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Geldstrafe steht der Dienstbehörde bezw. dem Ministerium zu; auf
Dienstentlassung kann nur das Disciplinargericht erkennen. Dis-
ciplinargericht ist in erster Instanz die Disciplinarkammer, in
zweiter Instanz der Disciplinarhof. Das Verfahren vor dem
Disciplinargericht wird durch Anordnung des betreffenden Mini-
steriums veranlaßt; zunächst findet eine Voruntersuchung statt,
auf welche hin das Ministerium das Verfahren einstellen oder
Verweis oder Geldstrafe verfügen kann oder die Sache vor die
Disciplinarkammer verweist. Die Disciplinarkammer entscheidet
darüber, ob dem Antrag des Staatsanwalts auf Dienstentlassung
stattzugeben sei oder nicht. Gegen ihre Entscheidung steht dem
Angeschuldigten und dem Staatsanwalt die Berufung zu, über
welche der Disciplinarhof endgiltig entscheidet. Hat das Dis-
ciplinargericht dem Antrag auf Dienstentlassung nicht stattgegeben
und zugleich die dem Antrag zu Grunde liegende Anschuldigung
für unbegründet erklärt, so ist von weiterem Disciplinarverfahren
keine Rede mehr. Hat aber das Disciplinargericht die letztere
Erklärung nicht abgegeben, so kanu das Ministerium Verweis
oder Geldstrafe verfügen. Im Uebrigen hat die Anstellungsbehörde
das zur Ausführung des Erkenntnisses des Disciplinargerichts
Erforderliche zu verfügen.
Das Dissciplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Ange-
schuldigte seine Entlassung ohne Pension (und Wartegeld) (s. u.)
nachsucht.
Das Disciplinarverfahren findet gegen active und quiescirte
Staatsdiener statt (das letztere ergiebt sich aus dem Begriff des-
selben). Pensionirte Staatsdiener dagegen sind dem Disciplinar-
verfahren nur nach Maßgabe des G. 1876 § 47 ausgesetzt d. h.
es kann ihnen disciplinargerichtlich die Pension entzogen werden
im Fall der Verurtheilung zu Freiheitsstrafen wegen Verbrechens
oder Vergehens nach den näheren Vorschriften des § 47.
Ueber das Verhältniß der Disciplinaruntersuchung zur ge-
richtlichen Untersuchung s. G. 1876 § 34.
Nicht zu verwechseln mit dem Disciplinarverfahren ist das
Zwangsverfahren zur Erzwingung der Ausführung einzelner
Dienstgeschäfte durch einen säumigen Staatsdiener G. 1835 § 16.