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Die Stände wurden thätig auf Landtagen, die vom Regenten
einberufen wurden (Selbstversammlungsrecht seit 1728 nicht mehr
geltend gemacht). Zeit und Ort waren gesetzlich nicht bestimmt;
die Zeit hing von der letzten Steuerbewilligung ab; der Ort war
seit 1631 Dresden (Landhaus 1775 erbaut). Das Verfahren
war höchst complicirt. Gegenstand der Verhandlungen waren
hauptsächlich die Vorlagen der Regierung, vor Allem die Steuer—
bewilligung; dann aber auch allgemeine Landesangelegenheiten und
Beschwerden Einzelner. Das zwischen den Ständen und dem
Fürsten vermittelnde Organ war der Geheime Rath. Die wichtigsten
Vereinbarungen wurden im Landtagsabschied zusammengefaßt.
Die Prälaten, Grafen und Herren verloren immer mehr den
Zusammenhang mit den übrigen Ständen und vertraten im
Wesentlichen nur ihre eigenen besonderen Interessen. Ritterschaft
und Städte aber waren im beständigen Verkehr mit einander und
hatten auch eine einheitliche Organisation, sofern sie einen gemein—
samen Vorstand in dem Erbmarschall (seit dem 15ten Jahrhundert
erblich in der Familie der Grafen Löser; nach dem Aussterben
dieser Familie 1818 trat weiterhin ein vom König ernannter
Landtagsmarschall an die Stelle) besaßen.
Die ganze Ständeeinrichtung beruhte auf dem altständischen
System. Doch muß hervorgehoben werden, daß seit 1820 den
gewählten Mitgliedern der schriftsässigen Rittergüter Vollmacht
und Instruktion von ihren Wählern nicht ertheilt werden durfte.
Die Verfassung von 1831 s. o. § 2 V5 ging zum modernen
Repräsentativsystem über (bes. Vl. S§ 63, 68, 78, 81, 83), schloß
sich aber vielfach an die alte Einrichtung an. Es giebt nur Eine
Ständeversammlung für das ganze Königreich Vll. § 61. Diese
aber theilt sich in zwei Kammern: Erste und zweite Kammer
Vl. §S 61, 63, 68. Der 7te Abschnitt der Verfassungsurkunde
oder §8§ 61—137 (77 von den 154 §§ der Verfassungsurkunde)
ist den Ständen gewidmet. Die seit 1831 ergangenen Verfassungs-
gesetze betreffen größtentheils die Stände s. o. § 3.
II. Zusammensetzung der Stände.
1. Erste Kammer Vll. 88 63 flg. (Z. 13, 17, 1868).
Vorbemerkung. Ständemitglieder können nur einzelne Men-
schen sein; § 63 der Vll. hat aber zu Z. 2, 4, 12 die Bollmacht-