Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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16 Zentner Heu, also 2 bonitierte Fuder, auf ein schulreglementsmäßiges 
Fuder gerechnet werden sollen. Eine solche Steigerung des Gewichts der 
Fuder läßt sich auch nicht aus dem Viehbestande, den ein Schulmeister 
halten darf, herleiten, da das Vieh nicht bloß mit Heu, sondern auch 
mit dem gewonnenen Stroh, mit gehackten Früchten und mit wirtschaft— 
lichem Abfalle durchzufüttern ist. 
192. Rundschreiben der Kammer vom 14. September 1844, betr. 
Weideseparation. 
Den Domanialämtern wird hierdurch eröffnel: daß nach Bestimmung 
Großherzoglicher Regierung der § 11 des Regulativs vom 30. März 
1827 (vgl. Nr. 185) rücksichtlich der Länderei-Permutation und Weide- 
Separation der Schullehrer in den Domainen eine Abänderung in der 
Art erleidet, daß künftig, wenn entweder Großherzogliche Kammer oder 
der betreffende Schullehrer mit dem Resultate der ersten Abschätzung nicht 
zufrieden ist, jedesmal ein zu beeidigender Obmann, gegen welchen der 
Schullehrer nichts einzuwenden hat, zugezogen werden muß und dann der 
Durchschnitt der beiden Taxen normiert. 
193. Reskript der Landesregierung vom 16. August 1846, betr. Ver 
pflichtung der Gemeinden zu Ackerbestellung ete. 
In so weit nur nicht etwa aus besonderen Gründen in einer Schul- 
gemeinde ein Mehreres von den Schulmeistern begehrt werden kann, sollen 
fortan zum Zweck gleichmäßiger Entscheidung vorkommender Differenzen 
nachfolgende Grundsätze beobachtet werden: (Vgl. Nr. 53. 255.) 
1) Zu der schulreglementsmäßig den Dorfschaften unentgeltlich obliegen- 
den tüchtigen Bestellung des Ackers gehört nicht blos das Pflügen 
und Eggen besselben, und das Abfahren und Abziehen des Dunges, 
sondern auch das Säen des Korns und das Aufladen und Aus— 
streuen des Dunges. (Vgl. Nr. 213. 222) 
2) Die Verpflichtung der Dorfschaft zum Einfahren des Getreides in- 
volviert zugleich das Auf= und Abladen, nicht aber auch das Mähen, 
Binden, Hocken und Ausdreschen desselben. (Vgl. Nr. 212. 239.) 
3) Rücksichtlich des Heus liegt den Dorfschaften außer dem Einfahren 
selbst, auch das Auf= und Abladen ob, wogegen das Mähen, Werben und 
Häufen desselben dem Schulmeister überlassen bleibt. (Vgl. Nr. 237.) 
4) Wegen bei Weideseparationen nach der Instruktion vom 30. März 
1827 den Dorfschaften aufzuerlegender Verpflichtung bewendet es 
zwar bei der Bestimmung des § 5 der gedachten Instruktion, jedoch 
sind die Dorfschaften gehalten, gegen einen vom Amte zu be- 
stimmenden billigen Preis, auch mehr, als wozu sie unentgeltlich 
verpflichtet worden, in der Weise zu bestellen, wie sub 1—3 fest- 
gesetzt worden. 
5) Die Verpflichtung der Dorfschaften zum Anfahren des Holz= und 
Torf-Deputats der Schulmeister umfaßt auch das Auf= und Abladen, 
sowie das Aufsetzen und Wegbringen desselben.
	        
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