Zweiter Theil.
Die Ausübung der Staatsgewalt.
–l 17.
Allgemeine Erundsätze. Erenzen.
I. Allgemeine Grundsätze.
Verhältniß zwischen Staatsgewalt und Volk im Allgemeinen
(bürgerliche und politische Rechte und Pflichten) s. im Deutschen
Staatsrecht (Gerber Abschn I, bes. 88 16 flg.). Vom Schutz
der Rechte s. u.
Aus der Verfassungsurkunde sind hier hervorzuheben
a) § 24 (Territorialrecht; Fremde).
b) Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die Sächsische Verfassung
hat denselben nicht im Allgemeinen ausgesprochen, aber verschiedene
Ausflüsse desselben formulirt; der allgemeinste Ausdruck in § 26;
dazu weiter §§ 30, 33, 34, 37/40, 55. Insbesondere Bedeutung
des § 33 für den formellen Grundsatz der Rechtsgleichheit.
II. Grenzen.
Im Allgemeinen s. das Deutsche Staatsrecht (Gerber 88 10 flg.)
Aus der Verfassung insbesondere Abschnitt 3 (8§ 24/40).
Dieser Abschnitt enthält weder alle sog. staatsbürgerlichen Rechte
noch ausschließlich blos die staatsbürgerlichen Rechte. Erklärung
dieser Zusammenstellung in ihrem concreten Umfang.
Juristischer Charakter dieser staatsbürgerlichen Rechte (objective
Rechtssätze hinsichtlich der Ausübung der Staatsgewalt; die
meisten beschränken die vollziehende Gewalt oder auch die Staats-
gewalt überhaupt; einige enthalten positive Grundsätze, welche
durch die Staatsgewalt zu verwirklichen sind; einige betreffen den
Schutz der Rechte).