Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 272 — 
in dieser Beziehung nach diesseitiger Ansicht kein Hindernis entgegen— 
stehen, das Amt zu autorisieren, die bezügliche Vereinbarung wegen der 
dem zweiten Lehrer zu — — — für die Dauer der Verpachtung der 
Schulländereien seitens der Dorfgemeinde — — und der Hofge— 
meinde — — statt der wegfallenden Ackerbestellung zu zahlenden Ver- 
gütung zu genehmigen. 
Das unterzeichnete Ministerium macht jedoch darauf aufmerksam, 
daß in Betreff der Dorfsgemeinde — — — nach der Anlage #dl 140 
der dortigen Akten nicht ein Gemeindebeschluß, sondern nur ein von 
einzelnen Erbpächtern gefaßter Beschluß vorzuliegen scheint, daß aber ein 
Gemeindebeschluß erforderlich sein dürfte, durch welchen einmal die Ge- 
meinde — — — sich verpflichtet, die auf diese Gemeinde fallende Ab- 
lösungssumme dem Lehrer zu zahlen und weiter die Bestimmung getroffen 
wird, daß jene Ablösungssumme innerhalb der Gemeinde als Gemeinde- 
last von den zur Naturalleistung Verpflichteten nach dem dafür normiren- 
den Verhältnis aufzubringen ist. 
241. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 29. August 1890, 
betr. Ansagen von Bestellungsarbeiten. 
Infolge Ihrer Vorstellung vom 18. d. M. in Betreff des Ver- 
fahrens des Erbpächtes beim Einfahren des Heues von 
Ihrer Dienstwiese hat das unterzeichnete Ministerium den Bericht des 
Großherzoglichen Amtses vernommen und die betreffenden 
Akten eingesehen, und erwidert Ihnen auf Grund dessen, daß die Ihnen 
vom Großherzoglichen Amte auf Ihre Beschwerde erteilten Bescheide vom 
14. und 26. Juli d. J. der Sachlage entsprechen, und es bei denselben 
verbleiben muß. Es ist allerdings Sache des Schullehrers, zu bestimmen, 
welche Bestellungs= oder sonstigen Arbeiten bei den Schulländereien, und 
wann dieselben vorzunehmen sind. Aber er hat sich wegen der Aus- 
führung solcher Arbeiten nicht an die einzelnen Leistungspflichtigen zu 
wenden, sondern dieselbe beim Gemeindevorstande zu beantragen, und 
diesem liegt es ob, die bezügliche Aufforderung an die einzelnen Pflichtigen. 
zu erlassen. Treten unerwartete Umstände ein, welche es nötig machen, 
daß eine schon beantragte Arbeit noch ausgesetzt werde, so muß selbst- 
verständlich der Regel nach derselbe Weg eingeschlagen, also der Antrag 
auf einstweilige Unterlassung vom Schullehrer an den Gemeindevorstand 
gerichtet, und von diesem die entsprechende Anordnung getroffen werden. 
Ist Gefahr im Verzuge oder kann wegen besonderer Verhältnisse die 
Tätigkeit des Gemeindevorstandes nicht in Anspruch genommen werden, 
so ist es ausnahmsweise statthaft, daß der Schullehrer sich unmittelbar 
mit dem Leistungspflichtigen in Beziehung setze, aber es ist nicht richtig, 
wenn er, wie Sie es im vorliegenden Falle getan haben, durch einen 
Dritten eine mündliche Bestellung an den Fuhrpflichtigen ausrichten läßt, 
bei welcher zweifelhaft sein kann, ob sie geeignet sei, die vom Gemeinde- 
vorstand erlassene Aufforderung aufzuheben. Es ist demnach wesentlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.