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Die Stände des Landkreises (die beiden Standesherrschaften
Königsbrück und Reibersdorf, das Domstift zu Bautzen, die Klöster
Marienstern und Marienthal, die Rittergüter und einige gewählte
Abgeordnete).
Die Stände der Vierstädte Bautzen, Zittau, Camenz, Löbau
(je ein Mitglied des Raths, eines der Stadtverordneten und
weitere gewählte Deputirte der Bevölkerung).
Beide Elemente zusammen bilden die Provinzialstände. Bei
Angelegenheiten, welche nur den Landkreis oder nur die Vierstädte
angehen, werden deren Stände je für sich allein thätig; auch die
Ritterschaft kann so allein thätig werden.
An der Spitze der gesammten Provinzialstände, sowie der
Stände des Landkreises und der Ritterschaft stehen die beiden
ständischen Beamten: der Landesälteste und der Landesbestallte,
beide von den Ständen des Landkreises aus den Rittergutsbesitzern
gewählt (je auf 2 Jahre; vom König zu bestätigen; besoldet).
Die Aufgaben der Stände ergeben sich aus V; sie betreffen
insbesondere die Verwaltung der Anstalten, Stiftungen und
Fonds. Für die durch ihre Aufgaben und deren Realisirung
benöthigten Ausgaben kommt ihnen auch ein Besteuerungs—
recht zu.
Provinzialstatuten (provinzielle Anordnungen mit gesetzlicher
Gültigkeit) werden von der Regierung mit Zustimmung der
Provinzialstände erlassen, aber nur falls die Stände des König—
reichs, denen sie vorzulegen sind, kein Bedenken gegen die Er—
lassung in Rücksicht auf die Verfassung und das Interesse des
gesammten Staats geäußert haben.
Nach § 51 des provinzialständischen Statuts soll den Pro-
vinzialständen auch im Allgemeinen das Recht obliegen, „die
Wohlfahrt der Provinz zu befördern, und nach Möglichkeit ab-
zuwenden, was derselben hinderlich sein könnte"“. In dieser Hin-
sicht ist hier das hinsichtlich der Kreisstände in § 15 Bemerkte
zu wiederholen.
Endlich bildet die Versammlung der Oberlausitzer Guts-
besitzer unter dem Vorsitz des Landesältesten die Wahlver-
sammlung für die Wahlen der aus der Oberlausitz in die I. Kam-