Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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aber nicht unter 30 bezw. 45 Mark. Weitere Voraussetzungen 
der Gewährung oder Fortdauer dieser Pension s. G. 1835 88 39, 
42. Im nichtdeutschen Ausland dürfen auch diese Pensionen nur 
mit einem Abzug von 10 % bezogen werden s. o. VII 3 e. G. 1835 
§ 45. Zur Bestreitung der Wittwen= und Waisenpensionen ist 
eine besondere Pensionsanstalt errichtet. Zu dieser sind die activen, 
quiescirten und pensionirten Staatsdiener selbst beitragspflichtig 
(mit 1—2 % des Diensteinkommens u. s. w.), Pensionirte jedoch 
nur, so lange sie pensionsfähige Frauen oder Kinder haben G. 
1835 §§ 38, 47; G. 1876 SF 4, 44. 
X. Beschränkung bezw. Verbot der Abtretung des Dienst- 
einkommens, Wartegelds und der Pensionen und der Wittwen- 
und Waisenpensionen; desgleichen der Inanspruchnahme durch 
Gläubiger G. 1855 §#§ 12, 35, 45; G. 1876 § 40. 
XI. Niemand hat ein Recht auf die Uebertragung eines 
Amts (Standesvorrechte sind beseitigt VU. § 34); Anwartschaften 
auf ein Amt sind ausgeschlossen G. 1835 § 8. Aber auch, 
wer ein Amt hat, hat kein Recht auf die wirkliche Dienst- 
leistung und die Dienststelle, wohl aber auf Einkommen, Quies- 
cenzgehalt, Pension und Titel und Rang G. 1835 §. 19 Einl. 
Da aber kein Staatsdiener willkürlich vom Amt entfernt werden 
darf, so muß er gegen eine ungesetzliche Entfernung geschützt sein. 
Sein Schutz liegt aber hier in den objectiven Vorschriften selbst, 
und nur bei Pensionirung wider Willen wegen Dienstunfähigkeit 
ist über die Einwendungen des Pensionirten vom Ministerium 
bezw. Gesammtministerium zu beschließen G. 1876 § 13; ganz 
besonders aber kommt ihm bei disciplinargerichtlicher Entlassung 
die Berufung an den Disciplinarhof zu. Jedenfalls aber kann 
der nach seiner Meinung gesetzwidrig vom Amt entfernte Staats- 
diener von dem verfassungsmäßigen Beschwerderecht nach allge- 
meinen Grundsätzen Gebrauch machen. 
Aber auch, wenn ein Staatsdiener durch Versetzung, Quies- 
cirung, Pensionirung, Entlassung, oder durch eine sonstige dienst- 
liche Verfügung pecuniär oder in Beziehung auf Titel und Rang 
verletzt zu sein behauptet, so steht ihm doch im Allgemeinen in 
der Verfolgung dieser Rechte der Rechtsweg nicht offen G. 1835 
88 30, 51; G. 1876 § 47. Allein das Recht aus § 49 der Ver-
	        
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