Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

12 A. Verfassungsrecht. 
provisorische Regierung des Landes durch einen „Regent- 
schaftsrat“ eintritt, der aus den stimmführenden Mit- 
gliedern des Ministeriums (zurzeit drei), dem Präsidenten 
der Landesversammlung und dem Präsidenten des Ober- 
landesgerichtes besteht. Verfassungsänderungen sollen 
während der Dauer der provisorischen Regierung nicht 
stattfinden. Wenn nicht innerhalb eines Jahres seit der 
Thronerledigung der Regierungsantritt des T'hronfolgers 
oder die Üb ernahme der Regierungsverwesung durch 
einen berechtigten Regenten stattgefunden hat, so wählt 
die Landesversammlung den Regenten auf Vorschlag des 
Regentschaftsrates aus den volljährigen, nicht regierenden 
Prinzen der zum Deutschen Reich gehörenden sonveränen 
Fürstenhäuser, der sodann die Regierungsverwesung bis 
zum Regierungsantritte des T'hronfolgers fortführt. Eine 
nach diesen Bestimmungen eingetretene Regentschaft 
endigt, wie durch Ergänzungsgesetz Nr. 48 vom 4. De- 
zember 1902 erläuternd festgestellt wurde, bei Wechseln 
in der Person des erbberechtigten Thronfolgers nicht, bleibt 
vielmehr so lange bestehen, bis ein an der aktuellen Aus- 
übung der Regierung nicht behinderter erbberechtigter 
Thronfolger die Regierung antritt. Eine etwa erforder- 
liche Wiederholung der Regentenwahl findet in gleicher 
Weise wie die erste Wahl statt, Regentschaftsrat und 
Landtag sind indessen, als durch den Tod des zuerst ge- 
wählten Regenten, des Prinzen Albrecht von Preußen, 
anı 13. September 1906 eine Erledigung in der Person 
des Regenten eingetreten war, darüber einig gewesen, 
daß die obige Vorschrift des einjährigen Zwischenraumes 
auf diesen Fall nicht anwendbar sei. Infolge davon 
hat noch vor Ablauf eines Jahres (am 28. Mai 1907) zum 
zweiten Male eine Regentenwahl stattgefunden. (Vgl. Ss. 4.) 
—— 
  
Abschnitt II. 
Das Herzogtum und die Untertanen. 
1. Das Landesgebiet. 
Die Gesamtheit der zum Herzogtume gehörenden 
(Grebietsteile bildet einen durch die Verfassung zu einem 
Ganzen verbundenen, unteilbaren Staat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.