Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates. 33
Ausschusses erwähnen sollen. Die Verkündigung der
Gesetze geschieht durch den Landesfürsten mit dessen
eigenhändiger Unterschrift und Siegel unter Gegen-
zeichnung eines stimmführenden Mitgliedes des Staats-
ministeriums!. Das Gesetz tritt, wenn nichts anderes aus-
' Die jetzt übliche Form der Gesetze ist folgende:
Gesetz- und VerordnungssammlungNr....
Braunschweig, den... . (Ausgabetag.)
Gesetz, betreffend ..... (Überschrift des Gesetzes).
Braunschweig, den... (Ort u. Tag der Voll-
ziehung des Gesetzes.)
Von Gottes Gnaden, Wir, Johann Albrecht,
Herzog zu Mecklenburg usw., Regent des
Herzogtums Braunschweig,
erlassen mit Zustimmung der Landesversammlung [oder:
mit Zustimmung des — von der Landesversammlung mit
Vollmacht versehenen — Ausschusses der Landesversamm-
lung| das nachstehende Gesetz:
(Folgt der Wortlaut.)
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.
_ Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten
Herzoglichen Geheime-Kanzlei-Siegels
Braunschweig, den... (Ort u. Tag der Voll-
ziehung des Gesetzes.)
Johann Albrecht,
(Siegel.) H. z. M.
Gegenzeichnung der Minister.
Bei den Gesetzen, die nur die gutachtliche Außerung
der Landesversammlung erfordern, wird hinter „erlassen“
gesagt: „nach angehörtem Rate und Gutachten der
Landesversammlung“. In einzelnen Fällen, in denen es
sich teils um polizeiliche, teils um weitergehende Gesetzes-
vorschriften handelte, z. B. bei dem Polizeistrafgesetzbuch,
dem Zwangserziehungsgesetz u. a. m., hat man die Formel
ewählt: „nach angehörtem Rate und Gutachten der
andesversammlung und, soweit erforderlich, mit
deren Zustimmung.“ Im Landtage ist im Mai 1903 bei
der Beratung des Fürsorgeerziehungsgesetzes der Wunsch
zum Ausdruck gelangt, es möge in derartigen Fällen ent-
weder die Zustimmung des Landtages allgemein erteilt
oder derjenige Teil, bei dem nur Rat und Gutachten in
Betracht komme, genau bezeichnet werden.
Frankenberg, Braunschweig. >