Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 117 
diese Krankheit festgestellt wird’. Das Verfahren ist bei 
solchen landesgesetzlichen Entschädigungsfällen ähnlich 
wie in den Fällen des Reichsviehseuchengesetzes, ist aber 
betreffs der an Milzbrand gefallenen Schafe vereinfacht. 
Zur Abwehr der Brustseuche (Influenza) der Pferde, 
der Schweineseuche und der Geflügelcholera sind vom 
Staatsministerium besondere Bekanntmachungen ergangen 
(vgl. Langerfeldt, Der Gemeindevorsteher, 3. Aufl., 
S. 113 ££.). 
d. Militärangelegenheiten. 
Seit dem 1. April 1886 besteht auf Grund eines mit 
der preußischen Regierung geschlossenen Staatsvertrages, 
der seit 1896 beiderseitig mit zweijähriger Frist kündbar 
ist, und dem die Landesversammlung einstimmig zu- 
gestimmt hat?, ein Abkommen (Militärkonvention), durch 
das die braunschweigische Regierung auf die Stellung 
eines selbständigen Militärkontingents verzichtet hat, so 
daß die bisher dazu gehörigen Truppenteile zwar als 
solche erhalten blieben, aber unmittelbare Bestandteile 
des preußischen Heeres unter Ausübung der Militärhoheits- 
rechte durch den König von Preußen geworden sind. 
In allen Dienstbeziehungen unterstehen die Truppen 
fortan lediglich den betreffenden preußischen Kommando- 
behörden. Der Fahneneid wird von braunschweigischen 
Staatsangehörigen dem Landesfürsten unter Einschaltung 
der verfassungsmäßigen Gehorsamsverpflichtung gegen 
den Deutschen Kaiser geleistet. 
Der Landesfürst, dem nebst seiner Familie von den 
im Herzogtume ihren dienstlichen Stand habenden Truppen 
die den Landesherren und deren Angehörigen zukommen- 
den Ehrenbezeugungen gebühren, steht zu den Iruppen 
im Verhältnis eines kommandierenden Generals mit den 
entsprechenden Ehren- und Disziplinarstrafrechten. Ihm 
steht die freie Verfügung über die Truppen ZU polizei- 
lichen Zwecken und zu solchen des inneren Dienstes zu. 
ı Gesetz Nr. 22 vom 28. Mai 1894 und Nr. 11 vom 
27. Febr. 1899. . 
2 Nr. 21 vom 1. April 1886, vgl. Nr. 10 vom 22. März 
1897.
	        
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