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seinem Abzuge von der Schulstelle in ordnungsmäßigem Zustande
abzuliefern.
Ueber die nach Art und Zweck der Anlage im einzelnen
Falle von dem Stelleninhaber zu übernehmende Erhaltungslast ist,
soweit angängig, ebenfalls schon zum amtlichen Protokolle nähere
Bestimmung zu treffen.
C. Das Anleihekapital wird vom Amte mit der Maßgabe verrechnet,
daß sämtliche Zahlungen durch dasselbe geleistet werden.
cl. Die Abtragszeit beträgt
für Anleihen von 50 Mk. bis 200 Mk. einschl. 10 Jahre
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bei einer Verzinsung von jährlich zwei Prozent von dem nach.,
Abzug des jährlichen Kapitalabtrages verbleibenden Rest der An-
leihe mit der Maßgabe, daß der Inhaber der Schulstelle auf
seine Gefahr und Kosten an das Amt für Abtrag und Ver-
zinsung zusammen alljährlich im Antoni-Termin einen für alle
Abtragsjahre festen gleichen Betrag zahlt. Der Betrag ist in
der aus Anlage à ersichtlichen Weise zu berechnen.
Zc. Die erste Zahlung ist am 1. Januar des auf die Fertigstellung
der Anlage folgenden Jahres zu leisten.
f. Falls vor Ablauf der für die Erfüllung der Verpflichtungen
des Stelleninhabers bestimmten Zeit die Schulstelle mit einem.
anderen Lehrer besetzt wird, tritt letzterer in die zum amtlichen
Protokolle getroffene Vereinbarung ein. (Vgl. Nr. 312).
L. Die zur Erfüllung der unter a—e bezeichneten Verpflichtungen
erforderlichen Verfügungen und die Entscheidung über den durch
Nichterfüllung einer Verbindlichkeit erwachsenen und zu ersetzen-
den Schaden werden unter Ausschluß des Rechtsweges vom.
Amte unter Vorbehalt der Beschwerde an das unterzeichnete
Ministerium im Verwaltungswege erlassen und vollstreckt.
Rücksichtlich der beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits
gewährten Anleihen bleibt es der Vereinbarung zwischen den Aemtern und
den gegenwärtigen Inhabern der betreffenden Schulstellen überlassen, ob.
letztere für ihre Person die bisherige Regelung beibehalten oder ob und
bezw. in welcher Weise eine Ordnung nach Maßgabe der vorstehenden
Grundsätze erfolgen soll. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung.
des unterzeichneten Ministeriums.
Bei Eintritt einer Veränderung in der Besetzung solcher Schulstellen
wird auf berichtlichen Vorschlag des betreffenden Amtes das unterzeichnete-
Ministerium über die Neuregelung in Grundlage der obigen Vorschriftem
in jedem einzelnen Falle Bestimmung treffen.