Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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5. Ebenſo verbleibt es bei der bisherigen Satzung vom 22. 
Dezember 1897 für diejenigen Lehrer an ſtädtiſchen Schulen, welche im 
das Witwen-Institut unter dem Vorbehalt aufgenommen ſind, daß bei 
Einführung neuer Vergünstigungen für die Witwen-Institus-Mitglieder- 
die Bedingungen ihrer Aufnahme abgeändert und insbesondere die für 
sie an die Witwenkasse zu zahlenden Zuschüsse erhöht werden sollen, 
sals ihre Magistrate den zu fordernden erhöhten Zuschuß nicht zahlen. 
wollen. 
Das gleiche gilt von denjenigen Lehrern an städtischen Schulen, 
die erst vom 1. Juli 1911 ab in das Witwen=Institut auf Grund einer 
vor diesem Zeitpunkte erlassenen Verordnung aufgenommen werden, 
welche den bezeichneten Vorbehalt nicht enthält. 
Die Satzung vom 22. Dezember 1897 und ihre Nachtrags-Ver- 
ordnungen vom 17. Oktober 1899, 12. November 1905, 26. März 1907. 
und 27. Dezember 1910 treten mit dem 1. Juli d. Is. außer- 
Kraft, soweit nicht ihre Geltung im vorstehenden für einzelne Fälle vor- 
halten ist. 
Im übrigen Unseren landesherrlichen Rechten und sonst jedem am 
seinen erweislichen Rechten unabbrüchig. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Satzung für die Versorgung der Wilwen und Weisen der 
Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer. 
Inhalt. 
Erster Abschnitt. 
Wesen und Bestimmung des Witwen=Instituts, Vermögen und Ein- 
künfte desselben. 
§ 1. Wesen und Bestimmung des Witwen-Instituts. 
§ 2. Vermögen des Witwen-Instituts. 
§ 3. Einkünfte des Witwen-Instituts 
§ 4. Ordentliche und außerordentliche Zuschüsse aus landesherrlicher 
 
Kasse. 
§ 5. Außerordentliche Hebungen. 
Zweiter Abschnitt. 
Mitglieder des Witwen=Instituts und deren Aufnahme zu einem be- 
stimmten Witwengelde. 
§ 6. Aufnahmefähigkeit. 
§ 7. Uebertritt der zum Zivil- und Militär-Diener-Witwen-Institut 
ausgenommenen Mitglieder. 
 
§ 8. Ausnahmen von der Aufnahmesfähigkeit. 
§ 9. Aufnahme zu einem bestimmten Witwengelde. 
§ 10. Anmeldung zum Zweck der Aufnahme. 
§ 11. Feststellung des Diensteinkommens zum Zweck der Aufnahme. 
§ 12. Nachprüfung des Diensteinkommens.
	        
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