Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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VII. Was die Beendigung des Amtes betrifft, so wird sie 
abgesehen vom Tod G. 1835 § 17 theils durch den Diener selbst 
theils durch den Staat veranlaßt. In beiden Beziehungen hat 
der Diener seine gesetzlichen Rechte. 
Wie die Begründung, so betrifft auch die Beendigung zunächst 
das bestimmte einzelne Amt. Es tritt aber mit der ersten An- 
stellung der Angestellte in den Staatsdienerstand überhaupt ein 
und er bleibt in demselben bis zur Entlassung ohne Gehalt und 
Pension. 
Hiernach ist nun im Einzelnen Folgendes zu bemerken. 
1. Entfernung aus einem Amt unter Uebertragung eines 
anderen — Versetzung G. 1835 § 9. 
Versetzung ist zulässig aus administrativen Rücksichten oder 
in Folge organischer Einrichtungen. Geschieht sie mit Zustimmung 
des Dieners, so unterliegt sie keinen weiteren Beschränkungen 
(über Aufrücken in eine höhere Stelle oder einen höheren Gehalt 
G. 1835 § 8). Gegen den Willen des Dieners ist sie ihm gegen- 
über immer zulässig und in jeder Weise, wenn die Voraussetzungen 
der Entlassung ohne Pension vorhanden sind. Ohne diese Vor- 
aussetzungen nur auf eine seinen Fähigkeiten oder seinen bisherigen 
Dienstverhältnissen entsprechende, objectiv mindestens mit demselben 
Einkommen und Rang, welche der Diener bisher hatte, verbun- 
dene Stelle und unter Belassung des bisherigen Titels (8 9 
Abs. 1 und 4 sind nicht ganz klar im Verhältniß zu einander). 
Wegen der Umzugskosten der Versetzten s. § 9 cit. und G. 
1876 § 1. 
2. Entfernung aus einem Amt ohne Uebertragung eines 
anderen, aber ohne definitiven Austritt aus dem activen Staatsdienst 
überhaupt — Quiscirung G. 1835 8 19. 
Die Quiescirung ist dem Diener gegenüber zulässig in dem 
Fall, wo in Folge von Organisationsänderungen die bisherige 
Stelle des Dieners bleibend eingeht, dann aber auch aus Rücksicht 
auf die Verwaltung; in diesem letztern Fall jedoch nur nach 
Gutachten der Dienst= und der Anstellungsbehörde, nach Berathung 
im Gesammtministerium, mit Genehmigung des Königs (daß die 
Dienst= und Anstellungsbehörde und das Gesammtministerium mit 
der Quiescirung einverstanden sein müssen, ist kaum zu bezweifeln),
	        
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