60 B. Verwaltungsrecht.
schweig wählen je ein Mitglied, die Landwirtschafts-
kammer selbst wählt sechs Mitglieder aus der Zahl der
Landwirte oder anderer um die Land- und Forstwirtschaft
verdienter Personen des Herzogtums hinzu, drei Mit-
glieder bestimmt das Staatsministerium und eine Stimme
führt der von der Landwirtschaftskammer als besoldeter
Geschäftsführer gewählte Generalsekretär. Die Amtsdauer
der zuerst genannten drei Gruppen beträgt sechs Jahre;
alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus.
Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Amts-
vereine, soweit sie die deutsche Keichsangehörigkeit, die
bürgerlichen Ehrenrechte und freie Verfügung über ıhr
Vermögen besitzen; für Ehefrauen tritt der Ehemann, für
andere Frauen ein schriftlich Bevollmächtigter ein. Wähl-
bar sind alle Wahlberechtigten von 30 und mehr Jahren
sowie solche im Bezirk des Amtsvereins wohnende Personen,
die sich um die Förderung der Landwirtschaft verdient
gemacht haben. Die Mitglieder versehen ihr Amt un-
entgeltlich; nur Reisekosten und bare Auslagen werden
ihnen erstattet.
Die Geschäftskosten der Landwirtschaftskammer
werden, soweit sie nicht durch andere Einnahmen, ins-
besondere durch Staatszuschüsse gedeckt werden, auf die
ordentlichen Mitglieder der Amtsvereine nach dem Maß-
stabe des in Stufen von 100 zu 100 M. nach unten ab-
gerundeten Grundsteuerkapitals umgelegt. Der Mindest-
beitrag der ordentlichen Mitglieder der Amtsvereine wird
auf 2 M. festgesetzt. Die Beiträge dürfen im übrigen
!/e0/o des Grundsteuerkapitals ohne Zustimmung: des Staats-
ministeriums nicht übersteigen. Die Gemeindebehörden
fordern in regelmäßiger Wiederkehr die Eigentümer ver-
pachteter Grundstücke zur Einreichung eines Pächter-
verzeichnisses nebst Angabe des Grundsteuerkapitals und
der Größe der verpachteten Flächen auf; Unterlassung
der Anmeldung macht die Eigentümer selbst für die Bei-
träge haftbar, gibt ihnen aber auch die entsprechenden
Wahlrechte. Sodann reichen die Gemeindebehörden jähr-
lich die für die Veranlagung nötigen Unterlagen der
Landwirtschaftskammer ein. Diese berechnet die von den
ordentlichen Mitgliedern der Amtsvereine zu leistenden
Beiträge. Die danach aufgestellten Beitragslisten werden
von den Gemeindebehörden acht Tage lang ortsüblich
ausgelegt. Beschwerden gegen die Beitragsfestsetzung