Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Das eventuell zur Nachfolge berufene Sachsen Altenburgische 
Haus ist das ältere, von Herzog Friedrich Wilhelm (dem Bruder 
des Herzogs Johann, des letzten Stammvaters des ganzen jetzigen 
Ernestinischen Hauses) begründete Altenburger Haus. Dasselbe 
ist schon 1672 ausgestorben, so daß also von da an mit dem 
Abgang des Curfürstlichen Manusstammes die Lausitzen entweder 
dem Lehensherrn heimfallen mußten, wenn er die alte Schuld 
bezahlt, oder an die Agnaten der Töchter des Curfürsten Johann 
Georg I. gelangten, wenn dies nicht geschah. Jedenfalls gingen 
sie nicht mit den Erblanden an das Ernestinische Haus oder an 
die Erbverbrüderte über. 
Diese im Hintergrunde stehende verschiedene Bestimmung der 
Lausitzen und der Erblande und die ausdrücklich hervorgehobene 
Zugehörigkeit der ersteren zur Krone Böhmen bezw. die Lehens- 
herrlichkeit dieser über die Lausitzen, andererseits die besondere 
Verfassung verhinderten die Vereinigung der Lausitzen mit den 
Erblanden, neben denen sie als besondere Länder im Sinne der 
Personalunion standen. Sie waren dies jetzt in höherem Maß, 
als sie es zuvor gewesen waren. Denn das Verhältniß zu Böhmen 
verhinderte die nähere Verbindung mit den Sächsischen Erblanden, 
die Sächsische Landeshoheit aber die Abhängigkeit von Böhmen, 
s. v. f., und die Verfassung erhielt vertragsmäßige Garantie. 
III. So bildeten denn auch die Lausitzen wirklich besondere 
Länder mit ihren besonderen vertragsmäßigen Rechten; die Zu- 
sagen des Traditionsrecesses wurden überall beobachtet. 
An diesem Verhältniß änderte die Auflösung des Deutschen 
Reiches und die Entstehung des Rheinbundes nichts. Auch das 
Patent von 1809 s. o. § 8 V. war für die Böhmische Lehens- 
herrlichkeit über die Lausitzen ohne Bedeutung. Als 1815 die 
Niederlausitz und die Hälfte der Oberlausitz mit Anderem an 
Preußen abgetreten wurde, bestimmte Art. 13 der Wiener Congreß- 
Acte: „S. M. Impér. et Roy. Apostoligne renonce pour 
Elle et Ses successeurs auxf droits de suzeraineté sur les 
Margraviats de la haute et basse Lusacc, droits qui lui appar- 
tiennent en sa qualité de Roi de Boheme, en autant qu’ils 
concernent la partie de ces provinces qui a passé sous la 
domination de S. M, le Roi de Prusse 4, worin die Erklärung
	        
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