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grund ihrer Berufung: Vollmacht. Beschränkung derselben auf
den Kreis der Rittergutsbesitzer.
Können die Bevollmächtigten y auch von den Stellvertretern
6 bestellt werden?
2. Zweite Kammer VU. 868 flg.
a) Die Bestimmungen der Verfassung von 1831 wesentlich
verändert durch das Verfassungsgesetz von (1861 dann) 1868.
Jetzt 80 feste Sitze: #5 Abgeordnete der Städte und 45 Abge-
ordnete der ländlichen Wahlkreise (Prinzig der Interessenvertretung).
Stellvertretung gänzlich beseitigt.
Ein Verzeichniß der Städte als Beilage zum Wahlgesetz von
1868 (s. o. § 13 1). Seither vermehrt durch die Stadt Limbach
Verordnung vom 31. Dezember 1882. Die ländlichen Wahlkreise
umfassen Alles was nicht Stadt ist WG. 8 17.
b) Der Rechtsgrund der Landstandschaft aller Mitglieder der
II. K. ist ein Rechtsact, nämlich Wahl.
3. Hiernach giebt es zwei Klassen von gewählten Stände-
mitgliedern; einmal die 12 Abgeordneten der Gutsbesitzer der I. K.
zu § 65 15, dann sämmtliche Mitglieder der II. K. Diese beiden
Wahlen bilden den Gegenstand des besonderen Wahlgesetzes V.
§§ 65, 74; wegen dessen rechtlicher Natur s. Vll. S8 77, 88.
Das Wahlgesetz wurde mit den alten Ständen des Jahres
1831 verabschiedet und mit dem Datum vom 24. September 1831,
auf Grund des im Landtagsabschied von 1831 enthaltenen Vor-
behalts, publizirt. Dieses Wahlgesetz wurde aufgehoben und er-
setzt durch das Wahlgesetz vom 19. Oktober 1861 (im Anschluß
au das Verfassungsgesetz von 1861), und an dessen Stelle end-
lich trat das Wahlgesetz vom 3. Dezember 1868 (im Anschluß an
das Verfassungsgesetz von 1868), zu dessen Ausführung die Ver-
ordnung vom 4. Dezember 1868 erging.
4. Ueber die Herstellung des Rechtsgrundes der Wahl (zur
I. und II. K.) insbesondere ist nun Folgendes zu bemerken:
a) Die Wahlen sind direct (1868). Sie gehen in Wahl-
kreisen vor sich.
Hinsichtlich der Wahlen zur I. K. giebt es 5 Wahlkreise (die
4 erbländischen Kreise und die Oberlausitz), deren jeder 3 bezw. 2
von den 12 Abgeordneten zu wählen hat WG. § 10. Do diese