Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

116 B. Verwaltungsrecht. 
Auf Grund des Reichsgesetzes, betr. die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, ist ein Landes- 
ausführungsgesetz! erlassen, das den Untersuchungs- 
zwang nach der Schlachtung allgemein auch für Haus- 
schlachtungen feststellt, während er für Gemeinden 
mit Schlachthauszwang auch vor der Schlachtung besteht 
und nur durch approbierte Tierärzte geübt wird. Frei- 
bänke (besondere Verkaufsstellen für minderwertiges 
oder bedingt taugliches Fleisch) müssen in allen Schlacht- 
hausgemeinden bestehen. Der Betrieb ist durch Orts- 
statut zu regeln. Über das Verfahren beim Schlachten 
ist ein besonderes Gesetz? erlassen, das den Betäubungs- 
zwang eingeführt hat. 
k) Viehseuchenbekämpfung. 
Zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes” ist 
eine Landesverordnung* erlassen, durch die den Orts- 
polizeibehörden die Pflicht auferlegt ist, die Anzeigen 
über Verdacht oder Ausbruch von Seuchen an die Kreis- 
direktion ihres Bezirks weiterzugeben. Über das Ver- 
fahren in Viehseuchenangelegenheiten und über die 
Leistung von Entschädigungen für getötete oder gefallene 
Tiere bestehen landesgesetzliche Vorschriften’, bei denen 
die Abschätzung des Wertes des Tieres an Ort und Stelle 
und die Verteilung der Entschädigungskosten auf die ein- 
zelnen Pferde-, Rindvieh- und Schafbesitzer an der Hand 
einer am 1. Oktober jeden Jahres allenthalben bei den 
Besitzern vorzunehmenden Bestandzählung die Voraus- 
setzung bildet. 
Um den Wünschen der Viehbesitzer entgegenzu- 
kommen, ist die Entschädigungspflicht auf Pferde, Rind- 
vieh und Schafe ausgedehnt, die an Milz- oder Rausch- 
brand eingegangen, sind oder bei denen nach ihrem Tode 
  
! Gesetz Nr. 51 vom 8. Dez. 1902, vgl. Nr. 27 vom 
13. Mai 1903 und Nr. 10 vom 20. Jan 1908, 
® Gesetz Nr. 98 vom 9. Aug. 1907. 
® Reichsgesetz vom 23. Juni 1880, neue Fassung durch 
das Reichsgesetz vom 1. Mai 1894. 
* Nr. 20 vom 30. März 1881. 
° Nr. 18 vom 28. März 1881, Nr. 56 vom 29. Nov. 1888,
	        
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