Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Königstein, den 8. Mai 1849 (ministeriell contrasignirt). Der 
König beauftragt das Gesammtministerium, alle diejenigen in- 
zwischen vorkommenden Regierungshandlungen für ihn vorzu- 
nehmen, welche keinen Aufschub gestatten, bei denen aber die Kgl. 
Entschließung wegen der gestörten Communikation nicht eingeholt 
werden kann. 
d) Abwesenheit des Königs von Dresden wegen der poli- 
tischen Verhältnisse Sommer 1866. 
Kgl. Verordnung vom 16. Juni 1866 (von allen Ministern 
contrasignirt). Als Stellvertreter wird eine Landescommission einge- 
setzt (drei Minister und ein General), und zwar unter ausdrücklicher 
Beziehung auf § 9 der Verfassungsurkunde. Die Landescommission 
wird bevollmächtigt, alle Angelegenheiten, welche nach der Ver- 
ordnung vom 7. November 1831 5. sonst zur Königlichen Ent- 
schließung vorzutragen wären, zu entscheiden. 
V. Der Mitregent. 
Durch eine Urkunde, welche König Anton und Prinz Maxi- 
milian unter Mitunterzeichnung der wirklichen Geheimen Räthe 
am 13. September 1830 ausstellte, berief der König im Einver- 
ständnisse mit Prinz Maximilian und unter Verzicht desselben auf 
die Nachfolge in die Krone den Prinzen Friedrich August zum 
„Mitregenten“, so daß alle zur Königlichen Entschließung zu 
bringenden Sachen dem König im Beisein des Mitregenten vor- 
getragen und die hierauf beschlossenen Ausfertigungen vom Mit- 
regenten mitvollzogen werden sollten. Eine Bekanntmachung des 
Königs allein von demselben Datum erklärt dasselbe und begehrt 
von den Ständen, den öffentlichen Dienern und den Unterthanen, 
daß sie den Prinzen als Mitregenten anerkennen, ihm nächst dem 
König Treue und Gehorsam leisten, und sich gegen ihn in allen 
Stücken so, wie es getreuen Unterthanen gebührt, bezeugen. Diese 
Mitregentschaft dauerte bis zum Tod des Königs Anton, 6. Juni 
1836, in welchem Augenblick der Mitregent König wurde. 
Die Verfassung selbst erging während der Mitregentschaft 
und ist vom Mitregenten mitunterzeichnet s. o. § 2. Dennoch ist 
die Mitregentschaft nirgends in der Verfassung als eine mögliche 
Einrichtung aufgestellt.
	        
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