Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Einen Wohnsitz im Sinne dieser Satzung hat derjenige, welcher an 
einem Orte eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht 
einer dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
Wer gleichzeitig einen Wohnsitz innerhalb und auberhalb des 
Domaniums hat, hat nur die Hälfte der unter I Ziffer 4b, Ziffer 
5—7 bestimmten Steuersätze zu entrichten. Wird der Wohnsitz im 
Domanium regelmäbig nur während eines Teiles des Jabres tat- 
sächlich ausgeübt, so kann daos Kmt auf AKntrag die Steuerleistung 
aus ½ des Jabresbetrags der Steuer für jeden Kalendermonat, in 
welchem der Uohnsitz tatsächlich ausgeübt ist, abmindern. Ist der 
Wohnsitz in einem Steuerbalbjahr tatsächlich überbaupt nicht aus- 
geübt, So ist 8 des Jabresbetrags der Steuer für das Steuerbolb- 
jabr zu entrichten. 
6b) Personen, für welche die Satzung keine besonderen Bestimmungen 
enthält, sind nach Analogie der für ähnliche Verhältnisse getroffenen Be- 
stimmungen oder sonst nach pflichtmäßigem Ermessen des Amts heran- 
zuziehen. 
C) Die Zahlungspflicht beginnt mit dem auf den Beginn der steuer- 
pflichtigen Beschäftigung oder des steuerpflichtigen Verhältnisses zunächst 
folgenden Hebungstermin und fällt von und mit dem nächsten Hebungs- 
termin nach ausdrücklich erklärter Aufgabe des Gewerbes oder der Be- 
schäftigung sowie nach Aufhören des steuerpflichtigen Verhältnisses oder 
des Bezuges von Besoldungen usw. hinweg. 
3. Befreiungen. 
Von der Schulsteuer befreit sind: 
u)) Seine Königliche Hoheit der Großherzog und die Mitglieder der 
beiden Großherzoglichen Häuser, zu denen die Prinzessinnen auch nach 
ihrer Vermählung zu rechnen sind; 
b) der Unterstützungsfonds für verunglückte Seefahrer im Amte 
Ribnitz, sowie die Armen-, Witwen= und sonstigen Wohltätigkeitszwecken 
dienenden Anstalten, die von der Landessteuer befreit sind; 
J) die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten und Ge- 
schäftsträger, sowohl für ihre eigene Person als auch für sämtliche aus- 
schließlich in ihrem Dienste stehenden Ausländer; 
d) die Handels-Konsuln auswärtiger Regierungen, wenn sie nicht 
mecklenburgische Landesangehörige sind, und in diesem Falle auch die 
lediglich zum Dienste für ihre Person und Familie oder für die Geschäfte 
des Konsulats angenommenen Ausländer; 
Jc) Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahre, falls die auf 
sie fallende Steuer den Betrag von 6 Mk. nicht erreicht; jedoch haben 
auch sie von den unter Nr. 1 Ziff 7 genannten Einnahmen zu steuern; 
l)die Domanialgemeinden rücksichtlich der Gemeinde-Ländereien und 
.Gebäude; 
2) die Kirchen und Pfarren; 
h) die Staatseisenbahnen rücksichtlich der zum Eisenbahngelände 
gehörenden Flächen; 
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