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bezw. Quiescirung ein Jahr hindurch wirklich bezogen hat. Der
niederste Pensionssatz (nach 10jähriger und vor 15jähriger Dienst—
zeit) beträgt 30 % des Einkommens; weiterhin hat das Gesetz von
Jahr zu Jahr den Pensionssatz festgestellt; der höchste beträgt
80% des Einkommens (nach 39jähriger Dienstzeit und mehr;
Quiescenten können keine das Wartegeld übersteigende Pension
bekommen) G. 1835 § 19; G. 1876 § 38. Ueber Verkürzung
der Pension wegen Verschuldung der Dienstunfähigkeit s. G. 1876
§ 14. Ueber Erhöhung der gesetzlichen Pension s. G. 1876 § 39
Nähere Bestimmungen über die Berechnung der Dienstzeit und
der Pension s. G. 1876 8 38 j. f., 8§ 40, 43, 44 und G. 1874
(Einrechnung der Militärdienstzeit). Ueber das Wegfallen oder
Ruhen einer Pension wegen Nichterhebung oder wegen Anstellung
außerhalb des Deutschen Reichs oder wegen Erwerbs eines Ein-
kommens oder einer neuen Pension G. 1835 § 36; G. 1876
§§ 41, 45.
e) Der seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen
Reiches nehmende Pensionirte erleidet in der Regel einen Abzug
von 10% an der Pension G. 1876 § 45.
) Die Beschlußfassung über Pensionirung eines Dieners
kommt der Anstellungsbehörde zu G. 1876 §#§ 7, 10, 11, 13.
4. Entlassung aus dem Staatsdienst ohne Pension (bezw.
Wartegeld) G. 1835 §F 18.
a) sie kann vom Diener immer verlangt werden G. 1835
§ 18; s. auch G. 1876 § 33. [Der wirkliche Austritt kann aber
bis zur Erledigung der amtlichen Geschäfte, Ablieferung der Acten
und Rechnungsablegung über etwaige Vermögensverwaltung aus-
gesetzt werden, und überhaupt im Interesse des Dienstes auf drei
Monate.)
b) gegen den Willen des Dieners ist sie zulässig
a) wenn bei Vorhandensein der Voraussetzungen der Pen-
sionirung oben 3 b die 10 jährige Dienstzeit noch nicht vollendet
ist (Unterstützungen in diesem Fall) G. 1876 8§ 9, 10.
5) im Fall disciplinargerichtlicher Entlassung s. o. VI (auch
in diesem Fall Unterstützung möglich G. 1876 § 35).
c) die Entlassung ohne Pension betrifft nicht blos active
Staatsdiener, sondern auch gquiescirte und pensionirte G. 1835