Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

B. Verwaltungsrecht. 
  
Absehnitt 1. 
Das Beamtenrecht. 
1. Der Aufbau der Landesbehörden. 
Unmittelbar unter dem Landesfürsten ist das Staats- 
ministerium mit der obersten kollegialischen Leitung 
der Landesverwaltung ausschließlich beauftragt. Für die 
einzelnen Verwaltungszweige sind Abteilungen (Depar- 
tements) eingerichtet. Das Staatsministerium ist ver- 
fassungsmäßig stets mit mindestens drei stimmführenden 
Mitgliedern besetzt, die der Landesfürst nach eigener 
Wahl ernennt und nach Gefallen verabschiedet. Die 
Gliederung der Abteilungen ist seit langer Zeit so ge- 
regelt, daß das vorsitzende Mitglied (der Staatsminister) 
die Finanzverwaltung, einschließlich der Domänen, Forsten 
und Bergwerke, die auswärtigen, die Eisenbahn- und die 
Militärangelegenheiten bearbeitet, während einem anderen 
Mitgliede die innere Landesverwaltung mit Einschluß der 
Medizinalsachen, dem dritten die Justiz- und Kultus- 
angelegenheiten überwiesen sind. 
Zur Beratung der Gesetzentwürfe und anderer wich- 
tiger Landesangelegenheiten ist eine Art von Staatsrat, 
eine besondere Ministerialkommission gebildet, die 
als eine Gesamtkörperschaft nach den ihr übertragenen 
Geschäftszweigen in Sektionen geteilt ist: für die 
innere Landesverwaltung und die Polizei, für die Finanz- 
und Handelsangelegenheiten, für die Justiz, für geistliche 
und Schulsachen, für Militärsachen. Ordentliche Mit-
	        
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