Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 123 
behörden, Interessentschafts-- und Gemarkungsvertreter 
zuständig; doch haben die Kreisdirektionen darauf zu 
halten, daß die nötige Sorgfalt verwendet wird, und daß 
neue Wege nach Bedarf hergestellt werden. In jeder 
Gemeinde wird jährlich im September ein Verzeichnis der 
an den Gemeindewegen (mit Ausschluß der Feld- und 
Wannewege) vorzunehmenden Bauten aufgestellt, von den 
Gemeindebehörden geprüft und nach Genehmigung an 
die Kreisdirektion zur Bestätigung eingesandt. Die Ver- 
anschlagung und Leitung eines Wegebaues in der Ge- 
meinde kann auf Wunsch durch Vermittlung der Kreis- 
direktion dem Kreisbaubeamten übertragen werden. 
Für die Kommunikationswege werden nach Bedarf 
auf Beschluß der Kreisversammlung Wegewärter durch 
den Kreisbaubeamten angenommen. 
Jeder Grundeigentümer hat die Pflicht, die zur An- 
legung neuer Wege, zur Erweiterung oder Verlegung vor- 
handener Wege nötige Grundfläche gegen Entschädigung 
abzutreten. Die Ermittlung der Entschädigung erfolgt, 
wenn keine gütliche Verständigung erfolgt, im Zwangs- 
enteignungsverfahren (vgl. S. 80ff.). 
Das Eigentum verlassener Wegeflächen fällt, 
soweit darüber nicht zur Entschädigung einzelner Grund- 
besitzer verfügt wird, demjenigen zu, der die Emt- 
schädigung für die zum neuen Wege abgetretene neue 
Fläche geleistet hat. Sonstige Zubehörteile(-plätze) sind 
der Gemeinde oder Gemarkung zu überweisen oder außer- 
halb ihrer Bezirke anderweit zum Besten der Gesamtheit 
der Beteiligten (der Wegebau-Interessentschaft) zu ver- 
wenden. 
c) Eisenbahnen. 
Als im Jahre 1869 die braunschweigischen Staatseisen- 
bahnen verkauft wurden, ist durch Verordnung Nr. 130 
vom 31. Dezember 1870 zur Vertretung des Staates be- 
treffs sämtlicher Gesellschaften, die im Herzogtume Eisen- 
bahne besitzen und betreiben, insbesondere auch zur Aus- 
übung des Aufsichtsrechts über diese Eisenbahnen ein 
Kommissariat für das Eisenbahnwesen im Herzogtume 
(neuerdings kurz Eisenbahnkommissariat genannt) 
errichtet. Alle das Eisenbahnwesen in obiger Beziehung 
betreffenden Anträge sind zunächst an dieses Kommissariat
	        
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