Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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richtung zum Abschließen der von außen eindringenden kalten Luft ist 
vorzusehen und möglichst geschützt vor mutwilliger Benutzung einzu— 
richten. 
Die Abführung der verbrauchten Stubenluft hat in jeder Klasse 
durch einen lotrecht aufsteigenden Kanal von gleichem Querschnitt wie 
derjenige des Zuführungsrohres in oder neben der Wand zu geschehen, 
der je nach den Verhältnissen über Dach oder im Dachraum mündet; 
in beiden Fällen ist die Ausströmungsöffnung gegen Winddruck oder 
gegen Verunreinigung in genügender Weise zu schützen. 
In dem aufsteigenden Kanale ist etwa 10—50 cm über dem 
Fußboden und außerdem hart unter der Decke eine verschließbare Oeffnung. 
von gleichem Querschnitt wie ihn der Kanal hat, die erstere für die 
Winter-, die letztere für die Sommerventilation anzubringen. 
Dieser Kanal mit den 2 Oeffnungen muß in einer Innenwand, 
möglichst warm, aber auch möglichst entfernt von der Stelle liegen, an 
welcher die vorgewärmte frische Luft ins Zimmer strömt. 
VI. Einrichtung der Schulzimmer. 1. Bei der Be- 
rechnung der Anzahl der Sitzplätze ist Rücksicht zu nehmen auf einen 
Gang zwischen den mit Tischplatten versehenen Schulbänken und der 
Fensterwand in einer Breite von wenigstens 10 cm, auf einen Mittel- 
gang, wo ein solcher nötig wird, in einer Breite von mindestens 50 cm, 
auf einen Gang an der inneren Längswand von mindestens 10 cm und 
wenn in diesem Gange die Stubentür oder der Ofen liegt, von mindestens. 
60 cm. 
Die erste Bankreihe muß von der Wand, an der sich der Katheder 
befindet, mindestens 1,70 m, die letzte Bankreihe von der Rückwand 
mindestens 0,30 m entfernt sein. 
2. Die Mindestmaße bei mehrsitzigen Bänken sind für die Plätze 
der Kinder durchschnittlich dem Alter entsprechend und der Körpergröße 
nach in größeren Klassen anzunehmen wie folgt: 
an Tischplattenlänge für die größten Kinder 60 cCm 
an Tischplattenlänge für die Kinder mittlerer Größe = 55 cm 
an Tischplattenlänge für die kleinsten Kinder — 50 cm. 
Wo diese 3 Abstufungen zur Anwendung kommen, ist an Sitz- 
plätzen annähernd zu rechnen ¼ der Anzahl für die größten, ¼ der- 
selben für die kleinsten und ½ für die Kinder mittlerer Größe. 
Bei Klassen mit geringerer Schulkinderzahl (etwa bis zu 50 Kindern) 
wird es genügen, nur 2 Abstufungen zu wählen und zwar ½ der Anzahl 
für die größten Kinder und 60 cm Tischplattenlänge und 2/8 derselben. 
für die übrigen und 55 cm Tischplattenlänge. 
3. Die Schulbank (d. h. Sitz und Tischplatte) muß folgenden päda- 
gogischen und hygienischen Anforderungen entsprechen: 
a. Jedes Kind soll bequem nach seinem Platz gelangen können. 
b. Beim Sitzen muß der Rücken des Kindes an eine nach oben 
etwas von der senkrechten Lage nach hinten abweichende Fläche anlehnen 
und zwar beim Lesen sowohl wie beim Schreiben. Danach muß eine 
von der hinteren, dem Kinde zugewandten Kante der Tischplatte lotrecht.
	        
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