Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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glieder Vll. § 63 13, 14, 17. Die Gewählten der II. K. sind 
regelmäßig auf 6 Jahre gewählt; alle 2 Jahre Partialerneuerung 
zu ½; Totalerneuerung nach Auflösung Vl. §§ 71, 116. Mit 
dem Moment der Auflösung hört die Landstandschaft aller Mit- 
glieder der II. K. auf (nicht aber der I. K., auch nicht der Ge- 
wählten derselben); sonst für jedes Mitglied der II. K. mit dem 
Tag der Partialwahl vor dem 4ten ordentlichen Landtag je nach 
ihrer Wahl, wenn sie bei einer allgemeinen Partialerneuerung 
gewählt sind. Ein Mitglied aber, das in einer Spezialwahl an die 
Stelle eines ausgefallenen Mitglieds der II. K. gewählt ist, behält 
die Landstandschaft so lange, als sie dem, an dessen Stelle es 
getreten, zugestanden hätte VU. § 71. 
b) Die Landstandschaft hört ferner für jedes Ständemitglied 
(abgesehen vom Tod) auf, wenn es die allgemeinen Erfordernisse 
oben 5 oder die Staatsangehörigkeit verliert VlU. 8§§ 71, 74, oder 
wenn die besonderen Voraussetzungen für dasselbe aufhören s. o. 
1, 4; insbesondere die Stellvertreter der Herrschaftsbesitzer ver- 
lieren ihre Landstandschaft mit dem Wegfall des Grunds der Stell- 
vertretung VU. § 64; die Bevollmächtigten, Ernannten und Ge- 
wählten, wenn die besonderen Voraussetzungen hinwegfallen Vl. 
88 63, 64 i. f, 65, 66, 71. 
e) Die Landstandschaft der Gewählten beider Kammern hört 
auf mit Anstellung oder Beförderung im Staatsdienst oder An- 
nahme eines besoldeten Hofamts Vll. 8§§ 66, 71. Die vom König 
nach § 63 Z. 14 Ernannten dagegen verlieren ihre Landstandschaft 
durch Staats= oder Hofdienst (s. o. 6) nicht Vl. 8 66. 
d) Freiwillig austreten können die Gewählten beider Kam- 
mern und die vom König nach § 63 14, 17 Ernannten W. 8 8 
(während des Landtags nur mit Genehmigung der Kammer). 
11. Die fortwährende Erhaltung der Landstandschaft für alle 
Sitze der II. K. beruht auf der regelmäßigen Partialerneuerung 
und der Totalerneuerung nach einer Auflösung. In der I. K. 
findet nur Abgang einzelner Mitglieder statt (auch im Kreis der 
Gewählten) und also auch nur Spezialerneuerung. Aber auch in 
der II. K. kann dasselbe eintreten f. 10. 
Diese spezielle Ergänzung im Fall des Todes oder sonstigen 
Wegfalls eines Ständemitglieds (s. auch WO. 8§ 27) erfolgt
	        
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