B. Verwaltungsrecht.
Absehnitt 1.
Das Beamtenrecht.
1. Der Aufbau der Landesbehörden.
Unmittelbar unter dem Landesfürsten ist das Staats-
ministerium mit der obersten kollegialischen Leitung
der Landesverwaltung ausschließlich beauftragt. Für die
einzelnen Verwaltungszweige sind Abteilungen (Depar-
tements) eingerichtet. Das Staatsministerium ist ver-
fassungsmäßig stets mit mindestens drei stimmführenden
Mitgliedern besetzt, die der Landesfürst nach eigener
Wahl ernennt und nach Gefallen verabschiedet. Die
Gliederung der Abteilungen ist seit langer Zeit so ge-
regelt, daß das vorsitzende Mitglied (der Staatsminister)
die Finanzverwaltung, einschließlich der Domänen, Forsten
und Bergwerke, die auswärtigen, die Eisenbahn- und die
Militärangelegenheiten bearbeitet, während einem anderen
Mitgliede die innere Landesverwaltung mit Einschluß der
Medizinalsachen, dem dritten die Justiz- und Kultus-
angelegenheiten überwiesen sind.
Zur Beratung der Gesetzentwürfe und anderer wich-
tiger Landesangelegenheiten ist eine Art von Staatsrat,
eine besondere Ministerialkommission gebildet, die
als eine Gesamtkörperschaft nach den ihr übertragenen
Geschäftszweigen in Sektionen geteilt ist: für die
innere Landesverwaltung und die Polizei, für die Finanz-
und Handelsangelegenheiten, für die Justiz, für geistliche
und Schulsachen, für Militärsachen. Ordentliche Mit-