Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 128 — 
evangelische Confession gefordert. Ritterschaft und Städte theilten 
sich je wieder in Collegien: engerer Ausschuß, weiterer Ausschuß 
der Ritterschaft, allgemeine Ritterschaft, engerer Ausschuß, weiterer 
Ausschuß der Städte, allgemeine Städte. Jedes dieser 6 Collegien 
bildete eine landständische Curie. Jedes hatte seine besonderen 
Mitglieder. Die Zusammensetzung war permanent. Der engere 
Ausschuß der Ritterschaft ergänzte sich beim Abgang einzelner 
Mitglieder aus dem äußeren, der äußere Ausschuß wurde gleich- 
falls vom engeren ergänzt und zwar aus der allgemeinen Ritter- 
schaft; die Städte des engeren und des weiteren Ausschusses waren 
ein für allemal bestimmt; zu der allgemeinen Ritterschaft und den 
allgemeinen Städten gehörten die in keinem Ausschuß befindliche 
Ritterschaft bezw. Städte. 
Uebrigens hatte sich die Einrichtung zu dieser Gestalt nur 
allmählich entwickelt. Besonders wichtig für die Fixirung derselben 
war die Landtagsordnung von 1728. 
Auf dem Landtag von 1787 war die Zusammensetzung der 
Stände nach Römer Bod. III S. 26 folgende: l. Prälaten, Grafen 
und Herren: 3 Stifter, 2 Universitäten, 8 Grafschaften bezw. 
Herrschaften. II. Ritterschaft: 40 Mitglieder des engeren Aus- 
schusses (darunter ein Bevollmächtigter des Stifts Wurzen, 5 Amts- 
sassen), 60 Mitglieder des weiteren Ausschusses (darunter ein 
Bevollmächtigter des Hauses Schönburg, 2 Bevollmächtigte des 
Stifts Wurzen, 9 Amtssaßen), 75 Mitglieder der allgemeinen 
Ritterschaft. III. Städte: 21 Abgeordnete von 8 Städten im 
engeren Ausschuß, 31 Abgeordnete von 21 Städten im weiteren 
Ausschuß, 195 Abgeordnete von 100 Städten bei den allgemeinen 
Städten. 
Seit 1506 bezw. 1811 wurde der evangelisch-lutherischen 
Confession die katholische bezw. reformirte gleichgestellt s. o. 8 12. 
Durch die Landesabtretung von 1815 wurden die Landstände 
stark reduzirt s. o. § 2 V 3. Die Neuordnung mit Zuziehung 
von Lausitzer Elementen erfolgte definitiv durch die Kgl. Decrete 
vom 16. und 29. Oktober 1820. 
Was nämlich die Oberlausitzer Stände betrifft, so theilten 
sie sich in 2 Classen (s. auch oben § 16): Landschaft und Städte. 
Die Landschaft bestand aus dem Herrenstand (4 Standesherr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.