich der Bildung und Tätigkeit des Land-
tags durch Gesetze von 1848 und 1853 und durch
das gegenwärtig geltende Wahl G v. 24. 4. 73.
III. In Altenburg ist am 29. 4. 31 ein
Grundgesetz veröffentlicht worden, das in vielen
Punkten durch die spätere Gesetzgebung abge-
ändert ist, aber noch heute in Kraft steht. Auf das
Finanzwesen bezieht sich das Abänderungs G v.
21. 10. 48, auf die landschaftliche Initiative bei
der Gesetzgebung die G vom gleichen Datum und
v. 16. 9. 50. Die Bestimmungen des Grundge-
setzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten
wurden, abgesehen von mehreren wieder aufge-
hobenen Gesetzen, modifiziert durch das Patent
v. 31. 5. 70, das seinerseits wieder in bezug auf die
Wahlperiode, auf die Wahl von Stellvertretern,
auf die aktive und passive Wahlberechtigung usw.
durch Gv. 2. 5.72, 22. 10. 73, 10. 2. 75, 15. 1. 90,
4. 1. 04 und 29. 3. 09 abgeändert worden ist. Die
Geschäftsordnung des Landtags ist v. 23. 12. 58, mit
Nachtrag v. 27. 10. 68. Die Rechtsverhältnisse der
Domänen sind durch G v. 29. 4. 70 geordnet.
IV. Während das Herzogtum Koburg zu-
sammen mit Saalfeld schon am 8. 2. 1821 eine
Verfassung erhalten hatte, wurde eine solche in
Gotha erst nach der Bewegung von 1848 am
26. 3. 49 veröffentlicht.
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