Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Geldstrafe steht der Dienstbehörde bezw. dem Ministerium zu; auf 
Dienstentlassung kann nur das Disciplinargericht erkennen. Dis- 
ciplinargericht ist in erster Instanz die Disciplinarkammer, in 
zweiter Instanz der Disciplinarhof. Das Verfahren vor dem 
Disciplinargericht wird durch Anordnung des betreffenden Mini- 
steriums veranlaßt; zunächst findet eine Voruntersuchung statt, 
auf welche hin das Ministerium das Verfahren einstellen oder 
Verweis oder Geldstrafe verfügen kann oder die Sache vor die 
Disciplinarkammer verweist. Die Disciplinarkammer entscheidet 
darüber, ob dem Antrag des Staatsanwalts auf Dienstentlassung 
stattzugeben sei oder nicht. Gegen ihre Entscheidung steht dem 
Angeschuldigten und dem Staatsanwalt die Berufung zu, über 
welche der Disciplinarhof endgiltig entscheidet. Hat das Dis- 
ciplinargericht dem Antrag auf Dienstentlassung nicht stattgegeben 
und zugleich die dem Antrag zu Grunde liegende Anschuldigung 
für unbegründet erklärt, so ist von weiterem Disciplinarverfahren 
keine Rede mehr. Hat aber das Disciplinargericht die letztere 
Erklärung nicht abgegeben, so kanu das Ministerium Verweis 
oder Geldstrafe verfügen. Im Uebrigen hat die Anstellungsbehörde 
das zur Ausführung des Erkenntnisses des Disciplinargerichts 
Erforderliche zu verfügen. 
Das Dissciplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Ange- 
schuldigte seine Entlassung ohne Pension (und Wartegeld) (s. u.) 
nachsucht. 
Das Disciplinarverfahren findet gegen active und quiescirte 
Staatsdiener statt (das letztere ergiebt sich aus dem Begriff des- 
selben). Pensionirte Staatsdiener dagegen sind dem Disciplinar- 
verfahren nur nach Maßgabe des G. 1876 § 47 ausgesetzt d. h. 
es kann ihnen disciplinargerichtlich die Pension entzogen werden 
im Fall der Verurtheilung zu Freiheitsstrafen wegen Verbrechens 
oder Vergehens nach den näheren Vorschriften des § 47. 
Ueber das Verhältniß der Disciplinaruntersuchung zur ge- 
richtlichen Untersuchung s. G. 1876 § 34. 
Nicht zu verwechseln mit dem Disciplinarverfahren ist das 
Zwangsverfahren zur Erzwingung der Ausführung einzelner 
Dienstgeschäfte durch einen säumigen Staatsdiener G. 1835 § 16.
	        
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