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schaftung erforderlichen Spannkräfte, Ackergeräte usw. selbst zu
halten, die Einnahmen aus der Feldwirtschaft von denjenigen
der übrigen Wirtschaft mit ziemlicher Sicherheit trennen; beide
Zweige der Wirtschaft haben nur darin eine Berührung mit—
einander, daß die Viehwirtschaft den Dung für die Feldwirt-
schaft liefert, und diese Lieferung muß selbstverständlich bei
Berechnung des Reinertrages aus der Feldwirtschaft in Aus-
gabe gestellt werden.
lb. Als Verwertung der aus der Feldwirtschaft gewonnenen Pro-
dukte kann lediglich der Verkauf in Betracht kommen, da-
gegen nicht die Verwendung in der eigenen Wirtschaft. Hier-
gegen lassen sich schon deshalb keine Bedenken erheben, weil
die Verwertung der Produkte in der eigenen Wirtschaft keine
geringere Einnahme als der Verkauf bringt.
Zu Nr. II, 1:
Nach dem heutigen Stande der Landwirtschaft kann man beie
einem Lehrer, welcher seine Wirtschaft einigermaßen rationell betreibt,
voraussetzen, daß er auch Kunstdünger anwendet. Es ist aber sehr schwer,
eine Norm zu finden für den Umfang solcher Anwendung, da diese nicht
nur von der Willkür der einzelnen Stelleninhaber, sondern auch von den
verschiedenartigsten und jedenfalls nicht vorher zu bestimmenden Umständen
abhängig ist. Es ist aber davon auszugehen, daß, wenn bei der Ab-
schätzung die Ernte-Erträge so ermittelt werden, wie sie sich ohne die
Anwendung von Kunstdünger ergeben, ein solches Verfahren für den
Inhaber der Schulstelle das denkbar günstigste ist. Denn, wenn die
Anwendung von Kunstdünger vorausgesetzt wird, muß daraus auch der
weitere Schluß gezogen werden, daß sich die Erträge um mehr erhöhen,
als die Kosten der Düngung betragen, denn sonst würde die Anwendung
des Kunstdüngers eine sinnlose Verschwendung bedeuten. Um nicht von
willkürlichen Annahmen abhängig zu sein und den Inhaber der Schul-
stelle unter keinen Umständen zu benachteiligen, wird es zweckmäßig sein,
bei der Abschätzung tunlichst einen Wirtschaftsplan zu Grunde zu legen,
welcher die Anwendung von Kunstdünger nicht voraussetzt.
Zu Nr. II,
Die von dem Inhaber der Schufstelle für Meliorationen etwa zu
zahlenden jährlichen Kapitalzinsen und -Abträge müssen selbstverständlich
berücksichtigt werden; doch hat solches nicht bei der Abschätzung, sondern
bei der Festsetzung des Gesamt-Diensteinkommens zu geschehen, und zwar
in der Weise, daß der geschätzte Reinertrag der Ländereien solange, bis
die Kosten der Melioration abgetragen sind, um den
Betrag des jährlich zu zahlenden Abtrages gekürzt in Anrechnung ge-
bracht wird.