Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Zweiter Theil. 
Die Ausübung der Staatsgewalt. 
  
–l 17. 
Allgemeine Erundsätze. Erenzen. 
I. Allgemeine Grundsätze. 
Verhältniß zwischen Staatsgewalt und Volk im Allgemeinen 
(bürgerliche und politische Rechte und Pflichten) s. im Deutschen 
Staatsrecht (Gerber Abschn I, bes. 88 16 flg.). Vom Schutz 
der Rechte s. u. 
Aus der Verfassungsurkunde sind hier hervorzuheben 
a) § 24 (Territorialrecht; Fremde). 
b) Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die Sächsische Verfassung 
hat denselben nicht im Allgemeinen ausgesprochen, aber verschiedene 
Ausflüsse desselben formulirt; der allgemeinste Ausdruck in § 26; 
dazu weiter §§ 30, 33, 34, 37/40, 55. Insbesondere Bedeutung 
des § 33 für den formellen Grundsatz der Rechtsgleichheit. 
II. Grenzen. 
Im Allgemeinen s. das Deutsche Staatsrecht (Gerber 88 10 flg.) 
Aus der Verfassung insbesondere Abschnitt 3 (8§ 24/40). 
Dieser Abschnitt enthält weder alle sog. staatsbürgerlichen Rechte 
noch ausschließlich blos die staatsbürgerlichen Rechte. Erklärung 
dieser Zusammenstellung in ihrem concreten Umfang. 
Juristischer Charakter dieser staatsbürgerlichen Rechte (objective 
Rechtssätze hinsichtlich der Ausübung der Staatsgewalt; die 
meisten beschränken die vollziehende Gewalt oder auch die Staats- 
gewalt überhaupt; einige enthalten positive Grundsätze, welche 
durch die Staatsgewalt zu verwirklichen sind; einige betreffen den 
Schutz der Rechte).
	        
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