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Diese Erfordernisse wurden hinsichtlich der Gewählten im
Wahlgesetz von 1868 8 4 in der Weise bestimmt, daß auf die
Erfordernisse des Wahlrechts in § 2 desselben Gesetzes hingewiesen
wurde; § 74 der Verfassungsurkunde verweist auch hinsichtlich
aller Mitglieder der I. K. auf dieselben Erfordernisse.
Hiernach also sind von der Landstandschaft überhaupt aus-
geschlossen alle, die nach § 2 des Wahlgesetzes von 1868 vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind, nämlich
a) Frauenspersonen § 2 a.
b) Personen unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft
#20b.
Tc) im gerichtlichen Concurs befindliche § 2 d.
d) Empfänger öffentlicher Almosen § 2 (bis auf ein Jahr
von der Wahlanordnung des Ministeriums zurück). Almosen ist
nach §§ 33 flg. der Armenordnung von 1840 nicht gleichbedeutend
mit öffentlicher Armenunterstützung, sondern der Theil derselben,
welcher in baarem Geld oder Naturalien für den allgemeinen
Lebensbedarf besteht.
e) Unwürdige im Sinne von § 2 li.
lit. f und i sind nicht mehr anwendbar. Die Zucht= und
Arbeitshausstrafe der lit. g kann nicht mehr erkannt werden; ihr
irgend eine Strafe des D. SGB. zu substituiren, geht nicht an.
Ob lit. h noch neben dem D. SB. fortbesteht, ist sehr dispu-
tabel; überwiegende Gründe dürften für den Wegfall sprechen; ist
dies aber richtig, so darf man wiederum nicht etwas Anderes
substituiren (keinespegs außer Zweifel; andere Ansicht in der
Verordnung vom 29. Dezember 1870). Die Entsetzung der lit. e
gehört gleichfalls unserem Recht nicht mehr an (9).
So bleiben als Unwürdige nur übrig (abgesehen von transi-
torischer Wirkung des früheren Rechts)
a) Personen, welche von öffentlichen Aemtern, von der Ad-
vocatur und dem Notariat suspendirt worden sind, auf die Dauer
der Suspension lit. e (s. auch Rev. Allg. Städteordnung von 1873
§ 44e). Der Begriff der Suspension muß aber wohl im Sinne
des § 37 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 genommen werden, wo-
nach er die vorläufige Enthebung derjenigen bedeutet, welche in
gerichtlicher Untersuchung sich befinden und verhaftet sind, oder