Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung. 167 
nur die Ausnahme gemacht, daß bei Aufgabe des Wohn- 
sitzes, Sitzes oder Aufenthalts die Steuer nicht mit dem 
Ablaufe des Monats der tatsächlichen Aufgabe, sondern 
erst mit dem Ablaufe des folgenden Monats endet, wenn 
nicht bis zu der Aufgabe an die Gemeindebehörde eine 
Anzeige darüber erstattet ist. 
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen zu den 
direkten Gemeindesteuern schließt sich, wie wir sahen, 
eng an die zu den entsprechenden Staatssteuern an. Wo 
diese nicht erfolgt, geschieht die Veranlagung durch die 
Stadtverordneten (den Gemeinderat); das Statut hat die 
Einzelheiten zu regeln. Dem Stadtmagistrat ist von den 
Beteiligten auf Anfordern die nötige Auskunft zu geben, 
auch haben die Staatsbehörden und im gegenseitigen 
Verkehr die Gemeindebehörden die Ermittelung der 
Steucrfällo zu fördern. 
Den Abgabepflichtigen steht als Rechtsmittel 
segon die Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen und 
Steuern der Einspruch zu. der binnen vier Wochen 
nach der Zustellung der Aufforderung oder nach der ge- 
setzlich und statutarisch gleichgestellten Bekanntmachung 
beim Stadtmagistrat (Gemeindevorsteher) einzulegen ist. 
Der Einspruch kann sich nicht gegen die staatlich fest- 
gestellten Steuersätze richten; deren Anfechtung auf dem 
für die Staatssteuern vorgeschriebenen Wege muß voran- 
gegangen sein. Über den Einspruch beschließen die 
Stadtverordneten (der Gemeinderat). Gegen deren Be- 
schluß steht binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
vereinigte Versammlung des Stadtmagistrats und der 
Stadtverordneten frei, und die von dieser gefällte Ent- 
scheidung ist endgültig, soweit nicht nach den all- 
gemeinen Vorschriften die Klage beim Verwaltungs- 
gerichtshof gegeben ist. Durch Einspruch, Beschwerde 
und Klage wird die Pflicht zur Zahlung nicht auf- 
seschoben. 
Hinterzogene direkte Steuern verjähren in zehn 
Jahren, gegen die Erben in fünf Jahren. Zur Hebung 
gestellte rückständige Gemeindeabgaben und Kosten 
verjähren in vier Jahren vom Ablauf des Fälligkeits- 
jahres an. 
Gebühren, Beiträge, Steuern und Kosten sowie die 
nach einem Statute oder mit Genehmigung der Aufsichts-
	        
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