Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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II. Der König. 
Der König ist immer Träger der Gewalt und ordentlicher- 
weise auch Regent Vl. § 4. Die Verfassung schließt aber den 
König von der Regierung aus in den Fällen der Regierungs- 
verwesung s. nachher III. 
Regierungsantritt, Verfassungsversicherung VU. § 138. Die 
Verfassungsversicherung ist verfassungsmäßige Pflicht des Königs, 
nicht Bedingung der Erlangung oder Erhaltung des Thrones 
oder der Regierung. 
Bedeutung des Regierungswechsels (Fortdauer des Mini- 
steriums ꝛc.) VU. 88 115, 138. 
III. Der Regierungsverweser Vll. 8§ 9 flg.; Hausgesetz § 62. 
1. Verhältniß des § 9 zu §§ 10 und 11. 
2. Die Person des Regierungsverwesers 8 9 Abs. 2 (in allen 
Fällen durch die Verfassung selbst bestimmt, also ipso jure ge- 
geben, sobald der Fall der Regierungsverwesung gegeben). Der 
Regierungsverweser muß selbst rechtlich und thatsächlich zu regieren 
fähig sein; Thatsachen, welche in der Person des Königs vor- 
handen, Regierungsverwesung zur Folge haben, schließen, in der 
Person des nächsten Agnaten vorhanden, diesen von der Regierungs- 
verwesung aus; die Regierungsverwesung geht an den nächsten 
Agnaten; keine Regierungsverwesung für einen Regierungsver- 
weser, immer nur für den König; auch ein Wechsel in der Person 
des Regierungsverwesers ist natürlich möglich; ob Verzicht zu- 
lässig ?) 
3. Der Fall der Regierungsverwesung 
a) rechtliche Unfähigkeit zu regieren: Minderjährigkeit des 
Königs § 9 Abs. 1; 
b) thatsächliches Verhindertsein des Königs an der Ausübung 
der Regierung das. 
Nach dem Wortlaut des § tritt diese Regierungsverwesung 
zu b nur ein, wenn der König „auf längere Zeit“ verhindert ist 
und nicht für die Verwaltung des Landes selbst Vorsorge ge- 
troffen hat oder treffen kann; sie tritt also überhaupt nicht ein, 
wenn er nicht „auf längere Zeit“ verhindert ist, einerlei ob er jene 
Vorsorge getroffen hat bezw. treffen kann oder nicht, und sie tritt 
ferner nicht ein, wenn er zwar „auf längere Zeit“ verhindert ist,
	        
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