— 124 —
§ 19; G. 1876 § 47 (die Entlassung Pensionirter d. h. die Pen-
sionsentziehung findet nur disciplinargerichtlich statt s. o.).
Zu VII ist noch Folgendes zu bemerken
a) ein Verlust des Amts als Folge eines gerichtlichen Straf-
erkenntnisses nach § 31 flg. des SGB. bleibt hier ginz außer
Betracht; ebenso die Frage, in wie fern hier Wiederanstellung
zulässig ist. Pensionirte und ohne Pension Entlassene nach Z 3
und 4 können wieder angestellt werden G. 1876 §§ 35, 41 (die
Wiederanstellung ist aber auf beiden Seiten frei).
b) im Fall der Krankheit eines Staatsdieners tritt zunächst
Urlaub ein (ohne Abzug) G. 1835 § 15; bei länger dauernder
oder wiederholter Krankheit nach den näheren Bestimmungen des
Gesetzes Setzung auf Wartegeld (7/10 des Einkommens) auf ein
Jahr; dann bei fortdauernder Krankheit Pensionirung bezw. Ent-
lassung ohne Pension G. 1876 § 8; s. o. 3, 4 b, a.
I) der freiwillig ohne Pension abgehende und der pensionirte
Staatsdiener behält in der Regel Titel und Rang; der disciplinar-
gerichtlich Entlassene verliert sie; der im disciplinargerichtlichen
Verfahren Angeschuldigte kann die Fortsetzung des Verfahrens
durch Entlassungnehmen s. o. VI nur abwenden unter Verzicht auf
Titel und Rang (aber auch die freiwillige Resignation vor Beginn
des Disciplinarverfahrens giebt das Recht zur Entziehung von
Titel und Rang, wenn Umstände vorhanden sind, welche den
Diener zur disciplinargerichtlichen Dienstentlassung gqualifiziren
würden); disciplinargerichtliche Pensionsentziehung s. o. VI hat
Verlust von Titel und Rang zur Folge; einem Pensionirten kann
Titel und Rang auch vom Ministerium entzogen werden, „wenn
er durch sein Verhalten sich der allgemeinen Achtung unwürdig
erweist" G. 1835 § 18; G. 1876 S§ 33, 35, 47.
d) jedem pensionirten oder entlassenen Diener ist auf sein
Verlangen von der Anstellungsbehörde ein Entlassungsdecret aus-
zufertigen, in welchem namentlich auch auszusprechen ist, ob dem
Diener Titel und Rang belassen ist G. 1835 § 31.
e) Suspension vom Amt ist nur zulässig als provisorische
Maßregel im Fall des gerichtlichen oder disciplinargerichtlichen
Strafverfahrens nach den näheren Vorschriften des G. 1876 § 37.