Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 235 — 
1. Aus Unserer Renterei: 
a) die bisherigen Zuschüsse der Amtskassen zu den Amssschulkassen 
sowie die aus den Amtskassen und Unserer Renterei für die- 
Zwecke des Domaniallandschulwesens bisher unmittelbar geleisteten. 
Zahlungen in Höhe von rund 99600 Mk. für das erste Rechnungs- 
jahr und vorbehältlich jährlicher Neufeststellung durch Unser 
Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, im Ein- 
verständnis mit Unserem Finanzministerium; 
b) ein jährlicher Zuschuß von 20 000 Mk. zur Aufbringung des 
Grundgehalts; 
I) ein jährlicher Zuschuß von 180 000 Mk. zu den Alterszulagen; 
(1) ein bis auf weiteres gewährter jährlicher Zuschuß von 3500 Mk. 
für Unterstützungen an hilfsbedürftige Domaniallandschullehrer; 
Z) ein jährlicher Zuschuß in Höhe der den Schulstellen auf den 
unter Verwaltung Unseres Finanzministeriums, Abteilung für 
Domänen und Forsten, stehenden Pachthöfen zur Erhöhung der 
Anfangsbesoldung nach Maßgabe der 8§§ 2 und 3 der Verord- 
nung vom 28. RBpril d. IJs., betreffend das Diensteinkommen 
der Cebrer und der Lebrerinnen an den Domanialland-- 
schulen, gewährten baren Stellenzulagen. 
2. Aus der Zentralkasse Unseres Haushalts: 
u) die bisher unmittelbar an die Lehrer oder zu den Amtsschul- 
kassen sowie für Ausschulungen aus der Zentralkasse geleisteten 
Zahlungen bis auf weiteres in Höhe von rund 4400 Mk; 
5) ein jährlicher Zuschuß von 8200 Mk. zu den Alterszulagen; 
) ein jährlicher Zuschuß in Höhe der den Schulstellen auf den 
Pachthöfen in den Domänen Unseres Haushalts zur Erhöhung 
der Anfangsbesoldung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Ver- 
ordnung vom 28. Hpril d. JS., betreffend das Diensteinkommen 
der Lehrer und der Lebrerinnen an den Domaniallandschulen, 
gewährten baren Stellenzulagen. 
3. Aus Unserer Renterei und aus der Zentralkasse Unseres Haus- 
halts: ein jährlicher Zuschuß bis auf weiteres in Höhe von zwei 
Fünftel der jährlichen Gesamtausgabe für Ruhegehalte. Die 
Verteilung dieser jährlichen landesherrlichen Beihilfe auf die 
Renterei und die Zentralkasse erfolgt alljährlich nach Maßgabe 
der zugrunde liegenden Zugehörigkeitsverhältnisse durch Unser 
Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, im Ein- 
vernehmen mit Unserem Finanzministerium und der Obersten 
Verwaltungsbehörde Unseres Haushalts; 
II. etwaige Zahlungen des Landkastens auf Grund des § 11 der 
Verordnung vom 12. Juli 1907 zur Abänderung und Ergänzung 
der Patentverordnung vom 21. Juli 1821 wegen verbesserter 
Einrichtung des Landschulwesens (Rbl. 1907 Nr. 24); 
III. die Schulsteuer;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.