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sachsen an den Deutschen Conferenzen des Wiener Congresses
Theil, und gehörte dem Deutschen Bund von dessen Anfang an
an. In der Bundesversammlung kamen ihm eine von den 17
Stimmen des Engeren Rathes und 4 von den 64— 70 Stimmen
des Plenums zu.
Im Jahr 1848 beschickte die Königliche Regierung die Deutsche
Nationalversammlung (Königliche Verordnung vom 10. April
1848) und publicirte weiterhin das Reichsgesetz betr. Einführung
einer Deutschen Centralgewalt sowie die Grundrechte des Deut-
schen Volks (Landtagsabschied vom 17. Nov. 1848 I. B. 15,
Königliche Verordnung d. e. d., Königliche Verordnung vom
2. März 1849 (Publication der Grundrechte mit Genehmigung
der Stände] und Verordnung vom 20. April 1849 [Ausführung
der Grundrechtel. Die Deutsche Reichsverfassung wurde in Sachsen
nicht publicirt. Am 13. Mai 1849 wurden die Sächsischen Par-
lamentsmitglieder wieder abberufen. Weiterhin nahm Sachsen
an der Reactivirung des Deutschen Bundes Theil. Ein Gesetz
vom 12. Mai 1851 setzte die Grundrechte und die Verordnung
vom 20. April 1849 wieder außer Kraft unbeschadet „der bis
jetzt bereits begründeten Privatrechte“ und unter Fortdauer des
(die körperliche Züchtigung und) „die Verhältnisse derjenigen
Juden, welche Sächsische Unterthanen sind“ betreffenden § (IVu.)
VI. jener Verordnung „bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Rege-
lung der Verhältnisse derselben“.
IV. Am 14. Juni 1866 stimmte Sachsen in der Deutschen
Bundesversammlung mit Oesterreich, wies auch am 15. Juni die
Preußische Sommation zurück, worauf sofort die Preußische
Kriegserklärung folgte. Der Nicolsburger Präliminarfriede vom
26. Juli 1866 Art. 5 und der gleichlautende Art. 6 des Prager
Friedens vom 23. August 1866 bestimmt in Abs. 1: „Auf den
Wunsch S. M. des Kaisers von Oesterreich erklärt S. M. der
König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Verände-
rungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des
Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfang bestehen zu
lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu
den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs
Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit