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Wahlkreise ausgeübt werden WG. 88 18, 18, 21, 25; WVO. 88 6, 8;
Gesetz vom 2. August 1878 I.
Dazu kommen aber noch weitere allgemeine Voraussetzungen
und Erfordernisse des Wahlrechts in Beziehung auf beide Kam-
mern, nämlich Sächsische Staatsangehörigkeit und Alter von
25 Jahren Vll. § 73, WG. § 1, und Nichtvorhandensein eines
der Ausschließungsgründe des § 2 des W. (. u. 5.
Das Wahlrecht können aber bei der einzelnen Wahl nur
diejenigen Berechtigten ausiüben, welche in die Wahllisten vor
Abschluß derselben (s. a) ausgenommen sind (Ausnahme bei Wohn-
sitzueränderung nach Schluß der Listen). Dagegen entsteht durch
die Aufnahme von Nichtberechtigten in die Wahllisten kein Wahl-
recht derselben WG. 88 26, 27.
Wegen des Wahlrechts der Militärpersonen s. Reichsgesetz
vom 2. Mai 1874 § 49.
c) Wählbar zur I. K. sind die Eigenthümer von Rittergütern
oder sonstigen Gütern des platten Landes innerhalb des König-
reichs (nicht des Wahlkreises), welche mit wenigstens 4000 Steuer-
einheiten belegt sind WG. § 13. Zur Wählbarkeit für die II. K.
wird Steuerentrichtung von mindestens 30 Mark jährlich an
Grundsteuer von eigenthümlichem Grundbesitz innerhalb des König-
reichs oder an Sächsischer Einkommenssteuer oder an beiden zu-
sammen gefordert WG. §§ 20, 21; Gesetz vom 2. August 1878 I.
Weiter aber setzt die Wählbarkeit für beide Kammern voraus
3 jährigen Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit und ein Alter
von 30 Jahren WG. § 4. Ebenso sind von beiden Kammern
ausgeschlossen die vom Wahlrecht nach § 2 des WG. Ausge-
schlossenen s. u. 5 sowie active Staatsminister und in activen aus-
ländischen (nichtdeutschen) Diensten stehende Personen WG. 8§ 4.
Wegen der Wählbarkeit von Militärpersonen s. Reichsgesetz
vom 2. Mai 1874 §F 49.
d) Berufen ist der Wählbare,) der die meisten der abge-
gebenen giltigen Stimmen, mindestens aber ½ derselben, erhalten
*) Anm. Das W. erklärt in § 28 Stimmzettel, welche eine nicht
wählbare Person enthalten, für ungültig. Danach wäre also der Begriff eines
gewählten Nichtwählbar-n unmöglich, weil nur der nach § 29 gewählt ist, der
die meisten giltigen Stimmen erhalten hat. In S§§ 32, 38, 48 tritt aber