Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Nr. 27. 70. 81. 82. 81. 85. 86. 88. 93. 110. 131. (Schulpflicht). 
Nr. 77. 28. (Taufe. Tausschein). 
Nr. 91. 40. 133. (Dienstkinder). 
Nr. 96. 119. (Nebenämter). 
347. Patentverordnung vom 21. Juli 1821, betr. verbesserte Ein- 
richtung des Landschulwesens. (Vgl. Nr. 359). 
Friedrich Franz ete. Indem wir in dem folgenden, nach vor- 
gewesener Beratung mit Unsern getreuen Ständen, ein neues Gesetz zur 
Verbesserung des Landschulwesens ergehen lassen, und in demselben, nach 
der Erklärung der Stände, die Last der Unterhaltung der Land-Schulen, 
ohngeachtet des aufgelöseten Bandes der Guts-Untertänigkeit, fast ganz 
allein, wie bisher, dem Gutsherrn verbleibt: so wollen Wir dennoch da- 
durch den Grundsatz nicht aufgehoben haben, daß die Unterhaltung der 
Schulen eigentlich eine Last und Pflicht der Gemeinde ist, deren Kinder 
in der Schule gebildet und erzogen werden sollen, und deshalb behalten 
Wir uns bevor, diesen ganzen Gegenstand, und die nachstehende Gesetz- 
gebung, in verfassungsmäßigem Wege einer Revision zu unterwerfen, 
wenn sich in Zukunft auf den ritterschaftlichen Gütern die Bildung eines 
Gemeinde-Wesens erst mehr entwickelt haben wird; wobei sodann dem 
Gutsherrn die jetzt ihm zugeschriebenen Leistungen nicht als eine unab- 
änderliche Verpflichtung sollen entgegengesetzt werden können. 
Dies vorausgesetzet, verordnen Wir nun hiemit wie folget: 
8 1. Es müssen für alle auf dem platten Lande in Mecklenburg 
befindliche schulfähige Kinder hinreichende Schulen vorhanden sein, jedoch 
bedarf jedes Gut einschließlich seiner Pertinenzen immer nur einer Schule. 
§ §. Ein jeder Schulort muß eine eigene, zu diesem Zwecke be- 
stimmte Wohnung haben, welche nebst der erforderlichen Wohnung des 
Schullehrers, eine abgesonderte, zu keinem fremdartigen Zwecke dienende 
Schulstube enthält. (Vgl. Nr. 359 § 16, I). 
§ 11. In den Kirch= und Pfarrdörfern ist in der Regel der jedes- 
malige Küster auch Schullehrer, indessen bleitt die Anstellung eines ander- 
weitigen Schullehrers unbenommen, in so ferne nicht bereits begründete 
Rechte dadurch verletzt werden. 
§ 12. Die Anstellung und Berufung der Schullehrer verbleibt den 
Guts-Obrigkeiten und resp. den Patronen in Ansehung der Küster, unter 
Beobachtung der obigen gesetzlichen Bestimmungen. (Vgl. Nr. 353). 
Bei einer eingetretenen Erledigung ist die Stelle spätestens binnen 3 
Monaten wieder zu besetzen, welches jedoch im Fall der Kündigung sofort 
geschehen muß. Die Einführung und Anweisung der Schullehrer geschieht, 
nach zuvorigem Auftrage der Guts-Obrigkeit, durch den kompetirenden 
Prediger. — — — 
§ 16. Die Schullehrer, insofern sie nicht zugleich Küster sind, stehen 
unter der Gerichtsbarkeit ihres Wohnorts, und tragen alle ordentliche
	        
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