Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 17. Nachzahlung des Witwenkassen-Beitrages von wieder aufge- 
nommenen Mitgliedern. 
Mitglieder, welche mit Pension aus dem Amte und der Witwen- 
kasse geschieden waren, haben beim Wiedereintritt in den Dienst auf die 
Zeit von ihrem Austritt aus der Witwenkasse bis zu ihrem Wiederein- 
tritt den von ihnen bis zu ihrem Ausscheiden aus der Witwenkasse ge- 
zahlten Witwenkassen-Beitrag mit Zinsen und Zinseszinsen zu 1 Prozent 
zu erlegen. In gleicher Weise ist auch für die im Falle des Abs. 2 des 
§ 12 zeitweise nicht geleisteten Beiträge Nachzahlung zu leisten. 
§ 18. Anfang und Ende der Witwenkassen-Beitragszahlung. 
Die Witwenkassen-Beiträge werden von dem Tage an, auf den die 
Aufnahme des einzelnen Mitgliedes im Aufnahmeschein gestellt ist, bis. 
zum Ablauf des Vierteljahres, in dem das Mitglied aus der Witwen- 
kasse getreten oder bei nicht früher erfolgtem Ausscheiden gestorben ist, 
in den Fällen aber, wo der Witwe und den Kindern oder den Erben 
des verstorbenen Mitgliedes eine Gnadenzeit zusteht oder bewilligt wird, 
bis zum Ablauf derselben in vierteljährlichen Teilzahlungen entrichtet. 
Die Zahlung erfolgt zu Beginn oder Ende des Vierteljahres, je nachdem. 
das Gehalt oder die Pension voraus= oder nachzahlbar gewesen ist. Hört 
jedoch das Gehalt oder die Pension des Mitgliedes mit dem Todestage 
auf, so hat die Beitragszahlung auch mit dem Todestage aufzuhören. 
& 19. Verbot der Zurückgabe und des Erlasses der satzungsmäßigen 
Zahlungen. 
Die satzungsmäßigen Ausfertigungsgebühren, Antrittsgelder und. 
Witwenkassenbeiträge verbleiben nach erfolgter Zahlung dem Landkasten 
ausnahmslos und werden niemals zurückgegeben, dürfen auch den Zahl- 
pflichtigen unter keinen Umständen ganz oder teilweise erlassen werden. 
Dasselbe gilt von den Nachzahlungen aus dem §& 17. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Witwenpensionen und deren Erhebung. 
§ 20. Recht auf den Genuß der Witwenpension. 
Die Zahlung der den Mitgliedern versicherten Witwenpension hat 
zur Voraussetzung, daß die Ehe rechtsgültig bis zum Tode des Mannes 
bestanden hat. 
Die berechtigte Witwe hat die Witwenpension zu empfangen, die 
ihrem verstorbenen Manne bei seinem Tode versichert war. 
Aber auch in dem Falle, daß ein zur Teilnahme an der Witwen- 
kasse berechtigte soder zur erhöhten Aufnahme verpflichtetes Mitglied über- 
haupt nicht oder doch nicht erhöht ausgenommen wurde, wird seine Witwe 
dann, wenn zwischen dem Anfang seiner Aufnahmefähigkeit und seinem 
Dode kein längerer als ein sechsmonatlicher Zeitraum liegt, die Witwen- 
pension, die ihrem verstorbenen Ehemanne zu versichern gewesen wäre,
	        
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