Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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theils an die Gemeinden bezw. selbständigen Gutsbezirke, theils 
an die Amtshauptmannschaften. An die Stelle der Kreisdirectionen 
traten wieder Kreishauptmannschaften. Diese wie die Amtshaupt- 
mannschaften wurden unter Aufnahme der sog Selbstverwaltungs- 
einrichtung neu organisirt. Damit war die Trennung von Justiz 
und Verwaltung durchgeführt. Das Jahr 1877 brachte dann die 
Reichsjustizgesetzgebung. 
III. Die jetzige Verwaltungsorganisation umfaßt einheitlich 
das ganze Königreich. Soweit sie die speciellen Gebiete betrifft, 
ist sie hier nicht darzustellen. Dem Ministerium des Innern aber 
ist eine Reihe allgemeiner Organe untergeordnet, die zu den 
Grundeinrichtungen des Staates überhaupt gehören: Die Kreis- 
hauptmannschaften, Amtshauptmannschaften und Gemeindeorgane. 
1. Die ganze Verwaltung des Staats ist nach dem Real- 
system in 6 Verwaltungsdepartements zerlegt Vll. 8§ 41, Verordnung 
vom 7. November 1831. An der Spitze eines jeden steht der 
Minister, der also der Chef der Verwaltung seines Departements 
ist. Von der Departementsgliederung ausgenommen, also keinem 
Minesterium oder keinem Einzelministerium untergeordnet sind 
das Hauptstaatsarchiv, die Oberrechnungskammer, das Disciplinar- 
gericht, der Staatsgerichtshof, und in gewisser Hinsicht die Staats- 
schuldencasse. 
2. Jedes Ministerium schließt die dem Minister beigegebenen 
Arbeiter (Ministerialräthe) in sich; ferner sind ihm nach Bedürfniß 
seiner Aufgabe weitere Behörden untergeordnet. Nach dem Orga- 
nisationsgesetz von 1873 § 23 haben aber die Kreishauptmann- 
schaften alle (nicht abgeschaffte oder auf andere Behörden über- 
gegangene) Geschäste zu besorgen, welche den Kreisdirectionen, 
namentlich auch innerhalb der Ressorts des Ministeriums der 
Finanzen und des Kriegs, obgelegen haben. Und ebenso bleibt 
nach § 6 jenes Gesetzes den Amtshauptmannschaften ihr seitheriger 
geschäftlicher Wirlungskreis; sie sind namentlich das erstinstanz- 
liche Organ der Landesverwaltung in allen Angelegenheiten, für 
welche nicht die Gemeindebehörden zuständig oder besondere Be- 
hörden und Organe bestellt sind. Endlich ist in den Städten I 
der Stadtrath, in den Städten II und in den Landgemeinden der 
Bürgermeister und der Gemeindevorstand das örtliche Organ der
	        
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