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evangelische Confession gefordert. Ritterschaft und Städte theilten
sich je wieder in Collegien: engerer Ausschuß, weiterer Ausschuß
der Ritterschaft, allgemeine Ritterschaft, engerer Ausschuß, weiterer
Ausschuß der Städte, allgemeine Städte. Jedes dieser 6 Collegien
bildete eine landständische Curie. Jedes hatte seine besonderen
Mitglieder. Die Zusammensetzung war permanent. Der engere
Ausschuß der Ritterschaft ergänzte sich beim Abgang einzelner
Mitglieder aus dem äußeren, der äußere Ausschuß wurde gleich-
falls vom engeren ergänzt und zwar aus der allgemeinen Ritter-
schaft; die Städte des engeren und des weiteren Ausschusses waren
ein für allemal bestimmt; zu der allgemeinen Ritterschaft und den
allgemeinen Städten gehörten die in keinem Ausschuß befindliche
Ritterschaft bezw. Städte.
Uebrigens hatte sich die Einrichtung zu dieser Gestalt nur
allmählich entwickelt. Besonders wichtig für die Fixirung derselben
war die Landtagsordnung von 1728.
Auf dem Landtag von 1787 war die Zusammensetzung der
Stände nach Römer Bod. III S. 26 folgende: l. Prälaten, Grafen
und Herren: 3 Stifter, 2 Universitäten, 8 Grafschaften bezw.
Herrschaften. II. Ritterschaft: 40 Mitglieder des engeren Aus-
schusses (darunter ein Bevollmächtigter des Stifts Wurzen, 5 Amts-
sassen), 60 Mitglieder des weiteren Ausschusses (darunter ein
Bevollmächtigter des Hauses Schönburg, 2 Bevollmächtigte des
Stifts Wurzen, 9 Amtssaßen), 75 Mitglieder der allgemeinen
Ritterschaft. III. Städte: 21 Abgeordnete von 8 Städten im
engeren Ausschuß, 31 Abgeordnete von 21 Städten im weiteren
Ausschuß, 195 Abgeordnete von 100 Städten bei den allgemeinen
Städten.
Seit 1506 bezw. 1811 wurde der evangelisch-lutherischen
Confession die katholische bezw. reformirte gleichgestellt s. o. 8 12.
Durch die Landesabtretung von 1815 wurden die Landstände
stark reduzirt s. o. § 2 V 3. Die Neuordnung mit Zuziehung
von Lausitzer Elementen erfolgte definitiv durch die Kgl. Decrete
vom 16. und 29. Oktober 1820.
Was nämlich die Oberlausitzer Stände betrifft, so theilten
sie sich in 2 Classen (s. auch oben § 16): Landschaft und Städte.
Die Landschaft bestand aus dem Herrenstand (4 Standesherr-