Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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200. Reskript des Ministerium des Innern vom 24. Mai 1871, betr. 
Herstellung von Abzugsgräben durch die Gemeinde. 
Zu erster Herstellung von Abzugsgräben zwecks Verwandlung der 
Schulweide in Acker, also zu einer unter den Gesichtspunkt der Melioration 
fallenden Arbeit, ist die Schulgemeinde ni nicht verpflichtet. 
201. Rundschreiben des Unterrichts- Miniserium vom 31. Mai 1871, 
betr. Heizung der Schulstuben. 
— Û — — – — – — — – — — S— — — .— 
Das Ministerium weiset aber zugleich darauf hin, daß die Schul- 
lehrer, wie auch die Allerhöchste Verordnung vom 1. Juni 1869 festsetzt, 
mit dem ihnen ausgesetzten Feuerungsdeputate neben Bestreitung ihres 
wirtschaftlichen Bedarfes vor allem die Schulstuben während der kalten 
Jahreszeit unausgesetzt und in ausreichendem Maße zu heizen verpflichtet 
und dafür verantwortlich sind. 
  
Reskript des Ministerium des Innern vom 8. Juni 1871, 
betr. Heranziehung der Küsterschullehrer zu Gemeindelasten. 
Vgl. Kap. „Kirchendiener“. 
202. Kammer-Beschluß vom 14. Juli 1871, betr. Reservation für ein 
Schulgehöft. 
Bei der Regulierung von eingeschulten Dorfschaften wird auf die 
Reservation für ein Schulgehöft mit Dotation Bedacht genommen, wenn 
die Einrichtung einer eigenen Schule in nicht ferner Zeit sich als wahr- 
scheinlich darstellt und die Reservation nach den Lokalverhältnissen ohne 
zu große Opfer ausführbar ist. Ist eine reglementsmäßige Dotation 
nicht ausführbar, so wird die Reservation für ein Schulgehoft (Haus, 
Hof und Garten) angestrebt. 
Es wird hierbei angenommen, daß die Maximalzahl der von einem 
Lehrer zu unterrichtenden Schüler alsbald von 100 auf 80 herabgesetzt 
werden wird. (Zirkular vom 24. Februar 1865.) 
Die so reservierten Ländereien werden nicht eher von der Kammer 
abgetreten, als bis es zur Errichtung der Schule kommt, und fließen die 
Einkünfte bis dahin zur herrschaftlichen Kasse. Eine Ausnahme kann 
nur eintreten, wenn die Zeit der Errichtung fest bestimmt ist, über 
einige Jahre nicht hinausgeht, und verhältniomäßige Beiträge der Be- 
teiligten (ogl. S der Verordnung vom 29. Juni 1869) gesichert sind. 
203. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 27. Februar 1872, 
betr. Ueberweisung von Schulgebäuden etc an die Gemeinden. 
Das unterzeichnete Ministerium sieht sich veranlaßt, die Zirkular- 
Verordnung vom 26. Februar 1870 zurückzunehmen und die Aemter nur 
darauf hinzuweisen, daß sie sich in allen Fällen, in welchen bei den 
 
	        
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