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aber nicht unter 30 bezw. 45 Mark. Weitere Voraussetzungen
der Gewährung oder Fortdauer dieser Pension s. G. 1835 88 39,
42. Im nichtdeutschen Ausland dürfen auch diese Pensionen nur
mit einem Abzug von 10 % bezogen werden s. o. VII 3 e. G. 1835
§ 45. Zur Bestreitung der Wittwen= und Waisenpensionen ist
eine besondere Pensionsanstalt errichtet. Zu dieser sind die activen,
quiescirten und pensionirten Staatsdiener selbst beitragspflichtig
(mit 1—2 % des Diensteinkommens u. s. w.), Pensionirte jedoch
nur, so lange sie pensionsfähige Frauen oder Kinder haben G.
1835 §§ 38, 47; G. 1876 SF 4, 44.
X. Beschränkung bezw. Verbot der Abtretung des Dienst-
einkommens, Wartegelds und der Pensionen und der Wittwen-
und Waisenpensionen; desgleichen der Inanspruchnahme durch
Gläubiger G. 1855 §#§ 12, 35, 45; G. 1876 § 40.
XI. Niemand hat ein Recht auf die Uebertragung eines
Amts (Standesvorrechte sind beseitigt VU. § 34); Anwartschaften
auf ein Amt sind ausgeschlossen G. 1835 § 8. Aber auch,
wer ein Amt hat, hat kein Recht auf die wirkliche Dienst-
leistung und die Dienststelle, wohl aber auf Einkommen, Quies-
cenzgehalt, Pension und Titel und Rang G. 1835 §. 19 Einl.
Da aber kein Staatsdiener willkürlich vom Amt entfernt werden
darf, so muß er gegen eine ungesetzliche Entfernung geschützt sein.
Sein Schutz liegt aber hier in den objectiven Vorschriften selbst,
und nur bei Pensionirung wider Willen wegen Dienstunfähigkeit
ist über die Einwendungen des Pensionirten vom Ministerium
bezw. Gesammtministerium zu beschließen G. 1876 § 13; ganz
besonders aber kommt ihm bei disciplinargerichtlicher Entlassung
die Berufung an den Disciplinarhof zu. Jedenfalls aber kann
der nach seiner Meinung gesetzwidrig vom Amt entfernte Staats-
diener von dem verfassungsmäßigen Beschwerderecht nach allge-
meinen Grundsätzen Gebrauch machen.
Aber auch, wenn ein Staatsdiener durch Versetzung, Quies-
cirung, Pensionirung, Entlassung, oder durch eine sonstige dienst-
liche Verfügung pecuniär oder in Beziehung auf Titel und Rang
verletzt zu sein behauptet, so steht ihm doch im Allgemeinen in
der Verfolgung dieser Rechte der Rechtsweg nicht offen G. 1835
88 30, 51; G. 1876 § 47. Allein das Recht aus § 49 der Ver-