Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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hinsichtlich derjenigen Sitze der J. K., deren Landstandschaft auf 
einem Verhältniß ruht, durch Einrücken einer anderen Person in 
dieses Verhältniß, soweit davon überhaupt die Rede sein kann, 
hinsichtlich der Bevollmächtigten durch neue Bevollmächtigung, 
hinsichtlich der Ernannten durch neue Ernennung; die Gewählten 
beider Kammern endlich werden durch Spezialwahlen ersetzt (die 
Wahlen zur l. K. sind alle Spezialwahlen). Wegen der vom 
König Ernannten s. Vl. § 65 if. Eine Bestimmung wegen der 
Spezialwahlen s. in § 9 des WG. 
III. Ort und Zeit der Thätigkeit der Ständeversammlung. 
1. Kein Selbstversammlungsrecht der Stände Vl. 8 118. 
Thätigkeit nur auf Landtagen, die vom König einberufen werden, 
so lange dieselben nach dem Willen des Königs bestehen Vl. 
88§ 115, 116. Die Zwischendeputationen Vll. 8 114, Landtags- 
ordnung § 34 und der ständische Schuldenverwaltungsausschuß 
stellen keine Repräsentation des Volks dar. 
Ort des Landtags vom König für jeden Landtag frei zu be- 
stimmen VU. § 115 (thatsächlich Dresden). 
Ort und Zeit des Tagens immer (auch für Vertagung und 
nach Auflösung) für beide Kammern gleich Vll. 8 62. 
2. Landtagsperiode; ordentlicher Landtag, außerordentlicher 
Landtag Vl. 88§ 115; 11, 105; 143, 152. Getrennte ordentliche 
Landtage sind verfassungsmäßig nothwendig; außerordentliche Land- 
tage, auch wo die Verfassung sie fordert, werden stets durch 
ordentliche Landtage ersetzt. 
3. Zusammenhang der Landtagsperiode mit der Budget- 
periode und mit der Wahlperiode Vl. §§ 71, 98. Auf jedem 
ordentlichen Landtag soll das ordentliche Budget für die nächsten 
zwei Kalenderjahre festgestellt werden und das soll geschehen mit 
der unmittelbar vorher durch die periodische Partialwahl der II. K. 
erneuerten Ständeversammlung; das Budget soll ordentlicher Weise 
festgestellt sein vor Beginn der neuen Budgetperiode und es soll 
nicht lange zuvor festgestellt sein So kommt man zu dem 
Resultat, daß der ordentliche Landtag etwa in der zweiten Hälfte 
des zweiteu Budgetjahres zusammen treten muß; aus § 103 ließe 
sich aber noch eine bestimmtere Zeitangabe für den Beginn des 
ordentlichen Landtags ableiten (7 Wochen—6 Monate vor Ablauf
	        
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