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geber als die eigentlich Berufenen bezeichnet; dieser Gedanke wurde
auch zum Theil auf Z. 5 und 9 ausgedehnt. Dadurch sind gewisse
Schwierigkeiten entstanden, namentlich hinsichtlich des Hauses
Schönburg.
a) 46 feste Sitze; dazu die Prinzen des Kgl. Hauses Vll. 8§# 63.
b) Elemente der früheren Erbländischen und Oberlausitzer
Stände; neu Vll. § 63 1, 8, 10, 17 zum Theil 13; Prinzip der
Interessenvertretung s. bes. Vll. § 63 9.
J) Ordentliche Mitglieder § 63; Rechtsgrund ihrer Berufung:
a) Rechtsact:
Ernennung durch den König 14, 17.
Die nach Z. 14 zu Ernennenden gehen aus dem engeren Kreis
der Rittergutsbesitzer bezw. der Mitglieder des Schönburg'schen
Hauses hervor nach den Bestimmungen des § 65 (s. dazu unten 4 b).
Wahl 13.
Vollmacht 2, 5, 11.
Alle Bevollmächtigten gehen aus einem engeren Kreis hervor;
die Bevollmächtigung ist res interna der Vollmachtgeber; wegen
des Universitätsabgeordneten insbes. s. Univ.-Statut von 1880 § 29.
5) Verhältniß:
Familienstellung 1.
Ant 8, 9, 10, 15, 16 (Praxis zu 16).
Besitz 3, 6, 7 (nicht jeder Besitzer s. o. § 11 IV, VI).
Rechtsgrund der Schönburg'schen Landstandschaft Z. 4, 127
Z. 3, 4, 6, 7 12 zusammengefaßt in dem Begriff der Herrschafts-
besitzer VU. 88 64, 67.
d) In der ersten Kammer sind einige Stellvertreter und Be-
vollmächtigte zugelassen.
a) Der Capitular des Domstifts zu Bautzen als Stellver-
treter des Decans § 63 9. Rechtsgrund seiner Berufung: Voll=
macht des Capitels wie Z. 2, 11 (nicht Vollmacht des Decans).
5) Stellvertreter der Herrschaftsbesitzer § 64 Satz 1. Rechts-
grund ihrer Berufung: Familienstellung (nicht Vollmacht; An-
wendung auf das Haus Schönburg).
7) Bevollmächtigte der Besitzer der Herrschaft Wildenfels und
der Schönburg'schen Receßherrschaften (nicht Lehnsherrschaften)
§ 64 Satz 2 (Anwendung auf das Haus Schönburg). Rechts-
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