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hinsichtlich derjenigen Sitze der J. K., deren Landstandschaft auf
einem Verhältniß ruht, durch Einrücken einer anderen Person in
dieses Verhältniß, soweit davon überhaupt die Rede sein kann,
hinsichtlich der Bevollmächtigten durch neue Bevollmächtigung,
hinsichtlich der Ernannten durch neue Ernennung; die Gewählten
beider Kammern endlich werden durch Spezialwahlen ersetzt (die
Wahlen zur l. K. sind alle Spezialwahlen). Wegen der vom
König Ernannten s. Vl. § 65 if. Eine Bestimmung wegen der
Spezialwahlen s. in § 9 des WG.
III. Ort und Zeit der Thätigkeit der Ständeversammlung.
1. Kein Selbstversammlungsrecht der Stände Vl. 8 118.
Thätigkeit nur auf Landtagen, die vom König einberufen werden,
so lange dieselben nach dem Willen des Königs bestehen Vl.
88§ 115, 116. Die Zwischendeputationen Vll. 8 114, Landtags-
ordnung § 34 und der ständische Schuldenverwaltungsausschuß
stellen keine Repräsentation des Volks dar.
Ort des Landtags vom König für jeden Landtag frei zu be-
stimmen VU. § 115 (thatsächlich Dresden).
Ort und Zeit des Tagens immer (auch für Vertagung und
nach Auflösung) für beide Kammern gleich Vll. 8 62.
2. Landtagsperiode; ordentlicher Landtag, außerordentlicher
Landtag Vl. 88§ 115; 11, 105; 143, 152. Getrennte ordentliche
Landtage sind verfassungsmäßig nothwendig; außerordentliche Land-
tage, auch wo die Verfassung sie fordert, werden stets durch
ordentliche Landtage ersetzt.
3. Zusammenhang der Landtagsperiode mit der Budget-
periode und mit der Wahlperiode Vl. §§ 71, 98. Auf jedem
ordentlichen Landtag soll das ordentliche Budget für die nächsten
zwei Kalenderjahre festgestellt werden und das soll geschehen mit
der unmittelbar vorher durch die periodische Partialwahl der II. K.
erneuerten Ständeversammlung; das Budget soll ordentlicher Weise
festgestellt sein vor Beginn der neuen Budgetperiode und es soll
nicht lange zuvor festgestellt sein So kommt man zu dem
Resultat, daß der ordentliche Landtag etwa in der zweiten Hälfte
des zweiteu Budgetjahres zusammen treten muß; aus § 103 ließe
sich aber noch eine bestimmtere Zeitangabe für den Beginn des
ordentlichen Landtags ableiten (7 Wochen—6 Monate vor Ablauf