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Die Verhängung von Zwangsmaßregeln sowie die Festsetzung von
Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche in dem vor der Schul-
kommission bestimmten Termine, obgleich sie ordnungsmäßig geladen waren,
nicht erscheinen oder das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigern, er-
folgt auf Ersuchen der Schulkommission durch das Amtsgericht, in dessen
Bezirke dieselben ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren
Aufenthalt haben.
§ 21. Die Schulkommission kann die Aufnahme von Beweisen
durch eines ihrer Mitglieder, durch ein Amtsgericht oder durch eine
sonstige öffentliche Behörde bewirken lassen.
Dem Ersuchen der Schulkommission um Aufnahme von Beweisen
haben die Amtsgerichte und die sonstigen öffentlichen Behörden Folge zu
leisten, sofern sie sachlich und örtlich für die Bewirkung der Beweisauf-
nahme zuständig sind.
Der § 9é6 der Strafprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
Will oder kann die Schulkommission die von ihr für erforderlich
erachtete eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nicht selbst
bewirken, so hat sie um die Bewirkung der Vernehmung das örtlich zu-
ständige Amtsgericht zu ersuchen.
8 22. Parteien ist von der Zeit und von dem Orte der Beweis-
aufnahme Kenntnis zu geben und es ist ihnen zu gestatten, der Beweis-
aufnahme beizuwohnen.
§ 23. Beim Vorhandensein von Parteien kann die Schulkommission,
falls sie es für erforderlich erachtet, vor Abgabe der Entscheidung die An-
beraumung eines Termins zur schließlichen Verhandlung beschließen.
Bei dieser terminlichen Verhandlung ist es den Parteien gestattet,
einen Beistand zuzuziehen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht
wertreten zu lassen.
Die Ladung der Parteien erfolgt unter dem Präjudize, daß im Falle
des Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden.
§ 24. Nach Beendigung des Instruktionsverfahrens erfolgt die
Beschlußfassung der Schulkommission nach ihrer freien aus dem ganzen
Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung.
Die Entscheidung wird in Form eines schriftlichen mit Gründen
versehenen Bescheides erlassen.
Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 25. Das Verfahren ist gebühren= und stempelfrei.
Eine Einziehung der durch das Verfahren entstandenen baren Aus-
lagen findet insoweit statt, als sie nach Maßgabe der §§ 79 bis 80b
des Gerichtskostengesetzes erhoben werden können und nicht zu den im § 4,
Abs. 2 der gegenwärtigen Verordnung gedachten Kosten gehören. Rück-
sichtlich der Verpflichtung zur Erstattung der Kosten finden die Bestimmungen
der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung, jedoch mit der Be-
schränkung, daß von den durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts er-
wachsenen Kosten dem unterliegenden Teile nur die Gebühren zur Last
zu legen sind, welche der obsiegende Teil im Falle einer vor der Schul-
kommission stattgehabten terminlichen Schlußverhandlung für das Beziehen