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behält 3 seines Ministergehalts als Wartegeld, muß sich aber
die Berufung zu einer anderen, dem Ministerposten nächststehenden,
Stelle gefallen lassen Staatsdienergesetz §§ 4, 9; eine Beschrän-
kung des Königs ergiebt sich aus S§ 41 der Vll.; es müssen nämlich
der Kultusminister und mindestens zwei weitere Minister der evan-
gelischen Confession angehören. Die Verfassungsurkunde erwähnt
die Ministerien oder Minister oder einzelne derselben in 88 20,
41, 43, 57, 65, 88, 99, 105, 110, 111, 134, 140, 141, 142, 145.
IV. Die Minister bilden zusammen das Gesammtministerium,
das als die oberste collegiale Staatsbehörde bezeichnet wird, Ver-
fassungsurkunde § 41 Abs. 2. Nach §5 1 der Verordnung vom
7. November 1831 können demselben auch Staatsminister ohne
Portefeuille angehören, was der Verfassung nicht entspricht. Das
Gesammtministerium als besondere, von den Ministern (auch
„sämmtlichen Ministern“) unterschiedene Behörde, ist collegial ver-
faßt. Die Zuständigkeit des Gesammtministeriums (im Allge-
meinen s. die Verordnung vom 7. November 1831 4. 6) ist erst
weiterhin darzustellen. Die Verfassungsurkunde erwähnt das Ge-
sammtministerium oder die oberste Staatsbehörde in §§ 11, 14,
31, 36, 41, 58, 99, 103, 110, 111, 115, 131, 132, 133, 138, 140.
§ 20.
Verwaltungsorganisation.
I. Die Minister und das Gesammtministerium sind einerseits
Regierungs-, andererseits Verwaltungsorgane (s. u.). Hier aber
ist nur eine Skizze der Verwaltungsorganisation zu geben.
Als oberste Verwaltungsbehörde unter dem Geheimen Rath
erschien vor der Verfassung der ursprünglichen Anlage nach die
Landesregierung; sie war eigentlich der Hofrath nach Ausscheiden
des Geheimen Raths; sie vereinigte innere Verwaltung und Justiz;
sie behielt auch bis zuletzt Justizbefugnisse. Daneben bestand vor
der Verfassung als höchste Justizbehörde das Appellationsgericht
zu Dresden (das alte Oberhofgericht zu Leipzig war nur noch