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Das eventuell zur Nachfolge berufene Sachsen Altenburgische
Haus ist das ältere, von Herzog Friedrich Wilhelm (dem Bruder
des Herzogs Johann, des letzten Stammvaters des ganzen jetzigen
Ernestinischen Hauses) begründete Altenburger Haus. Dasselbe
ist schon 1672 ausgestorben, so daß also von da an mit dem
Abgang des Curfürstlichen Manusstammes die Lausitzen entweder
dem Lehensherrn heimfallen mußten, wenn er die alte Schuld
bezahlt, oder an die Agnaten der Töchter des Curfürsten Johann
Georg I. gelangten, wenn dies nicht geschah. Jedenfalls gingen
sie nicht mit den Erblanden an das Ernestinische Haus oder an
die Erbverbrüderte über.
Diese im Hintergrunde stehende verschiedene Bestimmung der
Lausitzen und der Erblande und die ausdrücklich hervorgehobene
Zugehörigkeit der ersteren zur Krone Böhmen bezw. die Lehens-
herrlichkeit dieser über die Lausitzen, andererseits die besondere
Verfassung verhinderten die Vereinigung der Lausitzen mit den
Erblanden, neben denen sie als besondere Länder im Sinne der
Personalunion standen. Sie waren dies jetzt in höherem Maß,
als sie es zuvor gewesen waren. Denn das Verhältniß zu Böhmen
verhinderte die nähere Verbindung mit den Sächsischen Erblanden,
die Sächsische Landeshoheit aber die Abhängigkeit von Böhmen,
s. v. f., und die Verfassung erhielt vertragsmäßige Garantie.
III. So bildeten denn auch die Lausitzen wirklich besondere
Länder mit ihren besonderen vertragsmäßigen Rechten; die Zu-
sagen des Traditionsrecesses wurden überall beobachtet.
An diesem Verhältniß änderte die Auflösung des Deutschen
Reiches und die Entstehung des Rheinbundes nichts. Auch das
Patent von 1809 s. o. § 8 V. war für die Böhmische Lehens-
herrlichkeit über die Lausitzen ohne Bedeutung. Als 1815 die
Niederlausitz und die Hälfte der Oberlausitz mit Anderem an
Preußen abgetreten wurde, bestimmte Art. 13 der Wiener Congreß-
Acte: „S. M. Impér. et Roy. Apostoligne renonce pour
Elle et Ses successeurs auxf droits de suzeraineté sur les
Margraviats de la haute et basse Lusacc, droits qui lui appar-
tiennent en sa qualité de Roi de Boheme, en autant qu’ils
concernent la partie de ces provinces qui a passé sous la
domination de S. M, le Roi de Prusse 4, worin die Erklärung