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8 41. Beschränkung des Rechts auf Waisengeld.
8 42. Auszahlung des Waisengeldes.
Sechster Abschnitt.
Verwaltung des Witwen-Instituts.
§ 413. Vorstand und Beamte des Witwen-Instituts.
§ 44. Wirkungskreis des Vorstandes.
§ 45. Anstellung der Beamten.
§ 46. Kassenverwaltung und Rechnungsablage.
§ 47. Geldbelegungen. Anleihen.
§ 18. Beitreibung der Ausfertigungsgebühren, Antrittsgelder und
Kassenbeiträge.
§ 19. Einbehaltung der Kassenbeiträge von den Gehaltszahlungen.
§ 50. Siegel des Vorstandes und der Kasse.
8§ 51. Portofreiheit.
§ 52. Beschwerdeführung.
Erster Abschnitt.
Wesen und Bestimmung des Witwen-Institus, Vermögen und Einkünfte
desselben.
§ 1. Wesen und Bestimmung des Witwen-Instituts.
Das durch den landesherrlichen Fundations-Brief vom 12. Mai
1835 gegründete Witwen-Institut für Prediger, Organisten, Kantoren
und Küster sowie Lehrer ist eine selbständige, rechtsfähige Stiftung mit
eigenem Vermögen und eigener Verwaltung.
& 2. Vermögen des Witwen-Instituts.
Das zur Erreichung und Sicherung des Institutszwecks bereits
angesammelte und künftig etwa noch anzusammelnde Vermögen ist bei den
landesherrlichen Kassen oder, falls bei diesen ein Bedürfnis zur Annahme
von Geldern nicht besteht, nach den über die Belegung von Mündelgeldern
bestehenden Grundsätzen zinsbar zu belegen, darf aber in seinem Kapital-
bestande niemals angegriffen und vermindert werden.
5* 3. Einkünfte des Witwen-Instituts.
Zur Bestreitung der Ausgaben des Witwen-Instituts sind, außer
etwaigen außerordentlichen Hebungen, die von den Mitgliedern zu leistenden.
Beiträge, die eingehenden Zinsen des vorhandenen Vermögens und die
in § 4 erwähnten ordentlichen und außerordentlichen Zuschüsse aus.
landesherrlicher Kasse bestimmt.
§ 1. Ordentliche und außerordentliche Zuschüsse
aus landesherrlicher Kasse.
Aus landesherrlicher Kasse wird bis auf weiteres ein Beitrag von.
jährlich 9315 Mk. in halbjährlichen Teilbeträgen zum 1. April und 1.
Oktober im voraus gezahlt undlüberdies, wenn künftig und solange die